Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den am 7. April 2020 ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Abgabenbehörde hat am 7. April 2020 den angefochtenen Bescheid ausgefertigt und ausgehend von einem Einkommen in Höhe von € 29.220,60 die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit € 235,00 festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat mit elektronischer Eingabe vom 2. Mai 2020 dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und nach Aufforderung der belangten Behörde mit elektronischem Antwortschreiben vom 20. August 2020 ausgeführt, dass die Beschwerde die Absetzbarkeit der Alimente für seine zwei Kinder betreffe. Das sei überhaupt nicht anerkannt worden.
3. Die Abgabenbehörde hat mit der am 29. September 2020 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer zu dem ihm übermittelten Bedenkenvorhalt keine stichhaltige Gegenäußerung abgegeben und die angeforderten Belege nicht vorgelegt habe.
4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und beantragte den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder.
5. Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde mit Bericht vom 17. November 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn das Kind nicht seinem Haushalt angehört und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
2. Abweichend von § 33 Abs. 4 Z 1 bis 3 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen.
3. Nach § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 ist die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen.
4. Gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018 idF BGBl. II Nr. 141/2019) beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind, das sich ständig in Polen aufhält, € 14,75 monatlich und für das zweite Kind, das sich ständig in Polen aufhält, € 22,12.
5. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau ***1*** vom polnischen Bezirksgerichts in Legnica mit Urteil vom 11. Februar 2019, Aktenzeichen ******, aufgelöst wurde. Nach dem Urteil ist der Beschwerdeführer zugunsten des minderjährigen Kindes ***2***, geboren am 4. Oktober 2001, mit Zloty 1.000,00 und zugunsten des minderjährigen Kindes ***3***, geboren am 7. September 2004, mit Zloty 700,00, unterhaltspflichtig. Die Unterhaltszahlungen im Jahr 2019 sind im Akt belegt.
Aktenkundig ist auch, dass der Beschwerdeführer für diese Kinder bis einschließlich April 2019 österreichische Familienbeihilfe bezogen hat. Dem Beschwerdeführer steht somit im Jahr 2019 ein Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate Mai bis Dezember für das minderjährige Kind ***3*** von € 118,00 (8 Monate x € 14,75) und ein Unterhaltsbetrag für die Monate Mai bis Oktober (Erreichen der Volljährigkeit) für das Kind ***2*** zu. Daraus ergibt sich insgesamt ein Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2019 von € 250,72 (€ 14,75 x 8 Monate zuzüglich € 22,12 x 6 Monate).
6. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 EStG 1988 abzuändern. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für das Jahr 2019 betragen:
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Frage stellt sich im Beschwerdefall nicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision (§ 30a Abs. 7 VwGG 1985) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss, abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen, durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG 1985 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG 1953 und § 24a VwGG 1985.
Innsbruck, am 18. November 2020