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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vetr1***, Rechtsanwälte, ***Vertr1Adr***, betreffend die Vorlageanträge vom 17.09.2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes***1*** vom 15. Mai 2019 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013 bis 2015 sowie die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2013 bis 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
I. Die Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013 bis 2015 sowie die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2013 bis 2015 vom 17.09.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheiden des Finanzamtes***1*** vom 15. Mai 2019 wurden die Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015 wiederaufgenommen, damit verbunden neue Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015 erlassen und mit einem weiteren Bescheid Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2013 festgesetzt.
Lediglich gegen die Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015 wurde mit Eingabe vom 17.05.2020 fristgerecht vom Beschwerde eingebracht, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2020 erledigt wurde.
Darauf beantragte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das BFG.
Der Vorlageantrag vom 17.09.2020 bezog sich aber nicht nur auf die neuen Sachbescheide betreffend die Einkommensteuer 2013 bis 2015, sondern auf alle oben dargestellten Bescheide sowie auf Anspruchszinsen zur Einkommensteuer für 2014 und 2015, die seitens des FA nicht vorgeschrieben worden waren.
In rechtlicher Hinsicht ist zu den gegenständlichen Verfahren Folgendes zu sagen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Eine derartige Bescheidbeschwerde wurde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 und die Anspruchszinsen 2013 nicht erhoben. Anspruchszinsen zur Einkommensteuer für 2014 und 2015 wurden nicht festgesetzt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde … mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Da keine Bescheidbeschwerden vorliegen, ist ein Vorlageantrag betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 und die Anspruchszinsen 2013 nicht zulässig. Gleiches gilt für Vorlageanträge gegen die Anspruchszinsen zur Einkommensteuer für 2014 und 2015, die nicht vorgeschrieben wurden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Daher waren diese Vorlageanträge gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO nach § 264 Abs. 5 BAO durch das BFG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung der im Spruch angeführten Vorlageanträge ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 18. November 2020