Volltext

BFG 13.10.2020, RV/5101107/2018

Verzögerungen bei Übermittlung von Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101107.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 109 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 97 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 21. April 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 13. April 2016 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014 Steuernummer beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 21. April 2016 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Verfahrensablauf und Parteienvorbringen

Mit angefochtenem Bescheid vom 13. April 2016, zugestellt an den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter Stb. sind Anspruchszinsen in Höhe von 96,60 Euro wie folgt festgesetzt worden:

[...]

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21. April 2016, welche am 25. April 2016 in den Einwurfkasten der belangten Behörde eingebracht wurde.

[...]

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es stehe außer Frage, dass die Bereitstellung der Einkommenssteuererklärung 2014 mit Anfang Januar 2015 vergleichsweise spät erfolgt ist, wofür sich die beschwerdeführende Partei im Übrigen ausdrücklich entschuldigen möchte. Die bei der Festsetzung der o.g. Anspruchszinsen zugrunde gelegten angenommenen Zeiträume würden aber in keiner Weise weder das tatsächliche Bereitstellungsdatum der Unterlagen (Anfang Januar) noch die Tatsache wiedergeben, dass die finale Verzögerung maßgeblich durch die temporäre Aufhebung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (xxx) in durch die belangte Behörde verursacht worden wäre.

 

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2016 wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde verspätet eingelangt ist und die Beschwerdefrist ein Monat (§ 260 BAO) beträgt.

 

 

Im Vorlageantrag vom 18. Mai 2016 wurde ausgeführt:

"Ihre "Festsetzung von Anspruchszinsen 2014" ist bei meinem Steuerberater am 21.3.2016 eingelangt, wie der Posteingangsstempel anzeigt:

[...]

Meine Beschwerde über diese Festsetzung stammt vom 21.4.2016 (wie Sie selbst schreiben). Die Beschwerdefrist von einem Monat wurde damit (wenn auch sehr knapp) eingehalten.

Ich möchte der Form halber darauf hinweisen, dass ich auf die Zustellung und den Zeitpunkt des Einlangens der Schreiben Ihres Hauses bei meinem Steuerberater keinen Einfluss habe. Ich selber erhalte Ihre Schreiben sogar erst noch weiter um einige Tage verzögert, so dass die Beantwortung (wie in diesem Fall) leider oft nur viele Tage nach der Ausstellung durch Ihr Haus erfolgen kann."

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom 27.07.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebericht erging auch an die beschwerdeführende Partei. Darin ist insbesondere ausgeführt worden:

"Der bekämpfte Bescheid wurde laut Poststempel des Steuerberaters am 21.03.2016 rechtswirksam an diesen als (zu dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufrechten) Zustellungsbevollmächtigten zugestellt (Zustellbevollmächtigter von 29.03.2012 09:29 bis 28.07.2016 07:03). Mit der Zustellung wurde die einmonatige Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt und endete somit am Do, 21.04.2016. Irrelevant ist, wann der Steuerberater den Steuerpflichtigen über den Erhalt/Inhalt des Bescheides in Kenntnis setzt."

Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung ***3*** zur Entscheidung zugeteilt, welche seit 1. Juni 2020 unbesetzt ist. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30. Juli 2020 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit 1. Oktober 2020 der Gerichtsabteilung ***2*** zugeteilt.

Rechtslage

§ 97 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung."

Nach § 98 Abs. 1 BAO sind - Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Erwägungen

Aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Anspruchszinsenbescheid vom 13. März 2016 der damals zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 21. März 2016 zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 21. April 2016 wurde am 25. April 2016 in den Einwurfkasten der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerdefrist begann gemäß § 109 BAO mit Zustellung an die zustellungsbevollmächtigte Steuerberatungskanzlei am 21. März 2016 und endete daher am Donnerstag, den 21. April 2016. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vom 21. April 2016 in den Einwurfkasten der belangten Behörde am 25. April 2016 war daher verspätet.

Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Zustellung an die Partei selbst (VwGH 13.6.1960, 0349/60 unter Hinweis auf B 27.5.1947, 175/47, VwSlg 95 A/1947). Verzögerungen, die sich durch die Übermittlung von Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen ergeben, haben keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde vom 21. April 2016 erweist sich daher als verspätet eingebracht und war somit zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die zu lösende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt bzw. ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz.

 

Linz, am 13. Oktober 2020

 

Rechtssätze

RV/5101107/2018-RS1

Rechtssatz

Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Zustellung an die Partei selbst (VwGH 13.6.1960, 0349/60 unter Hinweis auf B 27.5.1947, 175/47, VwSlg 95 A/1947). Verzögerungen, die sich durch die Übermittlung von Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen ergeben, haben keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist.