Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 1.) über die Beschwerde vom 07.09.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24.08.2020, zugestellt am 28.08.2020, Gz. MA67/206700639161/2020, und 2.) über die Beschwerde vom 07.09.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24.08.2020, zugestellt am 28.08.2020, Gz. MA67/206700639163/2020, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24.08.2020, Geschäftszahl MA67/206700639161/2020, als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24.08.2020, Geschäftszahl MA67/206700639163/2020, als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Da der Zulassungsbesitzer angab, seine Ehegattin habe sein Fahrzeug am 11.03.2020 um 10:54 Uhr und am 09.03.2020 um 13:31 Uhr ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und da die Ehegattin die an sie adressierten und für diese Tattage und Tatzeiten erlassenen Strafverfügungen fristgerecht angefochten hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien am 24.08.2020 erstens ein an die Ehegattin adressiertes Straferkenntnis zur Geschäftszahl MA67/206700639161/2020 und zweitens ein an die Ehegattin adressiertes Straferkenntnis zur Geschäftszahl MA67/206700639163/2020.
2. Im Straferkenntnis vom 24.08.2020, Geschäftszahl MA67/206700639161/2020, warf der Magistrat der Stadt Wien der in Folge als Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichneten Ehegattin des Zulassungsbesitzers vor, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug ihres Ehegatten mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 11.03.2020 um 10:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Im Straferkenntnis vom 24.08.2020, Geschäftszahl MA67/206700639163/2020, warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. vor, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug ihres Ehegatten mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 09.03.2020 um 13:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, ersatzweise eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Beide Straferkenntnisse wurden inhaltlich gleichlautend und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Bf. sei Ärztin bei der Arbeitsinspektion; sie sei wegen der Covid-19-Pandemie eigenverantwortlich mit dem Fahrzeug ihres Ehegatten statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Sie habe bei verschiedenen Stellen vorgeschlagen, die Wiener Kurzparkzonen pandemiebedingt aufzuheben (was ab 17.03.2020 auch geschehen sei). Die Bf. habe den Magistrat der Stadt Wien ersucht zu prüfen, ob statt Geldstrafen zu verhängen, Ermahnungen erteilt werden können. Der Magistrat der Stadt Wien stellte fest, die Bf. hätte an beiden Tattagen jeweils einen Parkschein im Fahrzeug hinterlegen müssen und da sie dies nicht tat, habe sie am 11.03.2020 um 10:54 Uhr und davor am 09.03.2020 um 13:31 Uhr die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Die verhängten Geldstrafen seien tat- und schuldangemessen; man habe den verhängten Geldstrafen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugrunde gelegt.
Beide Straferkenntnisse wurden am 28.08.2020 zugestellt, waren innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit den Beschwerden vom 07.09.2020 angefochten.
3. In den inhaltlich gleichlautenden Beschwerden vom 07.09.2020 stellte die Bf. einleitend fest, dass sich die Beschwerden gegen die zu zahlenden Beträge richten und dass sie ersucht, sie zu ermahnen statt Geldstrafen zu verhängen. Sie habe nie bestritten, das Privatauto ihres Ehegatten während der coronavirenbedingten Ausnahmesituation gelenkt und abgestellt zu haben und bestätigt, dass ein Parkschein an beiden Tattagen zu beiden Tatzeiten fehlte. Sie sei nur deshalb mit dem Privatauto ihres Ehegatten zur Arbeit gefahren, um Coronaviren in Menschenmengen zu verbreiten zu verhindern und um das Infektionsrisiko zu minimieren, da sie den Schutzabstand von einem bis zwei Metern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einhalten könne und damals keine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln bestanden habe. Wer das Ansteckungsrisiko aktiv verhindere, dürfe nicht durch Bezahlen müssen von Parkscheinen und von Geldstrafen bestraft werden. Auch habe der Gesetzgeber später die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln eingeführt, um das coronavirenbedingte Gefährdungspotential zu senken.
4. Am 17.03.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien die Verordnung über die vorübergehende Aufhebung der Wiener Kurzparkzonen bis auf Widerruf. Sie wurde am 17.03.2020 durch Verlautbarung in Presse, Rundfunk und Fernsehen kundgemacht.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Beide Beschwerden vom 07.09.2020 sind frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerden ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
Die Bf. hat in beiden Beschwerden erstens gestanden, dass sie das Fahrzeug ihres Ehegatten an den Tattagen zu den Tatzeiten (09.03.2020 um 13:31 Uhr und 11.03.2020 um 10:54 Uhr) ohne Parkscheine in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt hatte; hat zweitens erklärt, dass sie beide Straferkenntnisse nur wegen der darin verhängten Geldstrafen angefochten hat und hat drittens ersucht, sie zu ermahnen statt Geldstrafen zu verhängen.
Wer wie die Bf. erklärt, Straferkenntnisse nur wegen der darin verhängten Geldstrafen anzufechten und ersucht, zu ermahnen statt Geldstrafen zu verhängen, bekämpft nur den Ausspruch über die Höhe der verhängten Geldstrafen. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Frage, ob die verhängten Geldstrafen auf EUR 00,00 herabzusetzen sind oder nicht. Werden verhängte Geldstrafen nur der Höhe nach angefochten, werden die Schuldsprüche rechtskräftig und die Frage der Strafbarkeit darf wegen der eingetretenen Teilrechtskraft nicht mehr beantwortet werden (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0203, mwH.).
Sind die Schuldsprüche in beiden Straferkenntnissen rechtskräftig geworden, sind der Entscheidung über die Beschwerden die rechtskräftigen Schuldsprüche aus den angefochtenen Straferkenntnissen und damit zugrunde zu legen, dass die Bf. die Wiener Parkometerabgabe am 09.03.2020 um 13:31 Uhr und am 11.03.2020 um 10:54 Uhr fahrlässig verkürzt hat.
Wie im Straferkenntnis bereits ausgeführt - sind die Grundlagen für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG idgF), wobei nach § 19 Abs 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen) gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs 1 Z 11 StGB sind Geldstrafen herabzusetzen, wenn eine Tat unter Umständen begangen wird, die u.a. einem Rechtfertigungsgrund nahekommen. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund ist eine das Leben unmittelbar bedrohende Notstandsituation, die nur dadurch abgewendet werden kann, dass die Tat begangen wird (vgl. VwGH 31.10.1990, 90/02/0118).
Eine das Leben der Bf. unmittelbar bedrohende Notstandsituation hat jedoch nicht bestanden:
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Wiener Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entrichten. Das Abstellen eines Fahrzeuges beginnt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt wird und endet, wenn die Fahrerin / der Fahrer aus dem Fahrzeug aussteigt. Eine durch Covid-19 bedingte Notstandsituation muss daher bestanden haben, nachdem die Bf. das Fahrzeug ihres Ehegatten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat und bevor sie aus dem Fahrzeug aussteigt und diese Notstandsituation muss nur dadurch abwendbar sein, dass die Bf. keinen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt, bevor sie aussteigt. Die Zeitspanne zwischen Parken eines Fahrzeuges und Aussteigen aus dem Fahrzeug beträgt nur wenige Minuten, weshalb die Gefahr für die Bf., sich während dieser Zeitspanne mit Covid-19 zu infizieren, schon allein deshalb nicht bestanden hat, weil das Innere des Fahrzeugs (auch nach der von der Bf. in ihren Eingaben vertretenen ärztlichen Expertise) offenbar ein Covid-19 freier Raum ist. Sie hat daher weder am 09.03.2020 noch am 11.03.2020 eine Covid-19 bedingte Gefahr dadurch abwenden müssen, dass sie keinen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt, bevor sie aussteigt. Die in beiden Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen sind daher nicht herabzusetzen und werden mit dieser Entscheidung nicht herabgesetzt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Straferkenntnisse aufgehoben werden, wenn ermahnt wird. Die Bf. kann daher nicht ermahnt werden, da die Schuldsprüche in beiden Straferkenntnissen bereits rechtskräftig sind.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jeder ein Straferkenntnis bestätigenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auszusprechen, dass die/der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über die Bf. ist in zwei Straferkenntnissen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher in Höhe von zweimal EUR 12,00 festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist nicht zulässig, da primär die Beweisfrage zu beantworten war, ob die Geldstrafen Covid-19 bedingt herabzusetzen sind oder nicht und Beweisfragen zu beantworten nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (VwGH 05.10.1993, 93/11/0200).
Wien, am 18. November 2020