Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. September 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 04. September 2018 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02. Dezember 2016 abgeschlossenen Verfahrens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
- •
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. - •
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr ***Bf1*** - beantragte in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 - seine Ehegattin betreffend - den "pauschalen Freibetrag für das eigene Kfz wegen Vorliegens eines Ausweises gemäß
§ 29b StVO 1960".
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016 wurde der beantragte Freibetrag nicht berücksichtigt und in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen, dass nach der persönlichen Vorsprache des Bf an Stelle des pauschalen Freibetrages für ein eigenes Kfz wegen Behinderung das Kilometergeld für 2.584 km (1.085,28 €) laut der Aufstellung des Bf berücksichtigt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2018 ersuchte der Bf um Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2015, da trotz persönlicher Erbringung des Eigentumsnachweises mit Vorlage des Kaufvertrages im April 2016 der Freibetrag für § 29b StVO nicht berücksichtigt worden sei. Der Bf verwies darauf, dass für den Einkommensteuerbescheid 2016 dieser Freibetrag zuerst ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Erst nach Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und nochmaliger persönlicher Vorlage dieser Unterlagen sei der Freibetrag rechtmäßig anerkannt worden.
Mit Bescheid vom 04.09.2018 wurde der Antrag des Bf gemäß § 303 Abs 1 BAO vom 13.08.2018 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eingabe des Bf vom 11.08.2018 auf Neuberechnung der Einkommensteuer 2015 von der Abgabenbehörde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO gewertet worden sei. Die Abgabenbehörde verwies darauf, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei. Da die nunmehr im Antrag angeführten "neuen" Tatsachen (Kaufvertrag Kfz aus dem Jahr 2008, Ausweis gemäß § 29b StVO) dem Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (Anm.: 02.12.2016) bekannt gewesen seien und daher für ihn nicht neuhervorgekommen iSd § 303 Abs 1 BAO seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der Beschwerde vom 19.09.2018 (eingelangt am 21.09.2018) gegen den Abweisungsbescheid vom 04.09.2018 führte der Bf unter anderem aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen worden sei, obwohl er Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht habe geltend machen können, die jedoch in Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Bf verwies darauf, dass die Abgabenbehörde alle seine Unterlagen gespeichert hätte und daraus die richtigen Schlüsse selbst hätte ziehen können, weshalb er nochmals chronologisch die Abläufe darlege, womit die Richtigkeit der Beschwerde untermauert werde:
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016:
- •
Antragstellung im März 2016 über "FinanzOnline" (gemäß Antrag ohne Belege gewünscht!).
- •
Schreiben der Abgabenbehörde vom 09.09.2016 mit Aufforderung um Übersendung der erforderlichen Belege.
- •
Persönliche Vorsprache Mitte Sept. 2016 bei der zuständigen Sachbearbeiterin, um Klärung der Streichungen. Trotz persönlicher Vorlage der gewünschten Unterlagen für den "pauschalen FB" (= 2.280,-) für ein eigenes KFZ sei dieser FB u.a. von der Sachbearbeiterin nicht anerkannt worden (Begründung: ungesetzlich). Da ein Fahrtenbuch vorgelegt habe werden können, sei wegen Behinderung der Gattin des Bf das Kilometergeld für 2.584 km
(= 1.085,28) berücksichtigt worden.
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 27.07.2017:
- •
Beschwerde vom 04.08.2017.
- •
Schreiben der Abgabenbehörde vom 12.01.2018 - Ersuchen um Ergänzung.
- •
Schreiben vom 20.01.2018 mit Bitte um persönliche Vorsprache.
- •
Persönliche Vorsprache am 30.01.2018 - nochmalige Vorlage des Eigentumsnachweises (Kaufvertrag, Zulassungsschein), wie auch schon bei der persönlichen Vorsprache Mitte Sept. 2016 für Bescheid 2015 - leider erfolglos)
- •
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 30.01.2018 - durch Zuerkennung des FB wurde Bescheid vom 27.07.2017 geändert (Begründung siehe Pkt. 4: "Der Eigentumsnachweis wurde mit Vorlage des Kaufvertrages erbracht. Daher war der FB für § 29b StVO zu gewähren.")
Der Bf führte aus, dass aufgrund der o.a. Darstellungen erkennbar sein müsste, dass es ihm erst am 30.01.2018 (und nicht - wie von der Abgabenbehörde begründet - schon am 02.12.2016) möglich gewesen wäre, den Irrtum oder Fehler der Sachbearbeiterin beim Bescheid für 2015 festzustellen. "Neue" Tatsache sei daher, dass der FB nach Berufung im Bescheid für 2016 letztendlich anerkannt worden sei. Bekannt seien alle relevanten Tatsachen schon bei der Antragstellung gewesen und der FB sei auch von ihm für 2015 beantragt worden, jedoch habe er der ablehnenden Erklärungen der Sachbearbeiterin Glauben schenken müssen, auch wenn diese, wie sich über ein Jahr später herausgestellt habe, falsch gewesen seien. Der Bf verwies darauf, dass er kein Finanzexperte oder Hellseher sei, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, den Bescheid 2015 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu beeinspruchen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2018 wurde die Beschwerde vom 21.09.2018 gegen den Abweisungsbescheid vom 04.09.2018 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016 der geltend gemachte Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2010/430) unberücksichtigt geblieben sei, weil die Kraftfahrzeuge mit dem (Wechsel-)Kennzeichen B nach der Aktenlage (Abfrage KFZ-Zentralregister) auf den Bf zugelassen gewesen seien und die Abgabenbehörde davon ausgegangen sei, dass sich die Kraftfahrzeuge im Eigentum des Bf und nicht im Eigentum seiner gehbehinderten Ehegattin befunden hätten. Aufgrund des im Rechtsmittelverfahren betreffend Einkommensteuer 2016 vorgelegten Eigentumsnachweises (Kaufvertrag vom 23.09.2008) begehre der Bf nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2015. Die Abgabebehörde verwies darauf, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei und die Tatsache, dass sich das Kraftfahrzeug VW Fox im gemeinsamen Eigentum des Bf und seiner Ehegattin befunden habe, dem Bf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (02.12.2016) zweifelsfrei bekannt gewesen und demnach für ihn nicht neuhervorgekommen iSd § 303 Abs 1 BAO sei. Auch aus der Behauptung, dass der Kaufvertrag dem Finanzamt schon im September 2016 bekannt gewesen wäre, sei für den Bf nichts zu gewinnen, weil in diesem Fall die Tatsache des gemeinsamen Eigentums sowohl für den Abgabepflichtigen selbst, als auch für die Abgabenbehörde nicht neuhervorgekommen iSd § 303 Abs 1 BAO sei und diese Gesetzesbestimmung nicht der Nachholung bisher unterlassener Verfahrensschritte (Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO) diene.
Im Vorlageantrag vom 18.10.2018 führte der Bf aus, dass er Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren aufgrund eines Fehlers der Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde (Beweis durch Auskunft BFM, Mag. C vom Juni 2017), also ohne sein Verschulden, nicht habe geltend machen können und die Kenntnis dieser Umstände, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Außerdem sei verabsäumt worden, ab dem Zeitpunkt, ab dem der pausch. FB mit Bescheid 2016 anerkannt worden sei, von Amts wegen tätig zu werden. Der Bf wies darauf hin, dass das in seinem Besitz befindliche Kfz B mit der Gehbehinderung seiner Gattin nichts zu tun habe und für den FB gemäß § 3 Abs 1 VO BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 430/2010 in keiner Weise bedeutsam sei. Richtig sei vielmehr, dass die Sachbearbeiterin, welche die kompletten Unterlagen persönlich entgegengenommen hätte, die Tatsache, dass die Gattin des Bf, neben dem Eigentumsnachweis ihres in Besitz befindlichen Kfz D auch einen Parkausweis gemäß § 29b StVO, ausgestellt vom Sozialministerium Service, mit Behindertenpass mit Zusatzeintragung über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, besitze, nicht registriert und daher auch nicht im Akt vermerkt habe. Aus diesem Grund sei der Freibetrag im Einkommensteuerbescheid 2015 nicht gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bf noch nicht gewusst, dass die Vorgehensweise der Sachbearbeiterin mangels Eintragung des Behindertenpasses, falsch gewesen sei, und der Bf habe daher auch bei der Bescheiderlassung für 2015 keinen Einspruch einbringen können. Dieser Fehler sei erst ein Jahr später, beim Einkommensteuerbescheid für 2016 am 30.01.2018 nach einer Beschwerde festgestellt worden, jedoch sei von Amtswegen verabsäumt worden, diese Tatsache gleichzeitig beim Einkommensteuerbescheid für 2015 zu korrigieren, was eine höhere Steuergutschrift zur Folge gehabt hätte. Der Bf brachte zum Ausdruck, dass es für ihn als Bf sehr wohl eine "Neuhervorgekommene Tatsache" sei, dass für die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 der pausch. FB anerkannt worden sei und für den Einkommensteuerbescheid 2015 unter denselben Voraussetzungen nicht.
Die chronologische Darstellung des Prozessablaufes und des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt stellt der Bf wie folgt dar:
Mitte März 2016 | Erklärung zur AN-Veranlagung 2015 über Finanzonline |
06.09.2016 | Aufforderung des Finanzamtes Belege beizubringen |
14.09.2016 | Schreiben samt Beilagen des Bf an das Finanzamt |
Mitte Sept. 2016 | persönliche Vorsprache mit Vorlage des Behindertenpasses |
02.12.2016 | Einkommensteuerbescheid 2015 - mit diversen Streichungen unter zweifelhaften Begründungen |
Mitte März 2017 | Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 mittels Antrag mit Papierformular L 1 mit allen Belegen |
April 2017 | "Steuertipps" im Steuerteil der "Kronen Zeitung": Auch wenn Zulassungsschein auf Ehegatten ausgestellt ist, muss bei Vorlage des Eigentumsnachweises der pausch. FB als AB ohne SB vom FA anerkannt werden |
31.05.2017 | Schreiben an Steuerombudsstelle des BFM, Mag. C bezüglich Nichtanerkennung des pausch. FB |
Juni 2017 | Antwort von Mag. C: FB wurde nicht anerkannt, da dem FA nicht bekannt ist, dass die Ehegattin des Bf einen Behindertenpass und Parkausweis gem. § 29b StVO besitzt (?) |
27.07.2017 | Einkommensteuerbescheid 2016 - Streichung pausch. FB |
31.07.2017 | Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 |
12.01.2018 | Ersuchen des Finanzamtes um Ergänzung - Eigentumsnachweis über KFZ von Gattin des Bf wird abermals angefordert |
20.01.2018 | Schreiben des Bf über Unverständnis, da der Nachweis bereits persönlich Mitte Sept. 2016 (!) erbracht wurde |
30.01.2018 | Persönliche Vorsprache - nochmalige Vorlage der Unterlagen für den Eigentumsnachweis des KFZ der Ehegattin des Bf |
30.01.2018 | Neuer Einkommensteuerbescheid 2016 - mit Zuerkennung des Pausch. FB für § 29b StVO |
11.08.2018 | Antrag auf Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2015 |
04.09.2018 | Bescheid 2015 - 1. Abweisung |
19.09.2018 | Beschwerde des Bf |
10.10.2018 | Bescheid 2015 - 2. Abweisung |
Der Bf beantragte, den Bescheid 2015 nochmals gründlich zu überprüfen, da er nun auch die Streichungen anzweifeln müsse, die er sich von der zuständigen Sachbearbeiterin bei einem persönlichen Gespräch habe einreden lassen, jedoch nun vermuten müsse, dass er zu blauäugig gewesen sei und ob der Begründungen sich habe täuschen lassen.
Der Bf beantragte, den Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 VO in Höhe von 2.280 € zu berücksichtigen.
Zum letzten Absatz der Begründung führte der Bf aus, dass diese sonderbar sei und seinem Verständnis nach besage, dass es in diesem Verfahren egal sei, ob der pauschale FB gemäß § 3 Abs 1 VO BGBl. 303/1996 idF BGBl. II 430/2010 rechtlich zustehe oder nicht. Die Wiederaufnahme werde nur deswegen abgewiesen, da alle Tatsachen bereits bei der Bescheiderlassung am 02.12.2016 (?) bekannt gewesen seien. Direkt beleidigend sei der 5. Absatz: die Abgabenbehörde bezweifle damit einerseits seine Aussagen, wobei ihr doch andererseits bereits alle Tatsachen bekannt gewesen seien. Der Bf stellte sodann die Frage, warum dann der pausch. FB für den Bescheid 2015 nicht gewährt worden sei. Der Bf monierte, dass die Abgabenbehörde den Fehler, der mit Bescheid 2015 verursacht worden sei und für den Bescheid 2016 am 30.01.2018 (!) berichtigt und für den Bescheid 2017 anstandslos anerkannt worden sei, nicht korrigieren wolle und ihm damit eine Steuergutschrift von ca 800 € vorenthalte. Der Bf brachte vor, der vorliegende Bescheid sei widersprüchlich und unlogisch. Wenn die Abgabenbehörde zugebe, alle Tatsachen seien bereits bekannt gewesen, dann könne sie nicht § 303 Abs 1 BAO folgen, sondern hätte den Bescheid für 2015 am 30.01.2018 von Amts wegen aufheben und eine Neuberechnung von Amts wegen durchführen oder seiner Beschwerde stattgeben müssen.
Mit Vorlagebericht vom 16.11.2018 wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf beantragte am 11.03.2016 in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 - seine Ehegattin betreffend - den "pauschalen Freibetrag für das eigene Kfz wegen Vorliegens eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960".
Mit Schriftsatz vom 14.09.2016 übermittelte der Bf der Abgabenbehörde ein Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.09.2015, mit dem der Ehegattin des Bf ein mit 30.09.2016 befristeter Behindertenpass übersendet wurde, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausweist.
Die Ehegattin des Bf war im Streitjahr 2015 Eigentümerin des Kraftfahrzeuges "VW Fox" mit dem Kennzeichen D.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016 wurde der beantragte Freibetrag gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2010/430) nicht berücksichtigt.
Der Bf erhob keine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 02.12.2016.
Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 vom 11.08.2018 begründete der Bf damit, dass trotz persönlicher Erbringung des Eigentumsnachweises mit Vorlage des Kaufvertrages im April 2016, der Freibetrag für § 29b StVO nicht berücksichtigt worden sei.
Anlässlich der Antragstellung waren dem Bf alle Tatsachen und Umstände bekannt, auch dass die Eigentümerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen D seine Ehegattin ist.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den Ausführungen des Bf, diese sind unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In Streit steht, ob "die Erbringung des Eigentumsnachweises mit Vorlage des Kaufvertrages im April 2016" bzw "der Umstand, dass der Freibetrag nach Berufung im Bescheid für 2016 letztendlich anerkannt worden sei" eine "neu hervorgekommene Tatsache" im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellt oder nicht.
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO idF BGBl. I 2013/14 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b leg cit Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zu Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnissen (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich demnach bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Auch hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl Ritz, BAO6, § 303 Tz 24), wobei bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezüglich Einkommmensteuer 2015 waren die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, wie der Umstand, dass die Ehegattin des Bf im Streitjahr über eine Bescheinigung gemäß § 29b StVO 1960 bzw einen Behindertenpass verfügte und Eigentümerin des Kraftfahrzeuges VW Fox war, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 02.12.2016 dem Bf unbestritten bekannt, weshalb es sich bei diesen für den Bf auch nicht um neuhervorgekommene Tatsachen im Sinn des § 303 Abs 1 BAO handelt. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen.
In seinem Schreiben vom 11.08.2018, das von der Abgabenbehörde als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 gewertet wurde, begründet der Bf sein Ersuchen um Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2015 damit, dass trotz persönlicher Erbringung des Eigentumsnachweises mit Vorlage des Kaufvertrages im April 2016 der Freibetrag für § 29b StVO nicht berücksichtigt worden sei. Im Vorlageantrag führte der Bf diesbezüglich aus, dass Mitte September 2016 bei einer persönlichen Vorsprache, der Behindertenpass vorgelegt worden sei.
Eine der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei ist, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Soweit der Bf - wie oben ausgeführt - seinen Antrag auf Wiederaufnehme des Verfahrens damit begründet, dass er im April 2016 mit Vorlage des Kaufvertrages den Eigentumsnachweis erbracht habe und Mitte September 2016 bei einer persönlichen Vorsprache der Behindertenpass vorgelegt worden sei, hat er damit nicht aufgezeigt, dass nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 am 02.12.2016 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Es steht außer Streit, dass der Bf in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 den "pauschalen Freibetrag für das eigene Kfz wegen Vorliegens eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960" für seine Ehegattin beantragt hat und dass er in weiterer Folge die von der Abgabenbehörde angeforderten Unterlagen wie einen Eigentumsnachweis für das Kfz und den Behindertenausweis seiner Ehegattin vor Bescheiderlassung am 02.12.2016 übermittelt hat, doch lassen sich die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung des der Partei bekannten Sachverhaltes bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Dem Vorbringen des Bf, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2015 am 02.12.2016 noch nicht gewusst habe, dass die Vorgehensweise der Sachbearbeiterin ("mangels Eintragung des Behindertenpasses") falsch gewesen sei und er daher bei der Bescheiderlassung für 2015 keinen Einspruch habe einbringen können, ist entgegenzuhalten, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid nicht die Kenntnis der Ursache für die Nichtgewährung eines beantragten Freibetrages voraussetzt. Allein der Umstand, dass der beantragte Freibetrag im Bescheid nicht berücksichtigt wurde, eröffnet die Möglichkeit zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde zumal das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse der Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren.
Soweit der Bf in seiner Beschwerde vom 19.09.2018 unter anderem ausführt, dass "neue" Tatsache sei, dass der FB nach Berufung im Bescheid für 2016 letztendlich anerkannt worden sei, ist dem zu erwidern, dass die Wiederaufnahme nicht dazu dient, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen. Dass es sich um einen offengelegten Sachverhalt handelt, räumt der Bf gleich im nächsten Satz ein, wenn er ausführt, dass alle relevanten Tatsachen schon bei seiner Antragstellung bekannt gewesen seien und der Freibetrag auch von ihm für 2015 beantragt worden sei.
Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Abgabenbehörde alle seine Unterlagen gespeichert hätte und daraus die richtigen Schlüsse hätte ziehen können, bestätigt der Bf, dass die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung offengelegt waren und lediglich deren unzutreffende Würdigung durch die Abgabenbehörde verhindert hat, dass der beantragte Freibetrag Berücksichtigung gefunden hat.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Beweiswürdigung und dass die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellt, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat die Eingabe des Bf vom 11.08.2018, mit der um Neuberechnung des Einkommensteuerbescheide 2015 ersucht wurde, da trotz persönlicher Erbringung des Eigentumsnachweises mit Vorlage des Kaufvertrages im April 2016 der Freibetrag für § 29b StVO nicht berücksichtigt worden sei, als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO gewertet. Da der Bf laut seinen Angaben im Juni 2017 von der Steuerombudsstelle erfahren hat, dass dem Finanzamt nicht bekannt gewesen sei, dass die Ehegattin des Bf einen Behindertenpass und Parkausweis gemäß § 29b StVO besitze, der Bf aber erst mehr als ein Jahr danach seine Eingabe vom 11.08.2018 an die Abgabenbehörde gerichtet hat und somit die drei-Monats-Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nicht gewahrt wurde, erübrigen sich Überlegungen dahingehend, ob die Eingabe des Bf vom 11.08.2018 unter Umständen als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten gewesen wäre. Ebenso verhält es sich mit Überlegungen dahingehend, ob die Eingabe des Bf vom 11.08.2018 als Antrag auf Aufhebung des Bescheides anzusehen sei. Da der Einkommensteuerbescheid 2015 aber vom 02.12.2016 datiert, war auch die in § 302 BAO vorgesehene ein-Jahres-Frist für die Einbringung eines Antrages auf Bescheidaufhebung nicht gewahrt und die Eingabe des Bf vom 11.08.2018 nicht als Antrag auf Aufhebung des Bescheides iSd § 299 BAO zu werten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu der Frage, ob es sich bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung offengelegter Sachverhaltselemente um neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO handelt, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt wird.
Wien, am 18. November 2020