Volltext

BFG 04.11.2020, RV/2100979/2020

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100979.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 BAO · § 260 BAO · § 108 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Hauptstraße 39, 8093 St.Peter/Ottersbach, über die Beschwerden vom 25. September 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. August 2019 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2016 und 2017 beschlossen:

Spruch

I. Der mit 14.9.2020 datierte Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:

Das Finanzamt setzte nach einer Lohnabgabenprüfung mit Bescheiden vom 26.8.2019 den DB und DZ für die Jahre 2016 und 2017 fest.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.8.2020 als unbegründet abgewiesen.

Nach Einlangen des Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht vom 28.9.2020 beantragte das vorlegende Finanzamt unter anderem iSd § 264 Abs. 5 BAO die Zurückweisung des Vorlageantrages.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Die vom Finanzamt am 11.8.2020 erlassene Beschwerdevorentscheidung wurde laut Übernahmebestätigung am 13.8.2020 an die bevollmächtigte steuerliche Vertretung zugestellt.

Der mit 14.9.2020 datierte Vorlageantrag wurde laut Kuvert am 15.9.2020 bei der Post zur Versendung abgegeben und trägt den Eingangsstempel des Finanzamtes vom 15.9.2020.

2. Beweiswürdigung:

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 13.8.2020 ist auf Grund des Zustellnachweises und die Aufgabe des Vorlageantrages bei der Post am 15.9.2020 ist auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert als erwiesen zu betrachten. Das Einlangen der Beschwerdevorentscheidung bei der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung am 13.8.2020 wurde auch im Vorlageantrag bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung):

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung ist gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

Die postalische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.8.2020 wurde mit Übernahmebestätigung am 13.8.2020 von der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung bestätigt.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Unter "Benennung" ist der Wochentag, unter "Zahl" das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Tz 235). Daraus ist abzuleiten, dass im vorliegenden Fall die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO am Tag der nachweislichen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, also am 13.8.2020, zu laufen begonnen hat (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage 2017, Rz 5 zu § 108) und nach einem Monat am 13.9.2020 grundsätzlich geendet hätte. Da dieser Tag ein Sonntag war, endete die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO tatsächlich am darauffolgenden Montag, somit am 14.09.2020. Der Vorlageantrag ist zwar mit 14.09.2020 datiert, wurde allerdings nach dem auf dem Kuvert zu ersehenden Poststempel erst am 15.09.2020 um 11:52 Uhr in ***1*** bei der Post aufgegeben. Der Vorlageantrag wurde somit unzweifelhaft - wenn auch nur um einen Tag - verspätet eingebracht.

Der Vorlageantrag musste daher gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt klaren gesetzliche Bestimmungen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am 4. November 2020