Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Elfriede Murtinger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Paulanergasse 13/3, 1040 Wien, vom 5. September 2019, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom 7. August 2019, Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach der am 27. Oktober 2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entrichten.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. August 2019, Zl. Zahl, wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin (Schreiben vom 26. April 2019) für schuldig erkannt, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 8. Februar 2019 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Billrothstraße 19, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein 13:21 Uhr abgestellt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Als erwiesen angenommene Tatsache:
Durch die Zeugenaussage des O., geb. 16.09.1957, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** in der am 27. Oktober 2020 mündlichen Verhandlung gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der Zeuge seiner Mutter das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen hat und somit der Beschwerdeführer zur Tatzeit als Lenker ausscheidet.
Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht begangen.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurden die Parteien gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt, binnen zwei Wochen eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen sowie darüber, dass ein solcher Antrag Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim VwGH und der Beschwerde beim VfGH darstellt.
Dem Beschwerdeführer wurde gesondert ein Ausdruck dieser Belehrung ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer verkürzten Ausfertigung des Erkenntnisses einverstanden. Der Magistrat der Stadt Wien hat innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Ausfertigung eines Erkenntnisses verlangt.
Wien, am 11. November 2020