Volltext

BFG 13.11.2020, RV/7500751/2020

Parkometerabgabe - abgelaufene Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500751.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 02.11.2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde, vom 05.10.2020, MA67/Zahl1/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben.
Die Geldstrafe wird iHv € 50,00 festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit iHv 12 Stunden.

II. Die Geldstrafe (€ 50,00) und die Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 60,00, sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, mit Straferkenntnis vom 05.10.2020, MA67/Zahl1/2020 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123 (A) am 22.05.2020 um 20:05 Uhr in 1030 Wien, Am Heumarkt gegenüber 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gaben Sie an, dass Sie ihr Auto zwar wie beschrieben abgestellt haben, jedoch über eine Parkgenehmigung (Parkpickerl) für den 3.Bezirk verfügen und diese natürlich am Auto angebracht war.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Eine Überprüfung hat ergeben, dass die von Ihnen beantragte Bewilligung mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes vom 23.5.2018, zZl. GZ:
Zahl2 mit Wirksamkeit vom 23.05.2018 bis 30.04.2020 erteilt wurde, die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung jedoch nach Ablauf des Gültigkeitsbereiches, nämlich am 22.05.2020, erfolgt ist. Es gehört zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers sich um notwendige Genehmigungen selbst zu kümmern.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt nur innerhalb des Gültigkeitszeitraumes, welcher aber im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen war.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt keine neuerliche Pauschalierungsvereinbarung getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Da somit keine Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt entrichtet war, haben Sie diese fahrlässig verkürzt.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Besorgung eines neuen Parkklebers kann ohne Nachteil für den Inhaber auch Wochen vor dem Ablaufdatum des vorhergehenden erfolgen und besteht auch kein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Verständigung bezüglich der Verlängerung.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Aufgrund des Akteninhaltes ist es als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt war und Sie dadurch das Tatbild verwirklicht haben.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und war daher die Ihnen angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Im vorliegenden Fall wurde Ihnen die Möglichkeit zur Begleichung der Strafe mittels Organstrafverfügung und Anonymverfügung geboten, die von Ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden.
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Das Straferkenntnis wurde am 07.10.2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 02.11.2020 angefochten.

In der Beschwerde vom 02.11.2020 brachte der Bf. vor:

"Hiermit erhebe ich gegen oben angeführtes Straferkenntnis Einspruch. Wie im Straferkenntnis ersichtlich, wurde mir am 23.5.2018 die Parkbewilligung im dritten Bezirk für 24 Monate bewilligt, ich habe dafür den Betrag für volle 24 Monate an die Stadtkasse geleistet. Der Strafbescheid bezieht sich auf das Abstellen meines Autos im dritten Bezirk am 22. Mai 2020, also vor Ablauf der zwei Jahre und somit innerhalb der von mir bezahlten Dauer. Mit Grüßen"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-123 (A).

Das Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk erteilte dem Bf. … (mit Bescheid vom 23.05.2018) eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten "Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug

mit dem Kennzeichen: W-123

in der Zeit von 23.05.2018 bis 30.04.2020."

Der Bf. hat die Parkometerabgabe gemäß § 1 Abs. 1 und § 6 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF in Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2007 idgF unter Anrechnung eines allfälligen Guthabens, somit iHv € 240,00 entrichtet.

Weiters hat der Bf. für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß Tarif I, B. Besonderer Teil, III. Straßenpolizeiliche Angelegenheiten, Post 37 lit. b der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 49/1984 idgF eine Verwaltungsabgabe iHv € 30,70 sowie gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr. 267/1957 idgF eine Eingabegebühr iHv € 14,30 entrichtet (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom 23.05.2018).

Der Bf. hat das näher bezeichnete Fahrzeug unstrittig am 22.05.2020 um 20:05 Uhr in 1030 Wien, Am Heumarkt 3 ggü, abgestellt.

Zum Beanstandungszeitpunkt war auf dem näher bezeichneten Fahrzeug kein gültiger Parkkleber angebracht (der ["2-Jahre"-]Parkkleber war am 30.04.2020 abgelaufen).

Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Der Bf. hat somit die ihm vom der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 05.10.2020 angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten und den zum Zeitpunkt der Beanstandung aufgenommenen Fotos, dem Einspruch des Bf. vom 21.09.2020 gegen die Strafverfügung vom 21.07.2020 mit dem Vorbringen "da ich mein Auto zwar wie beschrieben abgestellt habe" sowie aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom 23.05.2018, dem zufolge das Parkpickerl vom 23.05.2018 bis 30.04.2020 gültig war.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) normiert:
"Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können."

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 lautet:
"Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter] erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird."

§ 2 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung lautet:
Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

§ 4 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung lautet:
"Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahmebewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen."

§ 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung normiert:
"Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z. B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. Der Datenträger ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen. Bei Kraftfahrzeugen ohne Windschutzscheibe ist dieser an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Die Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und die Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa sind gemäß Abs. 3 zu verwenden. Die Anbringung von Kopien oder Abschriften ist unzulässig."

§ 5 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung normiert:
"Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt: in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a ein Parkkleber gemäß Anlage I."

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Zum Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, ihm sei am 23.5.2018 die Parkbewilligung für den dritten Bezirk für 24 Monate bewilligt worden, er habe dafür den Betrag für volle 24 Monate an die Stadtkasse geleistet. Der Strafbescheid beziehe sich auf das Abstellen seines Autos im dritten Bezirk am 22. Mai 2020, also vor Ablauf der zwei Jahre und somit innerhalb der von ihm bezahlten Dauer:

Gemäß der oben zitierten Bestimmung § 2 Abs. 2 der Wiener Pauschalierungsverordnung ist die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.

Die Homepage der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html enthält betreffend Bezahlung des Parkpickerls folgende Informationen:
"Für das Parkpickerl müssen Sie verschiedene Abgaben bezahlen:
Bundesabgabe:
14,30 Euro für den Antrag
3,90 Euro für jede Beilage, aber höchstens 21,80 Euro für alle Beilagen
Verwaltungsabgabe:
35,70 Euro, wenn Sie den Antrag beim Magistratischen Bezirksamt stellen.
Parkometerabgabe:
Die Parkometerabgabe müssen Sie für jeden Monat bezahlen, für den Sie ein Parkpickerl beantragen. Sie müssen für mindestens drei Monate bezahlen. Sie können höchstens für zwei Jahre bezahlen.
Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet."

Der Bf. stellte einen Antrag auf Verlängerung und wurde ihm mit Bescheid vom 23.05.2018 die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das näher bezeichnete Fahrzeug in der Zeit vom 23.05.2018 bis 30.04.2020 erteilt.

Wurde dem Bf., wie gesagt, die "Ausnahmebewilligung … in der Zeit von 23.05.2018 bis 30.04.2020 (erteilt)", wurde mit dem Bescheid
- sowohl die Vorgabe gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 - Dauer von höchstens zwei Jahren
- als auch jene gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Pauschalierungsverordnung - Die pauschale Entrichtung (Abs. 1 lit. a bis c und f) ist nur für Zeiträume von mindestens drei Monaten zulässig. Bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet.
erfüllt.

Da auf der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges am 22.05.2020 um 20:05 Uhr kein gültiges Parkpickerl angebracht war und das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war, wurde dem Bf. von der Behörde zu Recht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und lag somit - entgegen der Ansicht des Bf. - eine Verkürzung der Parkometerabgabe vor.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Bf. hat insofern fahrlässig gehandelt, als er - nachdem die Gültigkeit des Parkpickerls mit 30.04.2020 abgelaufen war - das Fahrzeug am 22.05.2020 ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Die oben wiedergegebene Bescheidgliederung zeigt, dass ein Blick auf den Bescheid genügt hätte um zu sehen, dass die Ausnahmebewilligung mit 30.04.2020 endete.

Es war daher gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Die Verwaltungsübertretung ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008, VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, weil die Verpflichtungen der Fahrzeuglenker nach der Pauschalierungsverordnung mit der Parkraumrationierung im Zusammenhang stehenden Kontrollzwecken dienen, die zur Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung unerlässlich sind.

Das Ziel der Parkraumrationierung kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen anzuhalten.

Die belangte Behörde hat auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf., soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, Bedacht genommen. Erschwerungsgründe sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet auf Grund des folgenden Umstandes eine Geldstrafe iHv € 50,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden als schuld- und tatangemessen:
Ging der Bf. gegen Ende Mai 2020 ausgehend vom 2-Jahres- Zeitraum gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (ohne sich an das im zwei Jahre davor erteilten Bescheid angeführte um drei Wochen abweichende Datum zu erinnern) davon aus, dass die Ausnahmebewilligung erst gegen Ende Mai 2020 abläuft und liegt der Tatzeitpunkt tatsächlich innerhalb des ab Bescheiddatum gerechneten 2-Jahres- Zeitraumes, ist dem Bf. (nur) vorzuwerfen, dass er sich im Jahr 2018 den Bescheid nicht entsprechend angesehen hatte, falls er dies doch getan hatte, er den Inhalt zwei Jahre danach nicht mehr parat hatte und gegen Ende des 2-Jahres- Zeitraumes auch nichts unternahm, um das Ablaufdatum einhalten zu können.

Demgemäß konnte eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen, und ist davon auszugehen, dass der Bf. auch hierdurch von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abgehalten werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist (nur) in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Auf Grund der o.a. Herabsetzung der Strafe hat die beschwerdeführende Partei keinen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 13. November 2020