Volltext

BFG 23.11.2020, RV/4200010/2019

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200010.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter, Adr, über die Beschwerde vom 22. November 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. Oktober 2018 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Juli 2018, Zl. 420000/60275/2018, wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.521,86 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 1.521,86 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 14. August 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 31. August 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 beantragte sie die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von € 3.043,72.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. Oktober 2018, Zl. 420000/60333/2018, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerde sei wenig erfolgversprechend.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 22. November 2018 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 4. Dezember 2018, Zl. 420000/60350/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 4. Jänner 2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, wurde der Beschwerde vom 14. August 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 17. Juli 2018, Zl. 420000/60275/2018, Folge gegeben und wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018.

 

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Beschwerde in der Hauptsache wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, erledigt, der dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 23. November 2020