Volltext

BFG 05.11.2020, RV/7103262/2020

Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer 100%igen Behinderung - außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103262.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Pensionistin. In ihrer Einkommensteuererklärung 2019 beantragte sie Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 1.581,08 € als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit ihrer 100%igen Behinderung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Außerdem hat sie diese Kosten (1.581,08 €) der Heilbehandlung ein zweites Mal in der Kennzahl 730 der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt eingetragen. Die Bf. bezog ganzjährig Pflegegeld.

Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Das Finanzamt erließ am 25.5.2020 den Einkommensteuerbescheid 2019.

Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde und brachte vor, dass die von ihr geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung ohne Kürzung durch den Selbstbehalt abzugsfähig gewesen wären. Außerdem beantragte sie einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 190 € für Körperbehinderte, für die es unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dies treffe auf sie nach dem beigelegten Behindertenausweis zu.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass sie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgrund der 100% Behinderung die Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt und die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steuermindernd berücksichtigt hätte.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Begehren und beantragte die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen in der genannten Höhe ohne Selbstbehalt sowie des Freibetrages wegen der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt /Beweiswürdigung

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 geht klar hervor, dass unter der Überschrift "außergewöhnliche Belastung" nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in der von der Bf. beantragten Höhe von 1.581,08 € ohne Selbstbehalt in Abzug gebracht wurden.

Desgleichen wurde der im Zuge der Beschwerde ins Treffen geführte monatliche Freibetrag in Höhe von 190,00 €, das sind 2.280,00 € jährlich als Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung einkommensteuermindernd berücksichtigt.

Der Einwand der Bf., die Kosten der Heilbehandlung wären infolge der Kürzung durch den Selbstbehalt nicht berücksichtigt worden, geht daher ins Leere. Auch wenn es zutrifft, dass die Kosten der Heilbehandlung in Höhe von 1.581,08 € im angefochtenen Einkommensteuerbescheid, entsprechend der von der Bf. ausgefüllten Einkommensteuererklärung, zweimal ausgewiesen waren, einmal mit und einmal ohne Selbstbehalt, so wurden sie schlussendlich im Sinne des Beschwerdebegehrens einmal ohne Abzug des Selbstbehaltes einkommensteuermindernd berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Aus § 34 Abs. 6 EStG 1988 und der zur genannten Bestimmung ergangenen Verordnung BGBl 2010/430 v. 16.12.2010, ergibt sich die Abzugsfähigkeit der von der Bf. geltend gemachten Kosten für Heilbehandlungen in Höhe von 1.851, 08 € und der Anerkennung des monatlichen Freibetrages in Höhe von 190,00 €.

Da diese Kosten im angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden, dieser demzufolge dem Beschwerdebegehren entspricht, erweist sich der Spruch des Bescheides als richtig. Das Beschwerdebegehren führt daher zu keiner anderen Einkommensteuerfestsetzung und zu keinem anderen Spruch des Einkommensteuerbescheides 2019, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Frage, ob tatsächlich Kosten der Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt Berücksichtigung fanden, eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage darstellt.

 

 

Wien, am 5. November 2020