Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. August 2018 betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
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Verfahrensgang
Am 27.07.2018 stellte der Beschwerdeführer (Bf) erneut einen Antrag gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Bewilligung der Entrichtung der Abgaben in Raten. Zur Begründung führte er aus, dass die einmalige Bezahlung des gesamten Rückstandes für ihn eine unabwendbare finanzielle und wirtschaftliche Härte darstellen würde. Der Geschäftsgang ginge momentan sehr schlecht. Darüber hinaus würde er monatlich eine Rate von € 400,00 auf das Abgabenkonto zahlen, an die SVA eine Rate von € 350,00. Gleichzeitig legte er eine Aufstellung seiner Nettoeinnahmen und Ausgaben/Monat vor:
Einnahmen | ca. € 2.500,00 |
Miete, Strom | € 320,00 |
Auto | € 500,00 |
Rate SVA | € 350,00 |
Telefon | € 50,00 |
Fam./Pak. | € 100,00 |
Verbl. Rest (Verpflegung) | € 1.180,00 |
Der Antrag des Bf vom 27.07.2018 wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 02.08.2018 unter Hinweis auf den Rückstand von gesamt € 14.889,53 (fällig € 12.293,96) als unbegründet abgewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid der Behörde brachte der Bf mit Anbringen von 14.08.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte ergänzend aus, dass er immer zahlungswillig gewesen wäre (Ratenzahlung von ca. € 300,00).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Finanzbehörde begründete dies damit, dass schon seit längerem für größere Beträge (in der Hauptsache selbst zu berechnende bzw. einzubehaltende und abzuführende Abgaben) Exekution geführt würde und damit die Einbringlichkeit gefährdet wäre, dies deshalb, weil keinerlei Zahlungen geleistet und den steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden würde.
Am 03.09.2018 beantragte der Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen.
Die sofortige Begleichung des gesamten Abgabenrückstandes wäre für ihn eine unabwendbare wirtschaftliche und finanzielle Härte.
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entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Dem seinerzeitigen Zahlungserleichterungsansuchen des Bf vom 28.03.2017 entsprechend bewilligte das Finanzamt die Entrichtung der Abgaben in Ratenzahlungen von monatlich
€ 400,00 (beginnend mit 10.05.2017, damaliger Rückstand € 16.459,02).
Am 11.07.2018 stellte der Bf neuerlich einen Antrag auf Ratenzahlungen über den gesamten Abgabenrückstand in Höhe von € 15.685,49. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 17.07.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 27.07.2018 stellte der Beschwerdeführer (Bf) nunmehr neuerlich einen Antrag gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Entrichtung der Abgaben in Ratenzahlungen.
Eine Buchungsabfrage des BFG betreffend das Abgabenkonto des Bf für den Zeitraum 27.07.2018 bis 29.06.2020 bzw. eine Rückstandsaufgliederung zum 21.08.2018 und 29.06.2020 ergab folgendes Bild:
Das Abgabenkonto des Bf zu StNr. ***BF1StNr1*** zum 02.08.2018 weist rückständige und fällige Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 12.293,96 aus.
Am 12.02.2019 erfolgte durch Forderungspfändung (Drittschuldnerpfändung) und Kontopfändungen bei der Raika Maxglan auf einen längst vollstreckbaren Forderungsrückstand eine Zahlung in Höhe von € 8.911,71 auf das Abgabenkonto des Bf.
Der Bf leistete am 21.08.2018 und am 21.09.2018 je eine Ratenzahlung von € 300,00. Seit 03.05.2019 erfolgte keine Zahlung mehr.
Der fällige Rückstand zum 29.06.2020 beträgt € 5.807,76, davon in Vollstreckung € 2.405,09.
Über Anfrage vom 29.06.2020 teilte das Finanzamt Salzburg-Land mit, dass der Bf mit 01.04.2019 seinen selbständigen Gewerbebetrieb ruhend gemeldet hat.
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Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
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Rechtslage
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
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Erwägungen
Nach den obigen rechtlichen Ausführungen ist zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056). Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Der Grundgedanke des Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldners.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen, nicht zugemutet werden könne, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172, VwGH 8.2.1989, 88/13/0100). Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH 28.2.2000, 99/17/0416).
Im Ansuchen des Bf um Zahlungserleichterung vom 27.07.2020 betreffend "den gesamten Abgabenrückstand" in Höhe von € 12.293,96 beantragte der Bf eine monatliche Ratenzahlung von € 300,00.
Fest steht und dies ist auf dem Abgabenkonto ersichtlich99/17/0228, dass seit dem Zahlungserleichterungsansuchen vom 27.07.2018 bis dato genau 2 Ratenzahlungen, nämlich mit 21.08.2018 und 21.09.2018 seitens des Bf geleistet wurden. In der Folge leistete der Bf weder Ratenzahlungen noch Saldozahlungen.
Durch Forderungspfändungen (Drittschuldnerpfändung, Kontopfändungen) auf den längst vollstreckbaren Forderungsrückstand wurden davon am 12.02.2019 € 9.757,68 auf das Konto des Bf überwiesen. Damit ist vom ursprünglichen, vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassenden, Abgabenrückstand ein Betrag von € 2.536,23 offen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht sind Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 5.807,76 fällig, davon € 2.405,09 in Vollstreckung.
Zum Umstand, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, ist nach den obigen Ausführungen, auszuführen, dass dies regelmäßig nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Das Finanzamt verwies in Anlehnung an die VwGH Rechtsprechung wiederholt darauf hin, dass es Sache des Bf ist, die Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen. Dem Erfordernis, glaubhaft zu machen, dass ihm gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliege, ist der Bf im ursprünglichen Ansuchen und im Beschwerdevorbringen nur teilweise nachgekommen. Im gesamten Anbringen erfolgte keine Darstellung des Vermögens. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde angegeben, dass der Geschäftsgang und die Auftragslage momentan schlecht wären. Eine Gegenüberstellung der vom Bf dargelegten Nettoeinnahmen und der Nettoausgaben führt nach Abzug aller Fixkosten (Miete, Strom Auto, Rate SVA, Telefon etc.) zu einem Betrag von € 1.180, der - nach den Angaben des Bf - der Verpflegung dienen würde.
Fest steht aber auch, dass der Betrieb des Bf mit 01.04.2019 ruhend gemeldet wurde (Verständigungsschreiben der WKS vom 02.04.2019), sodass aus dem Betrieb des Bf keine weiteren Einnahmen zu erwarten sind.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen (Nichteinhaltung des Ratenplanes durch den Bf, Ruhendstellung des Betriebes des Bf) und der dargelegten schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Einbringlichkeit der Abgaben des Bf zweifelsohne als gefährdet anzusehen. Der Bf konnte nicht überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.
Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum.
Das Ansuchen um Zahlungserleichterung war daher schon aus diesem Grund ex lege abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.
Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und mit dieser waren die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im konkreten Einzelfall zu klären. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 19. August 2020