Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67- Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom 18. September 2020, Zahl: MA67/Zahl1/2020, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Beschwerdeführer gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € ist zusammen mit der Geldstrafe i.H.v. 60 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens i.H.v. 10 €, somit insgesamt i.H.v. 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 6. Juli 2020 zu Zahl MA67/Zahl1/2020, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am 06. Mai 2020 um 16:33 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in 1030 Wien, Guglgasse 1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123 (A) durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Der Bf. erhob am 23. Juli 2020 per Telefax Einspruch gegen die Strafverfügung samt Strafhöhe und gab unter Anführung von zwei weiteren, nicht gegenständlichen Geschäftszahlen an, der Ort der Beanstandung sei nicht ausreichend beschildert. Es gäbe unklare und widersprüchliche Angaben über Parkrechte und Parkzonen. Er habe vom 06. bis zum 08.05.2020 sein Kfz am Tatort geparkt gehabt, ohne es zu bewegen. Er habe sich in diesem Zeitraum coronabedingt, wie alle Bürgerinnen, daran zu halten gehabt, soziale Kontakte möglichst einzuschränken und zuhause zu bleiben. Da er in Tatortnähe wohne, habe er sein Auto für drei Tage am selben Parkplatz geparkt. Seines Erachtens parkte er rechtens vor dem Haus Guglgasse 3-5. Sein Parkpickerl für den 11 Wiener Gemeindebezirk erlaube das Parken in der Guglgasse 3-7 (Anmerkung BFG: gemeint Guglgasse 3-5). Drei von ihm erhaltene Anonymverfügungen seien allerdings auf Guglgasse 1 ausgestellt worden. Es habe mehrere Klärungsversuche mit der belangten Behörde gegeben doch seinem Ersuchen um Überprüfung und Einstellung vom gegenständlichen (und zwei weiteren Verfahren) sei nicht stattgegeben worden. Begründet habe die belangte Behörde insofern, als Ausnahmebewilligungen von der Parkzeitbeschränkung im 11. Bezirk flächendeckend kundgemacht worden seien. Ihm sei unklar um welches Schreiben es sich dabei handle. Sein Parkpickerl benenne allenfalls eine Ausnahmebewilligung die ihn berechtige in der Guglgasse 3-7 (Anmerkung BFG: gemeint Guglgasse 3-5) zu parken. Die gegenständliche (und zwei weitere) Anonymverfügungen benennen Guglgasse 1 als Tatort. Wie auf dem beigelegten Plan ersichtlich sei, habe er gegenüber Guglgasse 4 geparkt, seines Erachtens vor Guglgasse 3-5. Leider fehle eine ausreichende Beschilderung, die erkennen ließe, wo Haus 1 ende und wo Haus 3-5 beginne. Auf dem Plan sei auch ersichtlich, dass das Haus mit der Beschilderung Guglgasse 1 vor seiner Parkposition ende. Wenn sich Guglgasse 1 über zwei unterschiedliche Gebäude erstrecke, sollte dies besser beschildert werden. Zwischen der Hausnummer 1 und 7 wäre dann aber kaum Platz für 2 Häuser (3 bis 5). Demnach könne dies nicht ganz richtig sein. Da dies eindeutig zu Unklarheiten führe, ersuche er die belangte Behörde um Überprüfung. Aufgrund dieser Ausnahmesituation und der coronabdingten wirtschaftlichen und sozialen Betroffenheit ersuche er um Nachsicht und um die Einstellung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 12. August 2020 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) forderte die belangte Behörde den Bf. nachweislich zur Stellungnahme auf, unter Beifügung der angefertigten Fotos des Meldungslegers und eines Planausschnittes des Wienplans, auf dem der Gültigkeitsbereich des Parkklebers für den 11. Bezirk erkennbar ist.
In seiner Rechtfertigung vom 18. August 2020 monierte der Bf., dass eine ausreichende Beschilderung, aus der klar ersichtlich sei, wo Haus 1 ende und Haus 3-5 beginne, fehle. Wenn sich Guglgasse 1 über mehrere Gebäude erstrecke, sollte dies besser beschildert sein. Ansonsten argumentierte er wie in seinem o. a. Einspruch gegen die Strafverfügung.
Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom 18. September 2020 zur Zahl MA67/Zahl1/2020 wird zum Einspruch vom 23. Juli 2020 wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe am 06. Mai 2020 um 16:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Guglgasse 1, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen W-123 (A) bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, begangen.
Auf Grund des Einspruchsvorbringens sei eine Nachschau, wie im Bescheid GZ: Zahl4-2019 vom 31.12.2019 dargelegt, durchgeführt worden. Genannter Bescheid sei vom Magistratischen Bezirksamt für den 11. Bezirk ausgestellt worden. Die Nachschau habe ergeben, dass die erteilte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 11. Wiener Gemeindebezirk für das gegenständliche Kfz am Beanstandungstatort Wien 03, Guglgasse 1 keine Gültigkeit besitze und daher die Beanstandung zu Recht erfolgt sei.
Dieser Sachverhalt sei dem Bf. bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2020 mitgeteilt worden.
Zur Tatzeit sei das Fahrzeug somit ohne gültigen Parkkleber an der Tatörtlichkeit im Kurzparkzonenbereich abgestellt gewesen.
Die Parkometerabgabe sei auch in keiner anderen Form entrichtet worden.
Auf die übrigen Einwände hinsichtlich der Beschilderung der Ordnungsnummern sei nicht einzugehen gewesen. Das Fahrzeug sei zweifelsfrei vor ONr. 1 und somit außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Parkklebers für den 11. Bezirk abgestellt gewesen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) - dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei daher verwirklicht worden.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bei der Strafbemessung seien einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen und betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien der belangten Behörde keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.
Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher 70 €.
Dagegen richtet sich die per Telefax vom 13. Oktober 2020 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen wie folgt ausführt:
"Im Bescheid wird die Guglgasse 1 klar als Parkposition benannt. Die Fotos der Beweisaufnahme lassen das Problem am Beanstandungsstandort (Fehlende/ nicht eindeutige Beschilderung der Häuser und Fehlen des Haus 3-5) nicht erkennen. Es wird lediglich das Auto gezeigt, aber nicht die Häuserfront. Das, auf die Parkposition folgende Haus, ist beschildert mit 7-9. Unklar bleibt wo sich 3-5 befinden sollten. Zwischen den Häusern 1 und 7-9 befindet sich lediglich eine Feuerwehrzufahrt. Ich bin Parkpickerlbesitzer und laut meinem Parkpickerl für den 11. Bezirk ist es mir erlaubt in der Guglgasse 3-7 (Anmerkung BFG: gemeint Guglgasse 3-5), welches dem 3.ten Bezirk zugeordnet ist, zu parken. Meines Erachtens und nach Überprüfung des anschließenden Hauses (Haus 7-9) parkte ich vor 3-5. Da auch an dem Gebäude selbst keine Beschilderung zu finden war. Die Beschilderung des Haus 1 ist an einem anderen Gebäude angebracht, über 10 Meter von der Parkposition entfernt. Die beiden Gebäude sind zwar beschildert mit dem Firmennamen "Firma", es war allerdings nicht erkennbar, dass es sich dabei um nur eine Hausnummer handelt. Die Parkerlaubnis des Parkpickerls für den 11. Bezirk ist somit auch unklar, da Haus 3-5 nicht auffindbar ist. Um solche Irrtürmer verhindern zu können sollte das Parkpickerl erst ab Haus 7-9 gelten oder klargestellt werden wo Haus 3-5 ist. Anbei sende ich Ihnen nochmals den Stadtplan mit meiner eingezeichneten Parkposition. Meines Erachtens parkte ich rechtens vor dem Haus Guglgasse 3-5 (wie die Häuser auch online laut Stadtplan und Google Maps) eingezeichnet sind. Wenn sich Guglgasse 1 über mehrere Gebäude erstreckt, sollte dies besser beschildert sein. Zwischen Hausnummer 1 und 7 wäre dann aber kaum Platz für 2 Häuser (3-5). Ich bitte sie nochmals um Nachsicht und um Klärung der besagten Stelle, auch im Interesse anderer Parkpíckerlbesitzer*innen. Gegen die Höhe und Anzahl der Strafen wird ebenso Beschwerde erhoben. Weiters möchte ich in dieser Beschwerde anführen, dass ich 3 Anonymverfügungen, mit folgenden Strafverfügungen, für den Parkzeitraum vom 06.05. bis 08.05.2020 erhalten habe. Es gibt 3 laufende Verfahren mit folgenden Geschäftszahlen: MA67/Zahl2/2020, MA67/Zahl1/2020, MA67/Zahl3/2020 [Anmerkung BFG: nur eine Geschäftszahl ist gegenständlich, nämlich MA67/Zahl1/2020]. Eine Zusammenführung der Fälle war nicht möglich. Ich habe am Beanstandungsort, meines Erachtens, rechtens geparkt und mich zum damaligen Zeitpunkt an die Corona-Verhaltensregeln gehalten und meine Sozialkontakte stark eingeschränkt und in der Folge meine Wohnung nur für notwendigstes verlassen. In diesen 3 Tagen kam es dann zu den Parkstrafen, kurz nachdem die Corona-Parkgebührenbefreiung aufgehoben wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Höhe und Anzahl der Strafen, da ich mein Auto nicht bewegt habe und meines Erachtens laut Parkpickerl berechtigt war dort zu parken. Ich beantrage in erster Linie die Klärung des Beanstandungsortes und die Aufhebung der Strafen aufgrund der Unklarheiten. In zweiter Linie beantrage ich die Adaptierung der Angaben im Parkpickerl da diese unter Umständen zu weiteren Schwierigkeiten führen könnten. Als Beweis in der Anlage finden Sie: Fotos vom Beanstandungsort, Google Maps Plan und Park Plan der Stadt Wien sowie den ursprünglichen Einspruch und das Straferkenntnis. Hochachtungsvoll."
Mit Bericht vom 28. Oktober 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht auf Basis der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. stellte das mehrspurige Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-123 (A) am 06. Mai 2020 um 16:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Guglgasse 1, ab, ohne das Kfz mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Zu dieser Feststellung gelangte das Bundesfinanzgericht auf Grund der zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und den Anzeigedaten: Diese belegen eindeutig, dass der Bf. mit seinem Fahrzeug vor dem Areal des Unternehmens Firma (1030 Wien, Guglgasse ONr. 1) gestanden war, auf welchem eine klar erkennbare Beschilderung auf "Warenübernahme" hinwies. Eine vom Meldungsleger erstellte Fotografie zeigt zum Teil den Schriftzug "Firma" an der Gebäudefassade und davor das abgestellte, beanstandete Kfz des Bf. Daraus geht klar hervor, dass das besagte Kfz in jenem Abschnitt abgestellt wurde, der der Guglgasse ONr. 1 zuzuordnen war. Die vom Bf. ins Treffen geführten von ihm vorgelegten Fotos vom Beanstandungsort, sein Hinweis auf Google Maps Plan und auf den Park Plan der Stadt Wien ändern an dieser Feststellung nichts.
Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Guglgasse ONr. 3-5 laut Google maps am vorhin genannten Areal anschließt und daher nach der Aktenlage eindeutig feststeht, dass der Bf. nicht das Fahrzeug in der Guglgasse ONr. 3-5 abgestellt hatte. Der Abstellort befand sich daher zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 2 Stunden).
Die vom Bf. im Zuge des Verfahrens eingewandte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone im 11. Bezirk, die sich auch auf den 3. Bezirk, Guglgasse ONr. 3-5 erstrecke, ändert nichts an dieser Feststellung und vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Infolgedessen ging das Beschwerdevorbringen ins Leere, die Anschrift Guglgasse ONr. 3-5 wäre für den Bf. nicht auffindbar gewesen, da damit nicht aufzeigt wurde, dass das genannte Fahrzeug nicht in der Guglgasse ONr. 1 gestanden wäre.
Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten. Die Lenkereigenschaft blieb ebenfalls unbestritten.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. das o.a. Kfz am 06. Mai 2020 um 16:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Guglgasse 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt bzw. einen elektronischen Parkschein nicht aktiviert und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Rechtliche Würdigung:
Nach dem oben unstrittig festgestellten Sachverhalt hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Zum vom Bf. ins Treffen geführten "ungenauen Tatort" wird festgehalten, dass es am Bf. als Adressaten der von der Parkzeitbeschränkung erteilten Ausnahmebewilligung gelegen wäre, sich über Google maps bzw. über die die Ausnahmebewilligung ausstellende Behörde Kenntnis von der Anschrift Guglgasse ONr. 3-5 zu verschaffen. Da er dies unterließ, übte er in der gegebenen Situation nicht die von ihm zu verantwortende nötige Sorgfalt aus, sodass es dem Bf. unter Wahrung der erforderlichen Aufmerksamkeit bewusst sein hätte müssen, dass der gegenständliche Abstellort vor dem Firmenareal (Firma) an der Adresse 1030 Wien, Guglgasse 1, war.
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, auf die genaue Ordnungsnummer beim Abstellort zu achten. Selbst bei Unklarheit hätte der Bf. Erkundigungen einholen und bis zur Klärung für die ordnungsgemäße Entwertung von Parkscheinen sorgen müssen.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des trafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031).
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.
Einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (10) nach dem Wiener Parkometergesetz, alle mit Rechtskraft 2019, wurden von der Erstbehörde bereits berücksichtigt.
Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.
Wien, am 19. November 2020