Volltext

BFG 11.11.2020, RV/5100485/2019

Die Verfassung einer vorwissenschaftlichen Arbeit hat nicht die volle Zeit des Schülers in Anspruch genommen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100485.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 7. Jänner 2019 betreffend Familienbeihilfe 07.2018-10.2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Das Finanzamt forderte von der Beschwerdeführerin (Bf.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis Oktober 2018 mit der Begründung zurück, für ihren Sohn habe kein Maturazeugnis für Juni 2018 vorgelegt werden können.

Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde übermittelte die Bf. eine Bestätigung eines Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums vom 15.1.2019, derzufolge der Sohn der Bf. seine vorwissenschaftliche Arbeit im Haupttermin 2017/18 der Reifeprüfung noch nicht eingereicht, alle anderen Prüfungsgebiete aber bestanden habe. Es habe ihm daher im Juni 2018 noch kein gültiges Maturazeugnis ausgestellt werden können.

Zugleich legte sie ein "Reifeprüfungszeugnis (ungültig)" vor, aus dem ersichtlich ist, dass die abschließende Arbeit (vorwissenschaftliche Arbeit) nicht beurteilt wurde.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1, März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Die Vorwissenschaftliche Arbeit von ***1*** wurde nicht zeitgerecht für den Haupttermin 2017/18 eingereicht, es kann daher nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um Absolvierung der Berufsausbildung ausgegangen werden. Für den oben genannten Zeitraum besteht daher kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe."

Dagegen richtet sich folgender Vorlageantrag:

"Ich möchte Sie nochmals um Überarbeitung und Prüfung der Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn … in der Zeit von Juli - Dezember 2018 mit folgender Begründung bitten:

Die Vorwissenschaftliche Arbeit ist ein 1/3 der Zentralmatura, daher kann ich die Begründung, dass ***1*** kein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um Absolvierung der Berufsausbildung (Anm.: eingefügt werden sollte: "hat, nicht") akzeptieren. 2/3 der Matura hat er mit guten Noten absolviert. Er hat sich auch während der Schulzeit nichts zu Schulden kommen lassen, hat nie eine Nachprüfung gehabt und auch keine Klasse wiederholen müssen. In den 8 Jahren AHS ist er ein einzigesmal mit einem nichtgenügend in Deutsch beurteilt worden!

Dass mein Sohn eine "kleine" Schreibschwäche hat, ist mir bewusst, aber ich komme mit dieser Entscheidung ihrerseits nicht klar, das ist nicht richtig!

Als schriftliche Beweise habe ich Ihnen die zwei Vorwissenschaftlichen Arbeiten, samt Erarbeitungsprotokolle meines Sohnes beigelegt."

Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt den Verfahrensgang wie folgt dar:

"Sachverhalt:

Das Schreiben zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 30.05.2018 beantwortete die Beschwerdeführerin am 19.06.2018 (Dok.14). Sie teilte darin mit, dass kein Reifeprüfungszeugnis vorgelegt werden könne und ***1*** unregelmäßig beschäftigt sei.

In der Antwort vom 11.09.2018 (Dok.15) auf ein weiteres Überprüfungsschreiben von 31.08.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ***1*** die vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) mittlerweile eingereicht habe und die Präsentation Mitte Oktober 2018 stattfinde. Zudem habe er ab 02.01.2019 die fixe Zusage für den Zivildienst und werde voraussichtlich ab Oktober 2019 ein Studium beginnen. In der Beilage befand sich das am 02.05.2018 ausgestellte Jahreszeugnis 2017/18 der 8. Klasse des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealgymnasiums in … ***2***, …

Aufgrund eines neuerlichen Überprüfungsschreibens vom 28.09.2018 legte die Beschwerdeführerin am 23.10.2018 (Dok.16) eine Entscheidung des BORG ***2*** vom 18.10.2018, wonach die VWA von der Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei sowie den Bescheid vom 04.09.2018 über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.01.2019 bis 30.09.2019 vor.

Mit Ergänzungsersuchen vom 19.11.2018 (Dok.8) forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Vorlage des negativen Maturazeugnisses vom Juni 2018 sowie zur Bekanntgabe des nächsten Maturatermins ***1*** auf.

In ihrer Antwort vom 27.11.2018 (Dok.9) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ***1*** voraussichtlich im Februar 2019 neuerlich zur Matura antreten und wenn möglich während des Zivildienstes bereits im März 2019 ein Studium aufnehmen werde. In der Beilage wurde das negative Maturazeugnis vom 18.10.2018 übermittelt. In einem neuerlichen Ergänzungsersuchen vom 06.12.2018 (Dok.10) wurde nochmals das negative Maturazeugnis vom Juni 2018 abverlangt.

Mit Schreiben vom 14.12.2018 (Dok.11) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es kein Maturazeugnis von Juni 2018 gäbe, da ***1*** auf Anraten seines Professors die VWA erst im Herbst 2018 abgegeben habe.

Mit Bescheid vom 07.01.2019 (Dok.2) wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli bis Oktober 2018 zurückgefordert, da kein Maturazeugnis für Juni 2018 vorgelegt werden konnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.01.2019 (Dok.1). In der Beilage dazu wurde eine Bestätigung vom BORG ***2*** vom 15.01.2019 vorgelegt. Demnach habe ***1*** seine VWA zum Haupttermin der Reifeprüfung 2017/18 nicht eingereicht. Alle anderen Prüfungsgebiete habe er jedoch bestanden. Deshalb habe kein gültiges Reifeprüfungszeugnis ausgestellt werden können. Ein mit 29.06.2018 datiertes "Reifeprüfungszeugnis (ungültig)" wurde vorgelegt.

Im Zuge der Beschwerde wurde am 18.01.2019 auch die Aussetzung des strittigen Betrages in Höhe von € 870,40 beantragt. Diese wurde mit Bescheid vom 12.02.2019 (Dok.5) bewilligt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 (Dok.3) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da ***1*** die VWA nicht zeitgerecht zum Haupttermin 2017/18 eingereicht habe und somit nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen zur Absolvierung der Berufsausbildung ausgegangen werden könne.

Über die Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid vom 21.02.2019 (Dok.6) der Ablauf verfügt.

Die am 22.02.2019 eingelangte "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019" (Dok.4) wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Darin ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals um Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für Juli bis Dezember 2018 für ***1***. In der Beilage befanden sich die beiden VWA sowie die jeweiligen Begleitprotokolle über die Durchführung der Arbeiten.

Am 26.02.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin das abschließende Reifeprüfungszeugnis von ***1*** vom 25.02.2019 (Dok.18).

Im Zuge der Bearbeitung des Vorlageantrages und des darin enthaltenen formlosen Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für November und Dezember 2018 wurde am 02.04.2019 ein neuerliches Ergänzungsersuchen (Dok.12) an die Beschwerdeführerin gerichtet. Darin wurden Informationen betreffend die geringfügige Beschäftigung von ***1*** sowie genauere Zeitaufzeichnungen zu den von Juli bis Dezember 2018 für die Ausarbeitung und Vorbereitung der VWA aufgewendeten Stunden abverlangt.

Die Antwort dazu langte am 11.04.2019 im Finanzamt ein (Dok.13).

Beweismittel:

Insbesondere Beschwerde vom 18.01.2019 (Dok.1)
Vorlageantrag vom 22.02.2019 (Dok.4)
Antwort vom 11.04.2019 (Dok.13)
BGBl. II Nr. 174/2012 vom 30.05.2012 (Dok.17)
Reifeprüfungszeugnis vom 25.02.2019 (Dok.18)
AJ-WEB-Auskunft vom 22.03.2019 (Dok.20)
Kalender 2018 mit Arbeitstagen für VWA (Dok.22)

Stellungnahme:

Das Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt:

Die vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) ist für alle Schüler der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) und der Berufsbildenden höheren Schulen (BHS) verpflichtend. Sie muss am Ende der ersten Woche des zweiten Semesters in der 8. Klasse eingereicht werden. Die weiteren Abgabefristen für die schriftliche Arbeit sind (auch im Falle von Wiederholungen) die erste Unterrichtswoche im September für den Prüfungstermin 2 (Nebentermin 1), die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember für den Prüfungstermin 3 (Nebentermin 2) und die erste Woche des zweiten Semesters für ein Antreten zum nächsten Haupttermin (Dok.17, § 10).

Die Benotung der VWA durch die Reifeprüfungskommission erfolgt aufgrund der Präsentation und Diskussion der Arbeit (Dok.17, § 7).

In der Bestätigung vom 15.01.2019 (Dok.1, Seite 2) teilte das BORG ***2*** mit, dass ***1*** seine VWA zum Haupttermin 2017/18 der Reifeprüfung nicht eingereicht habe. Daher habe ihm im Juni 2018 kein gültiges Reifeprüfungszeugnis (Dok.1, Seiten 3 bis 6) ausgestellt werden können, obwohl er alle anderen Prüfungsgebiete bestanden habe.

Für den 1. Nebentermin im Oktober 2018 habe ***1*** die VWA am 05.09.2018 eingereicht (Dok.15, Seite 4). Laut der Entscheidung des BORG ***2*** (Dok.16, Seite 5) bzw. dem Reifeprüfungszeugnis (Dok.9, Seiten 3 bis 6) vom 18.10.2018 wurde ***1*** im Prüfungsgebiet "Vorwissenschaftliche Arbeit" jedoch negativ beurteilt.

Beim 2. Nebentermin am 25. Februar 2019 konnte ***1*** seine Reifeprüfung letztendlich mit einer neuen VWA positiv abschließen (Dok.18).

Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht nur dann, wenn eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

***1*** hat laut Begleitprotokoll (Dok.4, Seiten 91 bis 92) erst am 03.01.2018 mit der Erstellung seiner ersten VWA zum Thema "Die Bürgerrechte im antiken Griechenland und im alten Rom - ein Vergleich" begonnen. Um die Reifeprüfung beim Haupttermin 2017/18 abschließen zu können, wäre diese VWA bis längstens 16.02.2018 einzureichen gewesen. Aufgrund einer Besprechung von ***1*** mit seinem Professor sei die VWA jedoch am 12.02.2018 noch nicht abgabereif gewesen. ***1*** stellte daher die Arbeiten daran ein und nahm diese erst am 16.07.2018 wieder auf.

Die zweite VWA zum Thema "Haut und Sonnenstrahlung im positiven und negativen Kontext betrachtet" erstellte ***1*** laut seinen Angaben von 23.10.2018 bis 14.02.2019 (Dok.4, Seiten 46 bis 53), wobei er ab 02.01.2019 bereits seinen Zivildienst ableistete (Dok.20).

Was die zeitliche Komponente einer Berufsausbildung iSd FLAG anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. UFS vom 08.04.2007, RV/0121 F/07).

Auch dem Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40) ist zu entnehmen, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Unterricht und Vorbereitungszeit vorzuliegen hat um von einer Berufsausbildung iSd FLAG sprechen zu können (auch UFS vom 24.05.2013, RV/0706 I/12, BFG vom 16.03.2015, RV/7103821/2014).

Laut Stundentafel der 12. Schulstufe am Reifeprüfungszeugnis vom 25.02.2019 (Dok.18, Seite 4) waren von ***1*** in der 8. Klasse in Summe 36 Wochenstunden Unterricht zu absolvieren.

Im Zeitraum von Juli bis Oktober 2018 hat ***1*** keinen Unterricht besucht. Eine Vorbereitung auf weitere Prüfungsgebiete war nicht erforderlich. Er hat sich in 6 (KW 29, 33, 35, 36, 43 und 44) der insgesamt 18 Kalenderwochen dieses Zeitraumes mit der Erstellung der VWA beschäftigt (Dok.22). Zusätzlich ging er von 21. bis 31.07.2018, 12. bis 31.08.2018, 15. bis 30.09.2018 und 06. bis 31.10.2018 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter bei der … GmbH in ***2*** nach (Dok.20).

Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 11.04.2019 (Dok.13) ist zu entnehmen, dass ***1*** im strittigen Zeitraum Juli bis Oktober 2018 an 2 bis 4 Tagen pro Monat zwischen 4 und 6 Stunden gearbeitet hat. Da der Stundenlohn laut der Beschwerdeführerin € 10 betragen habe, ergeben sich aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen pro Monat zwischen 9,5 und 28,5 Arbeitsstunden.

Zusätzlich enthält die Vorhaltsbeantwortung vom 11.04.2019 eine ungefähre Aufstellung der von ***1*** für die Erstellung der VWA aufgewendeten Zeiten. In den 6 Kalenderwochen, in denen er tatsächlich an seiner VWA gearbeitet hat, ergibt sich aufgrund der Berechnung des Finanzamtes ein wöchentlicher Zeitaufwand zwischen 5 und 22 Stunden (Dok.21).

Aufgrund der vorgelegten ungefähren Aufstellung der Arbeitszeiten für die VWA (Dok.13) und der wenigen Wochen in denen tatsächlich an der VWA gearbeitet wurde (Dok.22), wurde von ***1*** der für einen Familienbeihilfenbezug erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden bei der Erstellung der VWA im Zeitraum Juli bis Oktober 2018 keinesfalls erreicht.

Da nicht die volle Zeit ***1*** gebunden war und somit auch kein ernstliches Bemühen um den Ausbildungserfolg vorgelegen hat, gebührt im Zeitraum Juli bis Oktober 2018 keine Familienbeihilfe (vgl. UFSI vom 09.04.2003, RV/0493-I/02)."

Im Akt liegt weiters die vom Finanzamt verfasste Zeitaufstellung für die Ausarbeitung der Vorwissenschaftlichen Arbeit, die auf den Angaben der Bf. basiert (Vorhaltsbeantwortung vom 11.4.2019), wobei die Stundenanzahl jeweils zugunsten der Bf. aufgerundet wurde:

Fehler bei Image: Grafik 2

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn der Bf. seine vorwissenschaftliche Arbeit zum Haupttermin 2017/18 der Reifeprüfung nicht eingereicht hat, weshalb ihm im Juni 2018 kein gültiges Reifeprüfungszeugnis ausgestellt werden konnte.

Für den 1. Nebentermin im Oktober 2018 hat er die vorwissenschaftliche Arbeit am 5.9.2018 eingereicht, diese wurde jedoch negativ beurteilt.

Beim 2. Nebentermin am 25. Februar 2019 konnte er seine Reifeprüfung letztendlich mit einer neuen vorwissenschaftlichen Arbeit positiv abschließen.

Die auf den Angaben der Bf. basierende Anzahl der Stunden, die der Sohn der Bf. für seine vorwissenschaftliche Arbeit im Streitzeitraum Juli bis Oktober 2018 aufgewendet hat, beträgt nach der Aufstellung des Finanzamtes im Juli 2018 13 Stunden, im August 2018 30 Stunden, im September 2018 5 Stunden und im Oktober 2018 13 Stunden.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben von Bf. und Amtspartei und den Bestätigungen der Schule.

Die aufgewendete Stundenanzahl beruht auf den glaubwürdigen Angaben der Bf., wobei hinzuzufügen ist, dass sie den Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit nachvollziehbar mit 1/3 der Zentralmatura einschätzt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben "Anspruch auf Familienbeihilfe … Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist."

"Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127)." (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 35)

Nach der Judikatur des VwGH weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Da zur Berufsausbildung zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung gehört, ist jedenfalls das qualitative Element erfüllt. Zu prüfen ist aber, ob im Beschwerdefall die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Sohnes des Bf. in Anspruch genommen hat (sh. hierzu wieder Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 40f sowie aus jüngerer Zeit VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017):

"Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura,… ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden(s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05; BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. … In UFS 10.3.2009, RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. …

ME liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). …

Dabei ist aber zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rsp, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum FB zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB sei, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 entnehmen lasse, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind könne somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein."

Misst man den vorliegenden Beschwerdefall in diesen Kriterien, so kann keine Rede davon sein, dass die Berufsausbildung des Sohnes der Bf. im Streitzeitraum seine volle Zeit in Anspruch genommen hat.

Wie oben angegeben, hat ihn die Arbeit an der vorwissenschaftlichen Arbeit im Juli 2018 13 Stunden, im August 2018 30 Stunden, im September 2018 5 Stunden und im Oktober 2018 13 Stunden beansprucht.

Da der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für den Bezug der Familienbeihilfe nach der ständigen Judikatur des VwGH der Kalendermonat ist, wäre es bei Umrechnung der wöchentlich geforderten 30 Stunden auf einen Kalendermonat erforderlich gewesen, dass die Arbeitsintensität pro Monat rund 120 Stunden betragen hätte. Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein.

Somit war das quantitative Element für das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der Judikatur des VwGH folgt (siehe z.B. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).

 

 

Wien, am 11. November 2020