Volltext

BFG 23.11.2020, RV/7104296/2018

Keine SV-Rückerstattung mangels Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104296.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 6. Juni 2018 betreffend Einkommensteuer 2017, zu Recht erkannt:

Spruch

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist Studentin und beantragte im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 die Erstattung einer Negativsteuer aufgrund von an die Wiener Gebietskrankenkasse bezahlten Beiträgen iHv 872,56 €.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 ab und begründete dies wie folgt:

"Bei der Durchführung der (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. Da Sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt haben, war Ihr Antrag auf (ArbeitnehmerInnen-) Veranlagung abzuweisen."

 

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2017 ein Guthaben von 0 € festgesetzt.

Es stimmt, dass ich im Jahr 2017 keine Einkünfte hatte, allerdings war ich bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Zeitraum von 01.12.2016 bis 28.02.2018 Pflichtversichert und habe somit im Jahr 2017 Beiträge in Höhe von 929,30 € einbezahlt (Zeitraum: 03.01.2017 bis 04.12.2017).

Bei Berechnung der Einkommensteuer wurde im Kalenderjahr 2017 diese Abschreibung unter K2 274 nicht berücksichtigt und mein Antrag abgewiesen. Jedoch habe ich basierend auf die Selbstversicherung bei der WGKK Anspruch auf die Negativsteuer, weiche 50% der einbezahlten Beiträge, max. jedoch 400€, beträgt. Somit stehen mir 400 € Guthaben zu.

Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Punkt Kz 274 (Werbungskosten) berücksichtigt wird."

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.7.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen und dies ua wie folgt begründet:

"Es liegt weder ein steuerpflichtiges Einkommen noch irgendwelche Einkunfte iS des EStG vor, die nach dem österreichischen Einkommensteuertarif hatten besteuert werden können.

Nur dann, wenn überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, kann sich aus dem Staffeltarif und aus den Absetzbetragen (wie Allgemeiner Steuerbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag) bei niedrigem Einkommen eine negative Steuerschuld ergeben. Wenn diese vorliegt, dann können die Betrage des § 33 Abs. 8 EStG 1988 gutgeschrieben werden.

[…]

Zwei Voraussetzungen mussten erfüllt sein, damit überhaupt eine Negativsteuer gerechnet werden kann. Es muss sich

1. aus der Einkommensteuerberechnung eine negative Einkommensteuer ergeben und

2. es muss Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehen.

Zahlungen betreffend Pflichtversicherungen würden nur zur Minderung der Einkunfte = Minderung der Steuerbemessungsgrundlage beitragen, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte und eine Steuerbemessungsgrundlage vorliegen würden. Dies ist aber nicht der Fall.

Mangels steuerpflichtigem Einkommen ergibt sich weder eine Einkommensteuer - eben auch keine negative noch besteht ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag. Eine Negativsteuer kann daher nicht gutgeschrieben werden."

 

In ihrem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin - in teilweiser Wiederholung ihres Beschwerdevorbringens - ua aus:

"Es stimmt, dass ich im Jahr 2017 keine Einkünfte hatte. Allerdings war ich bei der WGKK selbstversichert und habe im Zeitraum vom 03.01.2017 bis 04.12.2017 Beiträge in Hohe von 929,30 € einbezahlt.

Laut Mitarbeiterlnnen der Arbeiterkammer Wien ist es, um die Negativsteuer, welche 50% der einbezahlten Beiträge, max. jedoch 400 €, betragt, geltend zu machen, nicht wichtig, ob ich Einkünfte in diesem Zeitraum hatte oder nicht. Somit stehen mir 400 € Guthaben zu."

 

Mit Vorlagebericht vom 21.9.2018 nahm die belangte Behörde die Beschwerde- und Aktenvorlage gemäß § 265 BAO vor und übermittelte im Zuge dessen auch eine sozialversicherungsrechtliche Abfrage ("AJ-WEB Auskunftsverfahren") betreffend die Beschwerdeführerin, welche auch im Aktenverzeichnis angeführt wurde.

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stand im Beschwerdejahr 2017 in keinem aufrechten Dienstverhältnis.

 

Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 in keinem aufrechten Dienstverhältnis stand, wird auch von dieser im Verfahren nicht bestritten.

Dies entspricht auch dem von der belangten Behörde übermittelten aktenkundigen Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, der - wie auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - lediglich die vorgenommene Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 1 und 2 ASVG bei der Wiener Gebietskrankenkasse aufweist.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 33 EStG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118, vgl zum Anwendungszeitraum auch § 124b Z 275 und 292 EStG) lautete auszugsweise:

"(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

[…]

(8) 1. […]

2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). […]"

 

Der belangten Behörde ist angesichts dieses klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes zu folgen, wenn sie den Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag als notwendige Grundvoraussetzung für die Prüfung einer SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 2 leg. cit. ansieht. Da ein solcher der Beschwerdeführerin nach den obigen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen jedoch mangels eines aufrechten Dienstverhältnisses im Beschwerdejahr nicht zustand, konnte schon deshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, zumal für die alternative Anspruchsgrundlage einer SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 3 leg. cit. der Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag die notwendige Grundvoraussetzung darstellen würde. Das Bestehen eines solchen Anspruches wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und stünde zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. Vor diesem Hintergrund kann auch die - von der Beschwerdeführerin nicht näher belegte - "Auskunft" der Arbeiterkammer Wien weder nachvollzogen noch überprüft werden.

Da es im vorliegenden Fall somit bereits an der Grundvoraussetzung für eine SV-Rückerstattung gem § 33 Abs 8 Z 2 leg. cit. mangelt, konnte eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben und hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wenngleich zu § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988 idF StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) soweit überblickbar (noch) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, so vermag ein solches Fehlen einer Rechtsprechung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage zu begründen, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl zB VwGH 26.4.2017, Ro 2015/10/0052; VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0077, jeweils mwN). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes von § 33 Abs 8 Z 2 EStG 1988, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Wien, am 23. November 2020