Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, zur Beschwerde vom 22. November 2013 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 25. Oktober 2013 Zl. ***1***, betreffend Ungültigerklärung einer Zollanmeldung beschlossen:
Spruch
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Der Vorlageantrag der ***Bf1*** vom 03.02.2014 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 07.10.2013 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf1***, ***Bf-Adr***, Polen, einen Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung CRN ***2*** vom 09.07.2013 gem. Art. 251 ZK-DVO.
Diesen Antrag brachte im Auftrag und mit Vollmacht der Bf. die ***V***, ***V-Adr*** als ausgewiesene Vertreterin ein.
Seitens des Zollamtes Linz Wels erging daraufhin der Bescheid vom 25.10.2013, Zl. ***1***. Mit diesem Bescheid wies das Zollamt einen Antrag der ***V*** vom 17.06. und 22.07.2011 (gemeint zweifellos: vom 07.10.2013) ab. Als Bescheidadressat scheint in diesem Bescheid sowohl im Adressfeld als auch im Spruch die ***V*** auf. Die Antragstellerin, die ***Bf1***, ist in diesem Bescheid hingegen nicht genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 22.11.2013, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist. Diese Beschwerde wurde sowohl von der ***Bf1***, vertreten durch die ***V***, als auch durch die ***V*** im eigenen Namen eingebracht.
Das Zollamt Linz Wels wies daraufhin die vorbezeichnete Berufung der ***V*** mit Berufungsvorentscheidung vom 23.12.2013, Zl. ***3***, als unbegründet ab.
Im Spruch dieser Berufungsvorentscheidung ist ausschließlich die ***V*** genannt. Das Adressfeld ist wie folgt ausgefüllt:
"***Bf1***
***Bf-Straße***
***Bf-Ort***
z.Hd.
***V***
***V-Straße***
***V-Ort***".
Mit Schreiben vom 02.01.2014, Zl. ***4***, teilte das Zollamt Linz Wels der ***V*** mit, dass in der eben erwähnten Berufungsentscheidung eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung angeführt worden sei. Obwohl dieses Schreiben als Bescheidberichtigung intendiert war und im Betreff ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, erging diese Mitteilung formlos und nicht wie in § 293 BAO gefordert mittels Bescheid.
Sowohl die ***Bf1*** vertreten durch ***V*** als auch die ***V*** im eigenen Namen stellten daraufhin mit Eingabe vom 03.02.2014 den Vorlageantrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Zollanmeldung CRN ***2*** vom 09.07.2013 erfolgte die Überführung einer Sendung mit einer Rohmasse von 1.937,20 kg in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr. In dieser Anmeldung ist die Bf. als Empfängerin genannt. Als direkte Vertreterin (Art. 5 Abs. 2 erster Anstrich ZK) scheint die ***V*** auf. Im Feld 37 der Anmeldung ist der Code 4000 vermerkt.
Mit Eingabe vom 07.10.2013 begehrte die Bf. die Ungültigerklärung dieser Anmeldung. Da die Bf. ihren Sitz in Polen habe, hätte die Zollabfertigung im Verfahren 4200 stattfinden sollen.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in den vom Zollamt Linz Wels elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Rechtslage
Die Bundesabgabenordnung bestimmt in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung u.a.:
§ 83 (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
§ 93 (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 262 (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 264 (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 265 (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
§ 269 (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für
das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
§ 85a ZollR-DG bestimmt:
Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 243 ZK kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.
…
Die Regelungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO sind nicht anzuwenden.
Erwägungen
Eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (VwGH 20.01.1992, 91/10/0095).
Im vorliegenden Fall steht auf Grund der unmissverständlichen Formulierung des Spruchs der Berufungsvorentscheidung vom 23.12.2013 zweifellos fest, dass sie an die ***V*** gerichtet ist, zumal (nur) dieses Unternehmen im Spruch ausdrücklich genannt ist. Die Bf. scheint hingegen dort nicht auf. Auch in der Bescheidbegründung wird die ***V*** als Berufungswerberin bezeichnet.
Die Tatsache, dass das Zollamt die Bf. (offensichtlich versehentlich) ins Adressfeld aufgenommen hat, ändert daran nichts. Denn auf Grund der geschilderten Umstände kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Berufungsvorentscheidung gem. § 97 Abs. 1 BAO ihrem Inhalt nach für die ***V*** bestimmt war. Dies kommt zusätzlich auch dadurch zum Ausdruck, dass das Zollamt das o.a. "Berichtigungsschreiben" vom 02.01.2014 ausdrücklich an die ***V*** gerichtet hat und die Bf. darin unerwähnt ließ.
Außer Streit steht, dass die Berufungsvorentscheidung der ***V*** tatsächlich zugekommen ist.
Das Bundesfinanzgericht erachtet es aus all diesen Gründen als erwiesen, dass sich das Zollamt von Beginn an hinsichtlich des Rechtssubjektes des Verfahrens geirrt hat. Obwohl der dem vorliegenden Abgabenverfahren zugrundeliegende Antrag vom 07.10.2013 eindeutig von der Bf. gestellt worden ist und obwohl der ***V*** in diesem Antrag bloß die Rechtsstellung als Vertreterin gem. § 83 BAO zukam, hat das Zollamt im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2013 zu Unrecht dem zuletzt genannten Unternehmen Parteistellung gem. § 78 BAO zugemessen und den angefochtenen Bescheid nicht an den zutreffenden Bescheidadressaten (nämlich an die Bf.) gerichtet.
Konsequenter Weise hat sich dieser Fehler bis zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 23.12.2013 durchgezogen, die ebenfalls nicht an die Bf. sondern an die ***V*** ergangen ist. Sogar die Verständigung gem. § 265 Abs. 4 BAO des Zollamtes vom 29.04.2014 über die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht ist ausschließlich an das eben genannte Unternehmen und nicht an die Bf. gerichtet.
Eine Berichtigung des Bescheidadressaten in den beiden o.a. Bescheiden vom 25.10.2013 und vom 23.12.2013 ist dem Bundesfinanzgericht allerdings verwehrt, zumal für eine derartige Maßnahme nach ständiger Judikatur immer dann kein Raum besteht, wenn dadurch das jeweilige Rechtssubjekt des Verfahrens ausgetauscht werden sollte (siehe dazu zB VwGH 08.09.2010, 2008/16/0120 und VwGH 28.06.2007, 2006/16/0199 mwN).
An die Bf., die den angefochtenen Bescheid ebenso wie die ***V*** in Beschwerde gezogen hat, ist somit bislang entgegen den Bestimmungen des § 262 BAO iVm § 85b und § 85 d ZollR-DG keine Beschwerdevorentscheidung ergangen.
Ein Vorlageantrag setzt die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung voraus. Vorher gestellte Vorlageanträge sind mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. BFG 03.11.2015, RV/7102328/2015). Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Die aufgezeigte Unzulässigkeit könnte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes selbst dadurch nicht saniert werden, dass die belangte Behörde nun die verpflichtende Beschwerdevorentscheidung (nachträglich) erlässt. Denn der Vorlageantrag vom 03.02.2014 wäre dennoch als zu früh gestellt wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. BFG 26.3.2018, RV/6100337/2017 sowie BFG 25.9.2018, RV/7100861/2014).
Der Vorlageantrag der Bf. vom 03.02.2014 ist daher ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung hat das Bundesfinanzgericht aus nachstehenden Gründen Abstand genommen:
Nach den Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO). Diese Bestimmungen sind gem. § 264 Abs. 4 lit. f BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Wie bereits oben festgestellt hatte das Bundesfinanzgericht das Rechtsmittel mittels Formalentscheidung zu erledigen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abstandnahme lagen somit grundsätzlich vor. Für diese Vorgehensweise sprachen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit vor allem Zweckmäßigkeitsüberlegungen.
Aus den gleichen Überlegungen ergeht der vorliegende Beschluss ungeachtet des Umstandes, dass im Vorlageantrag die Entscheidung durch den Senat beantragt worden ist, gem. § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter.
Hinweis
Die vorliegende Zurückweisung stellt keine Entscheidung in der Sache dar. Nach (erstmaliger) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein (neuer) Vorlageantrag gestellt werden (vgl. abermals BFG 25.9.2018, RV/7100861/2014 sowie BFG 25.04.2019, RV/7101021/2016).
Über die Beschwerde der ***V*** (und somit auch über deren Vorlageantrag vom 03.04.2014) wird gesondert entschieden.
3.2. Zu Spruchpunkt II (Zulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.
Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 1. September 2020