Kopf
BESCHLUSS-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***A*** als zur Vertretung der ***GmbH***, ***AdresseGmbH***, nach Außen Befugter, ***Bf1-Adr*** über den Verfahrenshilfeantrag vom 15.08.2020, eingebracht am 15.08.2020, Geschäftszahl MA67/206700440032/2020, beschlossen:
Spruch
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG und Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 4 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Schreiben vom 15.08.2020, eingebracht am 15.08.2020, wurde folgender Verfahrenshilfeantrag gestellt:
"Straferkenntnis (was auch immer das ist? In Deutschland gibt es das nicht!). Hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde gegen diese Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 ein. Es ist richtig, dass wir, meine Frau und ich um den 16.01.2020 uns mehrere Tage als Touristen in Wien aufgehalten haben. Der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde während dieser Tage mehrfach sowohl von meiner Frau als auch von mir bewegt. Jedoch sehe ich mich nach wie vor außerstande, mich daran zu erinnern, wer von uns das Auto entweder am 15.01. abends oder am 16.01. morgens zuletzt bewegt hat und damit einen angeblichen Parkverstoß begangen zu haben. Es stand übrigens mehrere Tage ein Traktor auch auf dieser Parkfläche, allerdings hatte dieser ein Wiener Kennzeichen. Ein Schelm, wer da ungerechtes... Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nach europäischem Menschenrecht eine Straftat sein kann, sich nicht an jede Fahrzeugbewegung noch Wochen danach zu erinnern. Daher werde ich jede andere Entscheidung als eine Einstellung dem EuGH zuführen. Vorsorglich beantrage ich hiermit eine Bewilligung auf Verfahrenshilfe und vorab eine Kostenübernahme für die nicht unerheblichen An- und Abreisekosten zu einer eventuellen öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Wien. Durch meine Corona bedingte Arbeitslosigkeit verfüge ich nunmehr nur noch über 685 Euro monatlich".
Das Straferkenntnis vom 23.07.2020 wurde am 29.07.2020 zugestellt und war innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Verfahrenshilfe erwogen:
Gemäß § 8a Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung ist im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
Für welche Rechtssache die Verfahrenshilfe beantragt wird, ist dem Verfahrenshilfeantrag zu entnehmen. Mit "Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nach europäischem Menschenrecht eine Straftat sein kann, sich nicht an jede Fahrzeugbewegung noch Wochen danach zu erinnern. Daher werde ich jede andere Entscheidung als eine Einstellung dem EuGH zuführen. Vorsorglich beantrage ich hiermit eine Bewilligung auf Verfahrenshilfe ..." hat der zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach Außen Befugte den Verfahrenshilfeantrag für ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt, dass er führen möchte, falls die zu MA67/206700440032/2020 beim Magistrat der Stadt Wien anhängige Verwaltungsstrafsache nicht eingestellt wird. Denn nur dadurch ist erklärbar, dass er den Antrag bloß "vorsorglich" im Sinne von "im Voraus sorgend um Probleme zu vermeiden" und "mit dem Blick auf Kommendes" gestellt hat.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht zuständig, über Verfahrenshilfeanträge in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden, weshalb der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen ist und mit diesem Beschluss zurückgewiesen wird.
Revision:
Da der Verfahrenshilfeantrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen ist, sind die ordentliche und die außerordentliche Revision nicht zulässig (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 1368).
Wien, am 4. November 2020