Kopf
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, Sackstraße 21, 8010 Graz, über den Antrag des Revisionswerbers, der Revision vom 25. September 2020 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. August 2020, RV/7100476/2009, betreffend den Antrag des ***Bf1*** vom 15. Juni 2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7100476/2009, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. August 2020, RV/7100476/2009, wurde der Antrag des ***Bf1*** vom 15. Juni 2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7100476/2009, abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 25. September 2020 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde.
Vorgebracht wurde im Einzelnen:
Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt einen unverhältnismäßigen Nachteil für ***Bf1***. Dieser ist Pensionist, 80 Jahre alt, und müsste
langfristige Veranlagungen mit einem erheblichen Vermögensverlust auslösen, die er
überdies auf Grund der geänderten Lage der Finanzwirtschaft nicht wieder zu denselben
günstigen Konditionen im Erfolgsfall nicht wieder veranlagen könnte. Aufgrund
der Basel und sonstiger Bestimmungen kann Vermögen nicht belehnt werden
und werden Menschen über 65, egal wie hoch das Vermögen, nicht als bankkreditwürdig
gewertet. Es muss in diesem Fall immer Vermögen unterpreisig verkauft werden,
das im Falle des Obsiegens nicht mehr zu denselben Konditionen wiederbeschafft
werden kann. Weiters erhält ***Bf1*** selbst im Falle des Obsiegens
diesbezüglich keinen Schadenersatz.
Es ginge daher ein enormer Vermögensverlust mit der Aufbringung der Geldmittel
einher - gerade in der aktuellen "Corona-"Zeit, was ebenfalls notorisch ist. Es handelt
sich gegenständlich, wie bekannt ist, um substantielle Beträge. Die Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Revision ist unabdingbar, da
durch die Aufbringung der Mittel ein unwiederbringlicher Schaden für ***Bf1*** entstünde.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt auch keinen Nachteil für die
Gegenpartei, die Einbringlichmachung ist nicht gefährdet.
Aus den voranstehenden Ausführungen der Revisionsschrift ergeben sich die Nachteile
für die klagenden Parteien bei Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039)
Der Vertreter des Revisionswerbers behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers.
Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Im Übrigen kommt hinzu:
Laut Mitteilung des Finanzamtes Graz Stadt vom 07. Oktober 2020 besteht bezüglich der "verfahrensgegenständlichen Jahre 2003 - 2006 beim ho. Finanzamt betreffend Herrn ***Bf1***, StNr 68-800/7954, mit heutigem Stand kein Rückstand, da sämtliche aus den Veranlagungsverfahren resultierenden Rückstände bzw. Nachforderungen, welche durch die BFG-Erkenntnisse vom 18.06.2020, RV/2101314/2019, sowie vom 29.07.2020, RV/2100776/2019, bestätigt wurden, bereits von Herrn Dr. Bf entrichtet wurden.
Hinsichtlich anderer Veranlagungszeiträume sind aufgrund noch anhängiger Beschwerden weitere Beträge gemäß § 212a BAO ausgesetzt." (Schreiben vom 07.10.2020).
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Wien, am 11. Oktober 2020