Volltext

BFG 23.11.2020, RV/7100614/2014

Wer besteuert die während der Arbeitstage in Tschechien erzielten Einnahmen?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100614.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 166 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD-Tower, 1220 Wien, 1. über die Beschwerde vom 16.06.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 07.06.2011, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2. über die Beschwerde vom 31.10.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 12.10.2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Spruch

 

I. Die Beschwerde vom 16.06.2011 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Die Beschwerde vom 31.10.2011 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen, die Höhe der Abgabe und der Fälligkeitstag sind der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2013 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom österreichischen Arbeitgeber nach Tschechien entsendet.

Im Kalenderjahr 2009 ging das Finanzamt davon aus, dass das Besteuerungsrecht für den während der Arbeitstage in Tschechien erzielten Arbeitslohn nicht an Tschechien übergegangen sei und da die 183 Arbeitstage im variablen 12 Monatszeitraum nicht überschritten waren, wurden diese Einkünfte auch im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 vom 07.06.2011 veranlagt. Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 16.06.2011 angefochten.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der während der Arbeitstage in Tschechien erzielte Arbeitslohn dürfe nicht in Österreich besteuert werden, da der österreichische Arbeitgeber diese Kosten weiter verrechnet habe. Der Bf. verwies auf den berichtigten Lohnzettel für 2009 und beantragte, die während der Arbeitstage in Tschechien erzielten Einnahmen nicht in Österreich zu besteuern.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2013 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im Doppelbesteuerungsabkommen verwendete Arbeitgeberbegriff sei nach innerstaatlichem Steuerrecht zu interpretieren. Das zuständige Betriebsfinanzamt habe erhoben, dass der Bf. auch an den Tagen, an denen er nach Tschechien entsendet war, nicht in Tschechien arbeiten musste, weshalb er die 183 Arbeitstage auch nach der besonderen Zählweise des Doppelbesteuerungsabkommens nicht überschritten habe. Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom 24.09.2013 angefochten.

Im Vorlageantrag wurde auf das Erkenntnis VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031, verwiesen und dazu ausgeführt: Da die Kosten an den tschechischen Arbeitgeber weiter verrechnet wurden, sei der tschechische Arbeitgeber der wirtschaftliche Arbeitgeber. Deshalb dürfe Österreich die auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Einkünfte nicht besteuern.

2. Der während der Arbeitstage in Tschechien erzielten Arbeitslohn wurde im Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 vom 12.10.2011 nicht veranlagt. Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 31.10.2011 angefochten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2011 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass auch die auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Einkünfte besteuert wurden. Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit Vorlageantrag vom 24.09.2013 angefochten.

Im Vorlageantrag wurde auch auf das Erkenntnis VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031, verwiesen und dazu inhaltlich gleichlautend wie im Vorlageantrag vom 24.09.2013 ausgeführt. Der Bf. verwies auf den berichtigten Lohnzettel für 2010 und beantragte, die während der Arbeitstage in Tschechien erzielten Einnahmen nicht in Österreich zu besteuern.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

A. Alle Vorlageanträge sind frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gelten die Beschwerden als unerledigt. Da alle Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht sind, ist über die Beschwerden "in der Sache" zu entscheiden.

In der Sache ist strittig, ob Österreich oder Tschechien den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Arbeitslohn besteuern darf.

Diese Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031, dahingehend beantwortet, dass Österreich den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Arbeitslohn nicht besteuern darf, wenn der österreichische Arbeitgeber den Arbeitslohn an den tschechischen Arbeitgeber weiter verrechnet hat. Denn Arbeitslohn soll dort besteuert werden, wo er davor den Gewinn verringert hat.

In dieser Beschwerdesache ist daher entscheidungsrelevant, ob der österreichische Arbeitgeber den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallende Arbeitslohn an den tschechischen Arbeitgeber weiter verrechnet hat, bevor dieser Arbeitslohn ausbezahlt worden ist.

Ob und wenn dies bejaht wird, wann der auf die Arbeitstage in Tschechien entfallende Arbeitslohn an den tschechischen Arbeitgeber weiter verrechnet worden ist, ist eine Sach- und Beweisfrage, die nur der österreichische Arbeitgeber des Bf. mittels seiner Aufzeichnungen und Bücher beantworten kann; jedoch nicht beantwortet hat. Die vor den Veranlagungen übermittelten (und später berichtigten) Lohnzettel, in denen die auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Bruttobezüge gemeinsam mit den auf die Arbeitstage in Österreich entfallenden Bruttobezüge angegeben werden, sprechen jedoch gegen eine vor der Auszahlung des Arbeitslohns erfolgte Weiterverrechnung, da davon auszugehen ist, dass gemeldet wird, was in den Aufzeichnungen und Büchern steht.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der österreichische Arbeitgeber den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallende Arbeitslohn nicht weiter verrechnet hat.

Das Beschwerdebegehren - den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Arbeitslohn nicht in Österreich zu besteuern - ist daher abzuweisen und die den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 abändernde Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

B. Revision:

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht beantworten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob Österreich oder Tschechien den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Arbeitslohn besteuern darf, in VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031, bereits beantwortet hat. Die Sach- und Beweisfrage, ob und wenn dies bejaht wird, wann der österreichische Arbeitgeber den auf die Arbeitstage in Tschechien entfallenden Arbeitslohn weiter verrechnet hat, ist nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200). Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

 

Wien, am 23. November 2020