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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hadaier Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, Keplerstraße 1, 4910 Ried im Innkreis, betreffend Beschwerde vom 3. August 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10. Juli 2017 betreffend Umsatzsteuer 03/2017 und 05/2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 22. November 2018 betreffend Umsatzsteuer 03/2017 und 05/2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO durch den die Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2018 ersetzenden Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 22. November 2018 erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensablauf
Mit Bescheiden vom 10. Juli 2017 und 21. Juli 2017 erfolgte die Umsatzsteuer-Festsetzung für die Monate März/2017 und Mai/2017 wie folgt:




Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 3. August 2017, die erst über Aufforderung des Gerichtes am 23. Oktober 2020 nachgereicht wurde. In der Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat. Zudem wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 20. November 2018 wurde die gegenständliche Beschwerde abgewiesen.
Nach amtswegigen Ermittlungen des Gerichts ist hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei am 20. November 2018 elektronisch eine Umsatzsteuererklärung für 2017 bei der belangten Behörde eingebracht hat, die entgegen der Bestimmung des § 266 der Bundesabgabenordnung dem Bundesfinanzgericht vorerst nicht vorgelegt, sondern erst über Aufforderung am 23.10.2020 nachgereicht wurde. Diese lautet wie folgt:

Das Bundesfinanzgericht hat nach amtswegigen Ermittlungen festgestellt, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. November 2018 die Umsatzsteuer für 2017 erklärungsgemäß wie folgt festgesetzt hat:

Dieser Bescheid wurde entgegen der Bestimmung des § 266 der Bundesabgabenordnung von der belangten Behörde nicht dem Bundesfinanzgericht vorerst nicht vorgelegt, sondern erst über Aufforderung am 23.10.2020 nachgereicht.
Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorlage vom 14. Dezember 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung ***1*** zugeteilt, welche seit 23. Jänner 2020 unbesetzt ist. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtsache mit Wirksamkeit 1. Oktober 2020 der Gerichtsabteilung ***1*** abgenommen und der Gerichtsabteilung ***2***-1 neu zugeteilt.
Bit Beschluss vom 16. Oktober 2020 wurde der belangten Behörde nach § 266 Abs. 4 BAO insbesondere aufgetragen, folgende unterlassene Aktenvorlage nachzuholen:
o die Beschwerde vom 3. August 2018,
o die Umsatzsteuererklärung für 2017 und
o den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2017
Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht geht auf Grund dieses Verfahrensablaufes davon ausgeht, dass mit der erklärungsgemäß erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer 2017 mit Bescheid vom 22. November 2018 dem (allenfalls mit Umsatzsteuererklärung 2017 vom 20.11.2018 eingeschränkten) Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde und daher die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO gegenstandslos zu erklären ist. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde eingeräumt.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Anbringen vom 20. Oktober 2020 den Vorlageantrag vom 22.11.2018 zurückgezogen.
Rechtslage
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt nach § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können nach § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b..
Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist. Dies gilt sinngemäß für Vorlageanträge.
Erwägungen
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 20. Oktober 2020 den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 22. November 2018 als erledigt, da dieser gemäß § 253 BAO an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2018 getreten ist.
Nach § 272 Abs. 4 BAO erfolgte die Gegenstandsloserklärung durch den Einzelrichter. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nach § 274 Abs. 3 BAO abzusehen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen:
Die Nichteinhaltung der Rechtspflichten des § 266 BAO bei der Aktenübermittlung der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht bewirkte einen unnötigen zusätzlichen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, der bei entsprechender Aktenaufbereitung vermeidbar gewesen wäre.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 27. Oktober 2020