Volltext

BFG 17.11.2020, RV/4100089/2017

Aussetzungszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100089.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf2***, vertreten durch ***3*** GmbH, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2016 gegen den Bescheid des vom 21. November 2016 betreffend Aussetzungszinsen gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 14.03.2012 als Geschäftsführer zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der ***1***. mbH (Primärschuldnerin) herangezogen. Mit Schriftsatz vom 11.4.2012 wurde gegen den Haftungsbescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf:) beantragte gleichzeitig mit diesem Schriftsatz die Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages, weil bei einer stattgebenden Erledigung der Haftungsbetrag wegfallen würde. Das Bundesfinanzgericht gab mit Erkenntnis vom 21.09.2016, GZl. RV/***4***, der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag auf Euro 55.774,52 ein. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016, Abgabenkontonummer Nr. 1 bzw. Nr.2 (***1*** mbH in Liqu.) für den Zeitraum 24.04.2012 bis 21.09.2016 Aussetzungszinsen in Höhe von Euro 4.801,69 fest.

In der Beschwerde vom 21.12.2016 wendete der Bf. ein, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausdrücklich auf die GmbH in Liquidation (Primärschuldnerin) und damit den anteiligen der Haftung unterworfenen Teilbetrag des Rückstandes der Primärschuldnerin bezogen habe. Dies zeige sich auch darin, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen vom 6.10.2016 für diesen Haftungsteilbetrag - eingebracht zur Steuernummer der GmbH - abgewiesen worden sei, mit dem Hinweis, dass der Antrag unter der falschen Steuernummer gestellt worden sei. Genauso hätte dieser Aussetzungsantrag abgewiesen werden müssen und wären bei abweisender Erledigung die Aussetzungszinsen nicht angefallen.
Aussetzungszinsen könnten schließlich nur unter der Steuernummer der Primärschuldnerin festgesetzt werden.

Das Finanzamt wies die Beschwerde vom 21.12.2016 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2017 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Beschwerdebegehren, wonach Aussetzungszinsen ausschließlich zu Lasten des Kontos der GmbH angelastet und verbucht werden könnten, nicht zutreffe. Das Finanzamt wies darauf hin, dass der Bf. mit Haftungsbescheid vom 14.03.2012 zur Haftung für uneinbringliche Abgabe der Gesellschaft unter dieser Steuernummer herangezogen worden sei. Der Bf. habe mit der Berufung gegen den Haftungsbescheid den Antrag auf Aussetzung des Haftungsbetrages gestellt. Daraus folgte, dass die Einbringung der Haftungsschuld beim Beschwerdeführer gehemmt gewesen sei (§ 230 BAO). Nachdem das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BFG am 21.09.2016 beendet worden sei, verfügte das Finanzamt gegenüber dem Bf. den Ablauf der Einbringung des Haftungsbetrages uns setzte unter Zugrundelegung des geringeren Haftungsbetrages iHv Euro 55.774,52 die strittigen Aussetzungszinsen fest. Das Finanzamt wies darauf hin, dass am Bescheid beide Kontonummern, nämlich die der GmbH und jene des Bf. angeführt wurden. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen erfolge gemäß § 212a Abs. 9 BAO zu Recht.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmung über die Aussetzung der Einhebung lautet:"
§ 212a BAO Abs. 1:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.........
Abs. 3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 5
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen(§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."

§ 212a Abs 9 BAO lautet:
"Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

Im vorliegenden Sachverhalt beantragte der Bf in seiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.03.2012 ausdrücklich die Aussetzung des Haftungsbetrages bis zur Erledigung der diesbezüglichen Berufung. Wörtlich wurde schriftlich beantragt:
"Gemäß § 212a BAO wird zudem die Aussetzung eines Betrages von € 71.286,25 ersucht, da bei Stattgabe der Berufung dieser Betrag in Abfall kommt."

Die Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21.09.2016, GZl. RV/4100320/2012, teilweise stattgebend erledigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Laut Aktenlage wurde der Bf mit Haftungsbescheid vom 14.03.2012 für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von € 71.286,25 in Anspruch genommen. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21.09.2016 wurde die Haftung auf € 55.774,52 eingeschränkt.

Durch Geltendmachung der Haftung wurde der Beschwerdeführer zum Gesamtschuldner gemäß § 7 Abs. 1 BAO der Abgabenschulden der GmbH. Der Gesamtschuldner ist gemäß § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er als Geschäftsführer haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Dabei handelt es sich um Abgabenschuldigkeiten der GmbH, deren Verbuchung unter der Steuernummer der GmbH erfolgt. Durch die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO kommt eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung in Fällen in Betracht, in denen nur für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und somit insoweit gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 213 Anm 25). Ein Herauslösen der von der Haftung umfassten Abgaben aus der bisher zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit anderen Abgaben ist nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages gemäß § 212a BAO im Beschwerdeschriftsatz vom 11.04.2012 gestellt, sodass lediglich der Haftungsbetrag als Gegenstand der Aussetzung in Betracht kommen konnte (Schriftsatz vom 11.4.2014). Der Bf. wurde auch ausdrücklich als Haftender (ehemaliger Geschäftsführer-nunmehriger Liquidator) bezeichnet und genannt.

Eine zusammengefasste Verbuchung der infolge Bewilligung der Aussetzung der Einhebung anfallenden Aussetzungszinsen auf dem Abgabenkonto der GmbH kann wiederum mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 Abs. 4 BAO nicht erfolgen, sodass sie mit Bescheid getrennt auf dem Abgabenkonto des Bf. (Haftenden) zu verbuchen waren.

Selbst wenn eine unrichtige Steuernummer ausgewiesen wäre, käme dem keine Bedeutung zu, wird doch der Beschwerdeführer durch seine namentliche Nennung eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angesprochen (vgl.VwGH, 04.06.2009, 2006/13/0076). Schließlich ist die (eine) Kontonummer für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern der namentlich genannte Beschwerdeführer.
Schließlich wurde der Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet, enthält den Spruch, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO für einen bestimmten Zeitraum laut Berechnung Aussetzungszinsen festgesetzt werden, und wird im Bescheid auch ausdrücklich die Person genannt wird, an die er ergeht, zumal das Adressfeld zum Bescheidspruch gehört (VwGH 26.02.2013, 2010/15/0017).
Der Bescheid enthält eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung und auch die für alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde gemäß § 96 BAO geltenden Erfordernisse der Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift, zumal der auf dem Bescheid aufscheinende Schriftzug den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 96 BAO genügt, da nicht zu verlangen ist, dass die Unterschrift lesbar ist. Ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, liegt vor. Entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung erscheint die Vorschreibung der Aussetzungszinsen auch als ausreichend begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis hängt nicht von Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. November 2020