Kopf
Im Namen der republik
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juli 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 3. Juli 2017, Zahl ***1***, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass der Altlastenbeitrag für die im 3. Quartal 2015 zur Beseitigung gelagerten 128,45 to Abfälle gem. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b des Altlastensanierungsgesetzes (BGBl. Nr. 299/1989 idF. BGBl. I Nr. 103/2013) im 4. Quartal 2016 in Höhe von € 1.181,70 entstanden ist.
Gegenüberstellung:
| Menge | Altlastenbeitrag |
Festgesetzt wurden für | 234 to | € 2.152,80 |
Festzusetzen war für | 128,45 to | € 1.181,70 |
Differenz | | € 971,10 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 3. Juli 2017, Zahl ***1***, setzte das Zollamt Linz Wels dem Beschwerdeführer im Grunde des § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO iVm. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b) Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) für das dritte Quartal 2016 den Altlastenbeitrag iHv. € 2.152,80 fest.
Begründend führte das Zollamt aus, der Beschwerdeführer habe im Bereich seines landwirtschaftlichen Anwesens Baurestmassen (Brandschutt) zur Beseitigung ab Mitte August 2015 gelagert. Nach den Feststellungen des Abfallsachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung handle es sich beim Brandschutt um Abfall, der auf Grund der Konsistenz und der Schadstoffbelastung nur einer Beseitigung zugeführt werden könne. Anlässlich eines durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Linz Land am 27.9.2016 durchgeführten neuerlichen Lokalaugenscheins am Grundstück des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser Brandschutt nach wie vor dort gelagert war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.7.2017 Beschwerde und brachte vor, dass der durch den Brand verursachte Schaden (Abfall) durch Herrn ***3*** entsorgt worden sei. Vorab seien alle Gemische (Mauerwerk mit Lehm, Holz, Eisen) von Hand aussortiert und entsorgt worden. Das Holz werde er zum Heizen verwenden, Dachziegel etc. seien entsorgt worden. Das Restmauerwerk, welches noch keinen Schaden durch den Brand genommen habe, sei von der ***6*** GmbH gebrochen und nun zwischengelagert, was einer zulässigen Lagerung (Zwischenlager auf Baustellen) gleichkomme.
Bei den noch auf seinem Grundstück befindlichen Haufen handle es sich nicht um Abfall sondern um Bruch, der für die Errichtung wiederverwendet werde und daher beitragsfrei bis zu 3 Jahren zwischengelagert werden könne. Er beantrage daher die Bescheidaufhebung.
Weiters sei nicht von Brandschutt auszugehen. Der Sachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung habe 2015 natürlich noch Brandschutt festgestellt. Erst danach habe er mit den Sortier- und Entsorgungsarbeiten begonnen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017, Zahl ***2***, als unbegründet abgewiesen. Die Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz sei bereits durch die mehr als einjährige Lagerung von Abfällen zur Beseitigung entstanden. Brandschutt könne keiner Verwertung sondern ist einer Beseitigungsmaßnahme zuzuführen und darf daher nicht länger als ein Jahr in unmittelbarer Nähe zur Baustelle gelagert werden. Der Sachverständige habe bei einem 2. Lokalaugenschein am 27.9.2016 festgestellt, dass der Brandschutt nach wie vor unverändert gelagert werde.
Im Vorlageantrag vom 22.8.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von der BH Linz-Land einen Aufschub zur Beseitigung des Brandschutts bis 31.12.2016 erhalten. Die Bemessung der Bauschuttmenge durch das Zollamt habe erst am 4.5.2017 stattgefunden, sodass diese Menge daher nicht jener Menge entsprechen könne, welche tatsächlich als Brandschutt entsorgt werden musste. Da die Entsorgung innerhalb eines Jahres erfolgt sei (1 Jahr plus Verlängerung durch die BH), könne kein Altlastenbeitrag angefallen sein.
Er habe erst nach dem Lokalaugenschein durch die BH vom 27.9.2016 mit den Aufräum- und Sortierarbeiten begonnen, da er eine Fristverlängerung zur Beseitigung des Brandschuttes bekommen habe. Sämtliche vom Brand kontaminierte Stoffe habe er fachgerecht entsorgen lassen. Bei einem Teil der als Brandschutt bezeichneten Abfälle habe es sich jedoch um Bau- und nicht um Brandschutt gehandelt. Die Freiwillige Feuerwehr habe zur Brandbekämpfung auch Teile des Vierkanthofes, der nicht gebrannt hatte, beschädigt, so dass in weiterer Folge dieses Mauerwerk zusammengefallen sei. Der Bauschutt sei von der ***6*** GmbH gebrochen worden und lagere (noch keine 3 Jahre) auf seinem Anwesen. Er plane diesen Bauschutt für eine Zufahrt zu verwenden. Der Bauschutt unterliege daher nicht dem Altlastenbeitrag.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz Land wurde am 5. November 2015 ein Lokalaugenschein beim Anwesen des Beschwerdeführers, Adresse im Traunkreis, durchgeführt. Das landwirtschaftliche Anwesen war Mitte August 2015 mit Ausnahme des Wohntraktes nahezu vollständig abgebrannt. Dabei wurden mineralische Baurestmassen, sog. typischer "Brandschutt", vermischt mit biogenen Abfällen, vorgefunden. Verkohltes Dachstuhlholz und Gebäudeholz war bereits aussortiert. Da es sich um naturbelassenes Holz handelte, konnte es zu Brennholz weiterverarbeitet werden. Weiters waren vom Abbrand verschiedene Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Geräte sowie eine Kühltruhe (gefährliche Abfälle) betroffen, die auf Grund ihres Zustandes nicht mehr instandgesetzt werden und daher zu entsorgen sind. Hinsichtlich der freistehenden Mauerteile des Wirtschaftstraktes wurde er aufgefordert, ein Sanierungskonzept vorzulegen.
Der Sachverständige hat zum Brandschutt festgehalten, dass dieser auf Grund des zu erwartenden hohen Schadstoffpotenzials nicht mehr verwendbar sei. Mittels Beprobung können relevante Schadstoffparameter festgestellt werden. Danach könne die Beseitigungsnotwendigkeit, nicht jedoch die Feststellung der Abfalleigenschaft, festgelegt werden.
Am 27.9.2016 fand erneut ein Lokalaugenschein statt, im Zuge dessen die mineralischen Baurestmassen unverändert vorgefunden wurden. Die gefährlichen Abfälle waren beseitigt worden.
Mit E-Mail vom 24. 4. 2017 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Zollamt vom Brand und gab bekannt, dass - trotz mehrmaliger Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Entsorgung - immer noch Baurestmassen auf dem Grundstück lagern. Am östlichen Teil des Grundstücks befanden sich mindestens 25 m3 = ca. 40 - 45 Tonnen, am südwestlichen Teil mindestens 80 m3 = ca. 140 - 150 Tonnen Baurestmassen.
Am 4.5.2017 führten Beamte des Zollamtes einen Lokalaugenschein durch, bei dem auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 2 Schutthaufen mit Bodenaushub vermischt mit Baurestmassen (vermutlich jene, die zuvor bereits von der BH festgestellt worden sind) vorgefunden wurden.
In weiterer Folge erging der Bescheid des Zollamtes Linz Wels.
Am 12.9.2017 fand ein weiterer Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen für Abfallchemie vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, ***4***, statt. In dem daraufhin von ihm erstellte Gutachten, das insgesamt 36 Positionen verschiedener auf dem Grundstück gelagerter Gegenstände (welche als nicht gefährliche Abfälle bezeichnet wurden und auch jene vom Bescheid erfassten 2 Haufen Baurestmassen (vermutlich Pos. 3 und 21 umfassten) aufwies, stellte der Sachverständige fest, dass immer noch relevante Mengen an Abfällen auf den Freiflächen gelagert waren und aus der Art der Lagerung geschlossen werden könne, dass der Eigentümer an der weiteren Nutzung der Gegenstände kein Interesse habe, diese daher entfernt und fachgerecht einer Entsorgung bzw. Verwertung zugeführt werden müssen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 28.9.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Entfernung der vom Sachverständigen am 12.9.2017 festgestellten, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers lagernden nicht gefährlichen Abfälle aufgetragen.
Mit Mail vom 18.4.2018 wurden seitens des Pächters des Grundstücks, Karl ***3***, Rechnungen der ***5*** Bau GmbH vom 31.1.2018 bzw. 7.2.2018 betreffend die Verwertung der Abfälle Pos. 3 und 21 durch Recycling (im Wesentlichen Ziegel- und Betonrecycling) vorgelegt.
Am 21.6.2018 fand abschließend ein Lokalaugenschein durch den Sachverständigen ***4*** statt, welcher feststellte, dass die im Rahmen der abfallrechtlichen Erhebungen beanstandeten Abfälle zwischenzeitlich beseitigt und nachweislich einer der Abfallart fachgerechten Entsorgung und Verwertung zugeführt worden sind
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:
Altlastenbeitragsgesetz (idF. BGBl. I 103/2013)
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
- •
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
- •
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
- •
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
- •
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
…
§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
- •
a) Erdaushub oder
- •
b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder
- •
c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,
ab 1. Jänner 2012…………………………………………………9,20 Euro
§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Zur Abfalleigenschaft:
Zu beurteilen war die Abfalleigenschaft und -menge der vom Zollamt anlässlich des Lokalaugenscheins am 4.5.2017 festgestellten Baurestmassen. Laut Sachverständigenbericht vom 14.9.2017 befanden sich keine sogenannten gefährlichen Abfälle (mehr) auf dem Grundstück. Bei den gelagerten Abfällen geht der Sachverständige auf Grund des Zustands von einer Entledigungsabsicht des Eigentümers aus, da die Lagerung nicht werterhaltend erfolgt ist. Zum Teil waren die Gegenstände bereits von Vegetation überwachsen.
Der Beschwerdeführer bestreitet hinsichtlich der vom Zollamt am 4.5.2017 festgestellten Baurestmassen eine Entledigungsabsicht. Bei der Brandbekämpfung habe der Bagger der Feuerwehr noch bestehende und nicht vom Brand betroffene Mauerwerke beschädigt, welche in weiterer Folge zusammengebrochen sind. Diese Bauschuttreste seien von der ***5*** Bau GmbH gebrochen worden. Das Material sei nur zwischengelagert, was bis zu 3 Jahre zulässig sei.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist als erwiesen anzusehen, dass ein Teil der Baurestmassen (gesamt 105,55 to) einer Wiederaufbereitung zugeführt wurde. Diese 105,55 to wurden im Jänner 2018 bei der ***5*** Bau GmbH recycelt. Für diese Menge ist daher von einer beitragsfreien Zwischenlagerung zur Verwertung auszugehen, welche bis zu 3 Jahre beitragsfrei erfolgen kann.
Hinsichtlich der Menge von 128,40 to handelt es sich um jene Baurestmassen, die auf Grund der nicht werterhaltenden Lagerung beseitigt werden mussten. Die Zwischenlagerung von Abfällen zur Beseitigung ist jedoch nur bis zu einem Jahr beitragsfrei, so dass dafür der Altlastenbeitrag durch Bescheid zu Recht festgesetzt worden ist.
Zur Schätzung der Bemessungsgrundlage:
Im Hinblick auf die in § 184 BAO vorgesehene Schätzung von Bemessungsgrundlagen konnte das Bundesfinanzgericht in der rechnerischen Ermittlung bzw. Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Altlastenbeitrages keine Rechtswidrigkeit erblicken, zumal der Beschwerdeführer den Feststellungen der Abgabenbehörde und der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich dieser Menge keine plausiblen Angaben entgegengesetzt und die konkrete Fehlerhaftigkeit der Feststellungen weder vor der Abgabenbehörde noch gegenüber dem Bundesfinanzgericht aufgezeigt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handelns ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 22. Oktober 2020