Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** vom 8. Februar 2018, zu VNR: ***000***, über die Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für ******, VNR: ***111***, für den Zeitraum "ab Jänner 2018" zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) schloss mit der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2017 seine Schulausbildung ab. Am 31. Dezember 2017 musste er die Leistung des ordentlichen Zivildienstes aus gesundheitlichen Gründen beenden. Seit dem Wintersemester 2018/19 (September 2018) absolviert er an der Fachhochschule x das Bachelorstudium Medienmanagement. Ein Studienbeginn war nur im Wintersemester 2018/19 möglich. Ein Quereinstieg im Sommersemester 2018 wurde nicht angeboten.
Das Finanzamt wies den Antrag der Bf. vom 25. Jänner 2018 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2018 für die Zeiträume "ab Jänner 2018" ebenso ab, wie die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2018 mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2018.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der frühestmögliche Termin für den Beginn eines Studiums das Sommersemester 2018 gewesen wäre.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 13. Juli 2018 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 lautet:
"§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,"
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob im Zeitraum zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn des Bachelorstudiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Für einen solchen Anspruch kommt im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in Betracht, welche auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes abstellt.
Der Sohn der Bf. beendete seinen Zivildienst am 31. Dezember 2017. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für das tatsächlich begonnene Bachelorstudium Medienmanagement ein Studienbeginn nur im Wintersemester 2018/19 möglich war und ein Quereinstieg im Sommersemester 2018 nicht angeboten wurde (laut Mail der Fachhochschule x vom 30. August 2018 an das Finanzamt).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu erfüllen (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131: in diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass sich aus seiner Entscheidung VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, die auch im gegenständlichen Verfahren im Vorlagebericht des Finanzamtes ins Treffen geführt wird, nicht ableiten lässt, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden müsse, um zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" mit der Berufsausbildung zu beginnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht habe, komme es vielmehr darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird).
Dies gilt entsprechend für die insofern inhaltsgleiche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967.
Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131).
Da der Sohn der Bf. das Bachelorstudium Medienmanagement zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat, besteht vor diesem Hintergrund gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Monate Jänner bis einschließlich August 2018 ein Beihilfenanspruch der Bf.
Der angefochtene Abweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am 27. November 2020