Volltext

BFG 17.09.2020, RV/2100774/2020

Die Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer kann auch für Anzahlungsrechnungen erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100774.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und b UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache, ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vertreten durch ***Steuerberater***, ***Adresse***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. März 2020 betreffend die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 01-12/2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

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    Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
    Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
    Der zu erstattende Betrag für den Zeitraum 01-12/2019 beträgt 58.260,21 Euro.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine in Deutschland ansässige Ingenieursgemeinschaft, die mit Eingabe an das Finanzamt vom 15.01.2020 die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum 01-12/2019 in Höhe von 58.260,21 Euro beantragte.
Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2020 abweichend vom Antrag die zu erstattenden Vorsteuern für den Zeitraum 01-12/2019 lediglich mit 46.406,11 Euro fest.
Laut Begründung sei die Rechnung Sequenznummer 1 mit Vorsteuern in Höhe von 11.854,10 Euro einem anderen Erstattungszeitraum zuzuordnen, weshalb die Erstattung für diese Rechnung nicht zu gewähren sei.

Die Bf. bracht dagegen am 14.05.2020 (siehe § 323c BAO [Covid-19]) Beschwerde ein.
Sie führte darin aus:
Es werde beantragt den Erstattungsbetrag 01-12/2019 wie beantragt in Höhe von 58.260,21 Euro anstatt in Höhe von 46.406,11 Euro festzusetzen.
Die Erstattung des Betrages in Höhe von 11.854,10 aus der Rechnung vom 18.12.2018 (Sequenznummer 1) sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Rechnung zu einem vom Erstattungsantrag abweichenden Erstattungszeitraum gehöre.
Bei dieser Rechnung handle es sich aber um eine Abschlagsrechnung.
Die der Rechnung zu Grunde liegenden Leistung sei erst mit vollständiger Erbringung und mit der Abnahme des Werkes erbracht.
Die Leistungserbringerin habe aber bereits vor der vollständigen Leistungserbringung Abschlags-bzw. Anzahlungsrechnungen ausgestellt.
Die Rechnung sei zwar am 18.12.2018 (Fälligkeit 18.01.2019) ausgestellt worden, die Zahlung sei hingegen am 25.01.2019 (siehe beiliegender Kontoausdruck) erfolgt.
Anzahlungsrechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger erst im tatsächlichen Zahlungszeitpunkt zum Vorsteuerabzug.
Dieser liege im Beschwerdefall im Jahr 2019, weshalb diese Rechnung richtig in den Erstattungsantrag 01-12/2019 aufgenommen worden war.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2020 ab.
Es führt darin aus, dass im Erstattungsverfahren das Datum der Rechnung und nicht die Zahlung ausschlaggebend sei. Dies gelte auch für Abschlagsrechnungen.
Die Vorsteuern aus der strittigen Rechnung wären im Erstattungszeitraum 2018 geltend zu machen gewesen.
Die Bf. brachte in der Folge mit Eingabe vom 04.06.2020 (eingelangt beim Finanzamt am 05.06.2020) einen Vorlageantrag ein:
Im Vorlageantrag stellte die Bf. die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass sowohl Rechnung als auch Leistungszeitraum im Jahr 2018 lägen, weshalb der Vorsteuerabzug aus der Rechnung bereits 2018 zu beantragen gewesen wäre.
Außerdem sei laut Bankauszug die Hälfte des Betrages schon im Jahr 2018 entrichtet worden. Der Rechnungsbetrag weise handschriftliche Korrekturen ohne Datum auf.

Die dem Bundesfinanzgericht vorliegende strittige Anzahlungsrechnung bezieht sich auf einen Ingenieursvertrag vom 08.04.2016, der Leistungszeitraum umfasst die Monate 01.04. - 31.12.2018 und der Rechnungsnettobetrag betrug 110.417,40 Euro, die darauf entfallende Umsatzsteuer 22.083,48 Euro.
Der Nettobetrag wurde handschriftlich auf 59.270,51 Euro und die Umsatzsteuer auf 11.854,10 Euro korrigiert. Das ergibt in Summe 71.214,61 Euro brutto, welcher Betrag auch am 28.01.2019 bezahlt wurde.
Mit Eingabe vom 17.09.2020 nahm die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung zurück, wodurch davon Abstand zu nehmen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Beschwerdefall steht fest, dass die Bf. die strittige Rechnung vom 18.12.2018 (eingegangen bei der Bf. am 27.12.2018) betreffend den Leistungszeitraum 01.04. - 31.12.2018 über einen Bruttobetrag in Höhe von 71.124,61 Euro (59.270,51 netto plus 11.854,10 Umsatzsteuer) am 28.01.2019 bezahlt hat.
Die Rechnung geht auf einen Auftrag vom 08.04.2016 zurück.
Aus einer vorgelegten Aufstellung über die Anzahlungen geht hervor, dass seit dem Jahr 2016 laufende Abschlagszahlungen geleistet wurden.
Die strittige Rechnung bezieht sich auf die achte Abschlagszahlung.

Beweiswürdigung

Auf Grund der vorliegenden Rechnung, dem Kontoauszug der Bank und der Aufstellung über die Abschlagszahlungen besteht kein Zweifel daran, dass die vorliegende Rechnung eine Abschlagszahlung betrifft und erst am 28.01.2019 bezahlt wurde.
Dieser Sachverhalt wird auch von der belangte nBehörde nicht bestritten.

 

Rechtliche Beurteilung

 

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und b UStG 1994 gilt:

Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 kann die Vorsteuer aus einer Abschlagsrechnung, das ist eine Rechnung über eine Anzahlung vor Erbringung der Leistung, frühestens im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden.

Zu Spruchpunkt I

Im Beschwerdefall liegt unbestritten eine Abschlagsrechnung vor, deren Bezahlung im Jänner 2019 erfolgte.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 sind Vorsteuern aus Anzahlungen erst ab Bezahlung der Rechnung abziehbar.
Diese Rechtslage gilt auch für das Erstattungsverfahren.
Danach konnte die Erstattung der Vorsteuer aus der strittigen Rechnung erst für Jänner 2019 geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung schon im Jahr 2018 ausgestellt worden war und sich auf Arbeiten im Jahr 2018 bezieht.
Die Bf. hat daher zu Recht die Erstattung der strittigen Vorsteuern im Jahr 2019 geltend gemacht.
Dass die Hälfte des Rechnungsbetrages, wie das Finanzamt behauptet, schon im Jahr 2018 bezahlt worden sei, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Außerdem würde sich an der rechtlichen Würdigung nichts ändern, da die Bf. lediglich die Erstattung jener Vorsteuern, die mit dem im Jahr 2019 entrichteten Betrag im Zusammenhang stehen, beantragte und für diesen Entgeltsanteil jedenfalls das Recht auf Vorsteuerabzug erst im Jahr 2019 entstanden ist.

Die handschriftlichen Korrekturen des Rechnungsbetrages führten nur zu einer Herabsetzung des Entgeltes und stellen den Betrag dar, den die Bf. nach ihrer Ansicht noch schuldete.
Letztendlich bezahlte die Bf. nur diesen gekürzten Betrag.
Derartige Korrekturen wären dann zu hinterfragen, wenn dadurch das ursprünglich Entgelt erhöht worden wäre. Im Beschwerdefall war es jedoch eine Korrektur nach unten.

Dass die handschriftliche Kürzung des Entgeltes mit keinem Datum versehen war, ändert nichts an der nunmehrigen Beurteilung, weil der Vorsteuerabzug dem Grunde nach ohnehin erst 2019 zustand. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die zu erstattenden Umsatzsteuer spruchgemäß mit 58.260,21 Euro festzusetzen. Der Erstattungsbetrag 01-12/2019 erhöht sich folglich gegenüber dem Betrag im angefochtenen Bescheid um 11.854,10 Euro.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei dem hier festgestellten Sachverhalt, ist weder die Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage noch eine fehlende bzw. uneinheitliche Judikatur zu erkennen.
Die Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Graz, am 17. September 2020

 

Rechtssätze

RV/2100774/2020-RS1

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und b UStG finden auch Anwendung auf die Vergütung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer im vereinfachten Erstattungsverfahren.