Volltext

BFG 24.11.2020, RV/5101676/2019

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgrund eines - über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden - Verschuldens des Beschwerdeführers an der Versäumung der Beschwerdefrist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101676.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 167 Abs. 2 BAO · § 308 Abs. 1 BAO · § 1332 ABGB · § 308 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 15. Oktober 2019 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7 vom 13. September 2019 betreffend Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 zu Recht:

Spruch

 

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Nach einer durchgeführten Außenprüfung beim Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) wurden vom Finanzamt am 14.05.2018 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 (Sachbescheide) sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 erlassen. Vor Erlassung der Bescheide vom 14.05.2018 wurde vom rechtlichen Vertreter im laufenden Betriebsprüfungsverfahren mit Schreiben vom 25.04.2018 eine Eingabe an das Finanzamt unter Verweis auf die vom BF erteilte Vollmacht eingebracht. Die angeführten Bescheide vom 14.05.2018 wurden an den BF adressiert und diesem zugestellt. Gegen die Bescheide vom 14.05.2018 wurden vom BF mit Schreiben vom 11.06.2018 Beschwerden eingebracht. In weiterer Folge wurden vom Finanzamt am 17.09.2018 und 26.09.2018 abweisende Beschwerdevorentscheidungen erlassen und vom BF mit Schreiben vom 16.10.2018 Vorlageanträge eingebracht.

Am 18.10.2018 wurde dem Finanzamt vom rechtlichen Vertreter mitgeteilt, dass die ihm erteilte Vollmacht keine Zustellvollmacht beinhalten solle.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom 09.07.2019 wurde dem BF eine Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 28.06.2018 übermittelt und dem BF Gelegenheit gegeben, bis zum 05.08.2019 eine Gegenäußerung abzugeben. Mit E-Mail des rechtlichen Vertreters vom 26.07.2019 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass eine Stellungnahme binnen der gesetzten Frist nicht möglich sei und daher um eine Fristerstreckung bis 20.08.2019 ersucht werde. Laut einem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamtes wurde die rechtliche Vertretung am 26.07.2019 darüber informiert, dass neue Bescheide ausgestellt werden müssten, da die Bescheide vom 14.05.2018 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Die Gegenstellungnahme möge daher direkt in eine gegen die neuen Bescheide einzubringende Beschwerde eingearbeitet werden.

Vom Finanzamt wurden mit Datum vom 30.07.2019 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 (Sachbescheide) sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 erlassen.

Die Bescheide wurden an den BF mit der Adresse ***Bf1-Adr*** adressiert und laut dem Vorbringen des BF am 01.08.2019 dem BF zugestellt (Übernahme der Bescheide durch eine Mitbewohnerin).

Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurden vom BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 gestellt. Gleichzeitig wurden Beschwerden gegen die angeführten Bescheide eingebracht. In der Begründung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass die Bescheide dem BF am 01.08.2019 zugestellt worden seien und er diese - vermeintlich - am 05.08.2019 per E-Mail an die rechtliche und die steuerliche Vertretung übermittelt habe. Tatsächlich seien die Bescheide jedoch weder bei der rechtlichen Vertretung noch bei der steuerlichen Vertretung eingelangt. Erstmals aufgefallen sei der Umstand, als der BF am 12.08.2019 neuerlich Bescheide betreffend Aufhebung von Nebengebühren bzw. Festsetzung von Säumniszuschlägen zugestellt erhalten habe, welche der BF am 04.09.2019 wiederum per E-Mail an die rechtliche Vertretung übermittelt habe.

Mit Bescheid vom 13.09.2019 wies das Finanzamt die angeführten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, dass eine Verzögerung der Kenntniserlangung der rechtlichen oder steuerlichen Vertretung infolge einer vermeintlichen Übermittlung der Bescheide mittels E-Mail an die rechtliche und steuerliche Vertretung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründe. Es liege auch nicht nur eine leichte Fahrlässigkeit des BF vor, weil auch der BF angehalten gewesen wäre, das Einbringen einer Beschwerde zu überprüfen, zumal nur er die Bescheide erhalten habe.

Mit Schreiben vom 15.10.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 13.09.2019 ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der vom BF durchgeführten Übermittlung der Bescheide per Email keinerlei mangelnde Sorgfalt erkannt werden könne und es sich bei dem Untergang des Emails um einen unvermeidbaren Umstand handle, der ohne jedwedes Verschulden des BF zustande gekommen sei.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 07.11.2019 wurde vom BF ein Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt am 25.11.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 18.08.2020 wurde der BF aufgefordert, sowohl die E-Mail vom 05.08.2019 (samt einem vollständigen Ausdruck des Ordners "Gesendete Elemente" vom 05.08.2019) als auch die E-Mail vom 04.09.2019 (beide gerichtet an die rechtliche Vertretung) vorzulegen.

Mit Schreiben des rechtlichen Vertreters vom 22.09.2020 wurden vom BF das E-Mail vom 05.08.2019, 08:06 Uhr, und das E-Mail vom 04.09.2019, 13:15 Uhr, vorgelegt.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Vom Finanzamt wurden am 30.07.2019 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 (Sachbescheide) sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 erlassen.

Die Bescheide wurden an den BF mit der Adresse ***Bf1-Adr*** adressiert und am 01.08.2019 dem BF zugestellt (Übernahme der Bescheide durch eine Mitbewohnerin).

Der BF versuchte die Bescheide vom 30.07.2019 mittels E-Mail vom 05.08.2019 an seine rechtliche Vertretung und an die Steuerberatungskanzlei zu übermitteln. Der Text der E-Mail lautet auszugsweise: "In der Anlage übermittle ich Ihnen die Bescheide, welche am 1.8.19 eingelangt sind." Die gegenständliche E-Mail ist weder bei der rechtlichen Vertretung noch bei der Steuerberatungskanzlei eingelangt.

Der BF hat mit E-Mail vom 04.09.2019 einen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Anspruchszinsen 2011, Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2013 vom 09.08.2019 sowie einen Bescheid betreffend die Aufhebung von Nebengebühren vom 29.07.2019 an seine rechtliche Vertretung und die Steuerberatungskanzlei übermittelt. Der Text der E-Mail lautet auszugsweise: "In der Anlage übermittle ich Ihnen die Bescheide, welche am 12.8.19 eingelangt sind."

Mit Schreiben vom 12.09.2019 wurden vom BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Ablauf der Beschwerdefrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 und 2013, Einkommensteuer 2010, 2011 und 2013 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 gestellt. Gleichzeitig wurden Beschwerden gegen die angeführten Bescheide eingebracht.

 

Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.

Obwohl der BF keinen vollständigen Ausdruck des Ordners "Gesendete Elemente" vom 05.08.2019 vorgelegt und somit nicht den tatsächlichen Nachweis, dass er versuchte die gegenständliche E-Mail vom 05.08.2019 an seine rechtliche Vertretung und die Steuerberatungskanzlei zu senden, erbracht hat, steht es für das Bundesfinanzgericht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF fest, dass er am 05.08.2019 versucht hat, die Bescheide vom 30.07.2019 an seine rechtliche Vertretung und die Steuerberatungskanzlei weiterzuleiten, dies aber technisch nicht funktioniert hat. Im Übrigen wird die "versuchte" Weiterleitung der Bescheide vom Finanzamt auch gar nicht bestritten (siehe Punkt 2 der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2019). Von der beantragten Einvernahme des BF wird abgesehen, da das Bundesfinanzgericht dem diesbezüglichen Vorbringen des BF, wonach er versucht habe, die gegenständliche E-Mail vom 05.08.2019 an seine rechtliche Vertretung und die Steuerberatungskanzlei zu senden und offenbar ein technisches Gebrechen bei der E-Mailzustellung die Übermittlung verhindert habe, ohnehin Glauben schenkt.

Die restlichen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und können somit gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.

 

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).

 

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; VwGH 27.09.2012, 2009/16/0098, sowie Ritz, BAO6, § 308 Tz 9 ff). An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien.

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 22.04.1994, 94/02/0095, 0096; VwGH 09.07.1998, Zl. 98/03/0188; VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016; VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. etwa VwGH 27.01.2011, 2010/15/0149).

 

Im gegenständlichen Fall hätte sich der BF jedenfalls vergewissern müssen, ob die mittels E-Mail vom 05.08.2019 "versuchte" Übermittlung der Bescheide vom 30.07.2019 an den rechtlichen Vertreter und die Steuerberatungskanzlei auch erfolgreich durchgeführt wurde. Wenn der BF in einem laufenden Verfahren gleichzeitig einen steuerlichen und einen rechtlichen Vertreter beauftragt und trotzdem gegenüber der Abgabenbehörde eine Zustellung von Erledigungen an sich selbst wünscht, hätte er auch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung von Rechtsmittelfristen treffen und entsprechend überwachen müssen, dass diese auch zeitgerecht ergriffen werden.

In diesem Zusammenhang spricht gerade der Umstand, dass der BF die weiteren am 12.08.2019 an ihn zugestellten Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Anspruchszinsen 2011, Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2013 vom 09.08.2019 sowie betreffend die Aufhebung von Nebengebühren vom 29.07.2019 erst mit Email vom 04.09.2019 - also drei Wochen später - an die rechtliche Vertretung und die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet hat, dafür, dass der BF im konkreten Fall die ihm zumutbaren Sorgfaltsmaßstäbe insgesamt grob missachtet hat.

Jeder, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt auch beachtet, hätte spätestens im Zeitpunkt der Zustellung der oben angeführten Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen betreffend Anspruchszinsen 2011, Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2013 sowie betreffend die Aufhebung von Nebengebühren, somit am 12.08.2019 überprüft, ob hinsichtlich der Übermittlung der Bescheide vom 30.07.2019 mittels E-Mail vom 05.08.2019 auch eine entsprechende Sendebestätigung vorliegt, und sich beim rechtlichen Vertreter und der Steuerberatungskanzlei vergewissert, ob diese die Bescheide gerade im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsmittelfristen auch erhalten haben. Der BF hat nicht nur keine Überprüfungsmaßnahmen hinsichtlich der Weiterleitung der Bescheide vom 30.07.2019 mittels E-Mail vom 05.08.2019 gesetzt, sondern auch eine Weiterleitung der am 12.08.2019 an ihn zugestellten weiteren Bescheide - wie oben angeführt - erst drei Wochen später, nämlich am 04.09.2019, vorgenommen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Versäumung der Beschwerdefrist auf ein - über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes - Verschulden seitens des BF zurückzuführen war, sodass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO nicht erfüllt sind.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; VwGH 22.03.2002, 2002/21/0016) ab, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.

 

 

 

Linz, am 24. November 2020