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BFG 08.09.2020, AW/5100002/2020

Keine aufschiebende Wirkung ohne ziffernhafte Angaben

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.5100002.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30a Abs. 3 VwGG

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Marktplatz 4, 4707 Schlüßlberg, über den am 21. August 2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Antrag des Revisionswerbers vom 20. August 2020, RR/5100024/2020, in der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 3. Juli 2020, RV/5101840/2018, betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2012, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Spruch

 

beschlossen:

 

1. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 9 iVm Art 133 Abs 4 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), ist gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

A. Verwaltungsgeschehen:

1. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Juli 2020, RV/5101840/2018, wurde die Beschwerde des Rw (Revisionswerber) gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 und 2012 abgewiesen.

2. a. Mit Schreiben vom 20. August 2020 übermittelte der Rw. eine außerordentliche Revision und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

b. Der Antrag sei notwendig, weil zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden und mit dem Vollzug ein erheblicher Nachteil für den Rw verbunden wäre.

Der Steuerbetrag belaufe sich auf 180.000 ,00 €, dies würde die sofortige Zahlun gsunfähigkeit und Überschuldung bedeuten, wobei ein Schlittern in die Insolvenz ein nicht wiedergutzumachender Schaden wäre. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG.

B. Rechtslage:

1. Nach § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

2. Nach § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn

- dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und

- nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie die Interessen anderer Parteien berührt werden.

3. Nach § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

C. Festgestellter Sachverhalt:

Dem Rw wurde aufgrund der Feststellungen der BP mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3. Juli 2020, RV/5101840/2018, Umsatzsteuer für 2011 und 2012 aufgrund der Nichtanerkennung der Differenzbesteuerung für Fahrzeuglieferungen im Ausmaß von 180.000,00 € vorgeschrieben.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt:

1. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG dann zuzuerkennen, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug der Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Bereits im Antrag muss der unverhältnismäßige Nachteil behauptet und durch entsprechend konkrete Angaben erhärtet werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2014) Rz 1378).

2. a. Der Antragsteller für die aufschiebende Wirkung hat nach Lehre und Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils (aus einer Verpflichtung zur Geldleistung) durch ziffernmäßige Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Notwendig ist dabei die Glaubhaftmachung konkreter - möglichst ziffernhafter - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, S. 355; sowie zB VwGH 6.8.2014, Ra 2014/08/0012; VwGH 12.9.2014, Ra 2014/15/0023; BFG 16.6.2016, AW/5100001/2016; BFG 30.9.2016, AW/2100004/2016). Darzustellen sind Angaben über die gesamten Wirtschaftsverhältnisse des Antragstellers, wozu selbst die gesetzlichen Sorgepflichten gehören (VwGH 25.2.1981, 2680/80).

b. Um die geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 16.9.2019, Ra 2019/13/0072).

Wendungen wie "mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfen", "Zahlung bedeutet eine große finanzielle Härte", "der Vollzug würde die Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen" oder "mit nachhaltigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein", erfüllen das Konkretisierungsgebot nicht (BFG 23.5.2019, AW/5100003/2019 mit Verweis auf VwGH 25.2.1981, 2680/80).

Auch die Formulierung "in Zeiten der schlechten Wirtschaftslage könnten die Insolvenz und damit die unmittelbare Liquidierung des Unternehmens die Folge sein, womit dem Staat die zu leistenden Steuern nicht mehr zufielen" und "die Folgen des Eingriffs (drohende Insolvenz mit Verlust von Arbeitsplätzen) im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht wieder beseitigt werden könnten", kann mangels jeglicher zahlenmäßiger Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zum Erfolg führen (BFG 18.5.2020, AW/2200003/2020, externe Entscheidung).

3. Die Notwendigkeit, die Zahlung einer Abgabennachforderung über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 28.5.15, Ra 2015/13/0019).

4. a. Die Anerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt damit aufgrund der (mangelnden) Begründung in der Revision nicht in Frage:

Der Antragsteller begründet substantiell das Begehren überhaupt nicht und legt weder Einkommens- noch Vermögensverhältnisse dar.

Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, dass

- der Steuerbetrag 180.000,00 € betrage,

- die sofortige Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung eintrete und die Insolvenz ein nicht wiedergutzumachender Schaden sei.

Die Einbringung werde für die belangte Behörde nicht mehr gefährdet als ohnehin schon jetzt, weil eine sofortige Einbringung die Zahlungsunfähigkeit zur Folge hätte.

b. Mit derart unkonkreten Ausführungen hat der Revisionswerber nach der obangeführten Judikatur die wirtschaftliche Situation nicht nur nicht in ausreichender Weise, sondern überhaupt nicht dargetan. Die bloße Behauptung "dass die Festsetzung zwingend zu einem Insolvenzverfahren führt", ohne zahlenmäßige Darstellung, kann den geforderten Nachweis (oder die Glaubhaftmachung) der Unverhältnismäßigkeit nicht erbringen (BFG 23.5.2019, AW/5100003/2019, externe Entscheidung). Die drohende Insolvenz wird im gegenständlichen Antrag nur behauptet, aber weder inhaltlich noch zahlenmäßig nachgewiesen. Auch bezüglich des Lebensunterhalts hat der Antragsteller es versäumt, ziffernnahe Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

 

 

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse nach § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß § 88a Abs. 2 VfGG nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

Linz, am 8. September 2020