Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. Juli 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 9. Juni 2020, Zahl: ***1***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung, zu Rechterkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 10,00, Gesamtsumme daher € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. Juni 2020, Zahl: ***1*** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, für schuldig erkannt, er habe am 24.01.2020 um 10:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***3***, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne bei Beginn der Abstellung für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, und zwei von diesem anlässlich der Amtshandlung angefertigten Fotos, sowie auf Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy-Parken.
lm Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie eindeutig einen Handyparkschein mit Beginn 10:24 Uhr hatten. Als Beweis fügten Sie einen Auszug bei. Sie ersuchten daher um Rücknahme der Strafverfügung.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung).
Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung).
Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 10:24 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.
Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte.
Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein am besagten Tag um 10:24 Uhr aktiviert wurde.
Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 10:24:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 10:24:00 Uhr beginnen würde - im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.
Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen hält.
Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.
Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015).
Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der am 06. Juli 2020 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"zu o.g. GZ möchte ich hiermit Beschwerde einlegen und begründe dies folgendermaßen:
1.) Aufgrund eines dringenden Harndrangs habe ich den Parkschein auf dem Weg zu der Wohnung meiner Eltern ausgefüllt und umgehend abgeschickt.
2.) Eine fahrlässige Hinterziehung der Abgabe liegt in diesem Fall absolut nicht vor, da in der Minute die Abgabe entrichtet wurde. Ich habe dadurch auch keine mutwillige Verlängerung der Parkzeit vorgenommen, da der Parkschein unabhängig von der Sekunde um 10:39 geendet hat.
Da ich sehr viel im Wiener Raum unterwegs bin und hier meiner sozialen Tätigkeit nachkomme sehe ich mich durch die Straferkenntnis einer Unterstellung persönlich angegriffen und lege aus diesem Grund die Beschwerde ein."
Mit Bericht vom 15. Juli 2020 (Eingangsstempel) wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF, ABl. 2018/28, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
In § 7 Kontrolleinrichtungenverordnung ist diesbezüglich angeordnet:
"Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
§ 6 VStG lautet:
"Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist."
Der Bf. bestreitet nicht, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) am 24.01.2020 zum Beanstandungszeitpunkt innerhalb der Minute 10:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***3***, abgestellt hatte und zum Beanstandungszeitpunkt noch kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Unstrittig ist auch, dass vom Bf. am 24.01.2020 innerhalb der Minute 10:24 Uhr ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein (Transaktions Nr.: ***4***) aktiviert wurde.
Parkraumüberwachungsorgane bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (Personal Digital Assistant), der im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für den Bf. in Bezug auf die SMS-Bestätigung und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident.
Da das Überwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers ("kein Parkschein aktiviert") eine vorangehende SMS-Bestätigung ausschließt, kann der Bf. die SMS-Rückbestätigung erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben.
Auf den vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten (zwei) Fotos ist keine Person im, beim oder um das beanstandete Fahrzeug zu sehen. Auszugehen war im Beschwerdefall davon, dass der Kontrollvorgang des Fahrzeuges noch vor Eintreffen der SMS-Bestätigung beim Bf. begonnen hat, da der Meldungsleger eine negative Antwort ("kein Parkschein aktiviert") auf seine Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, erhalten hat. Wäre der Bf. zu diesem Zeitpunkt tatsächlich beim Fahrzeug anwesend gewesen, hätten das Parkraumüberwachungsorgan und der Bf. einander wahrnehmen müssen, was im konkreten Fall nicht festgestellt wurde.
Wäre der Bf. beim Fahrzeug anwesend gewesen, würde es entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen sein oder - im Fall einer Beanstandung - wäre dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.
Der gesamte Arbeitsvorgang des Meldungslegers (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Daraus folgt zweifellos, dass sich der Bf. bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung bereits vom Fahrzeug entfernt hatte.
In seinen Beschwerdeausführungen bestreitet der Bf. den Erhalt der SMS-Rückbestätigung, nachdem er sich vom Fahrzeug entfernt hatte, auch nicht, da er ausführt "habe ich den Parkschein auf dem Weg zu der Wohnung meiner Eltern ausgefüllt und umgehend abgeschickt".
Entfernt sich der Lenker (die Lenkerin) von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354).
Die nachträgliche Entrichtung der Parkometerabgabe vermag die begangene Verwaltungsübertretung nicht mehr rückgängig zu machen.
Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und der Bf. die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System nicht beim Fahrzeug abgewartet hatte, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzt 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit dem Beschwerdevorbringen, ob hinsichtlich des Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen ist, weil es dem Bf. wegen eines dringenden Harndrangs nicht mehr möglich gewesen sei, einen Parkschein ordnungsgemäß (zeitgerecht) zu aktivieren und das Einlangen der Bestätigung beim Fahrzeug abzuwarten, ist auszuführen:
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im vorbezeichneten Sinn nicht gesehen werden (vgl. VwGH vom 24.07.2001, 97/21/0622).
Die vom Bf. dargelegten Gründe für die Parkometerabgabeverkürzung, dass er aufgrund eines dringlichen Harndranges so schnell wie möglich die Toilettenanlage in der nahegelegenen Wohnung seiner Eltern habe aufsuchen müssen, mit anderen Worten: dass für das Buchen des Parkscheines und für das Abwarten des Einlangens der Bestätigung der Abstellanmeldung beim Fahrzeug keine Zeit mehr gewesen sei, sind daher nicht geeignet, das Verschulden auszuschließen, weil sie keinen Notstand im Sinne des § 6 VStG darstellen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 6, Rz 12).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive und subjektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Das Verschulden ist daher zu bejahen.
Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), weshalb die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz zu Recht erfolgte.
Zur Strafbemessung ist auszuführen
Zur Höhe der bemessenen Geldstrafe hat der Bf. kein Vorbringen erstattet.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, wobei die Behörde und das Verwaltungsgericht freilich darauf angewiesen sind, dass ihnen seitens des Beschuldigten solche Umstände bekanntgegeben werden.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Etwaige Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 60,00 wurde der Strafrahmen von € 365,00 lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft, obwohl dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Die Strafe bewegt sich somit im unteren Bereich. Die verhängte Geldstrafe erscheint somit unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. durchaus als angemessen und keineswegs zu hoch. Mangels Bekanntgabe von Abweichungen, ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Zudem wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 30.1.2013, 2013/03/0129).
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen und zu bestätigen, zumal keine Milderungsgründe hervorgekommen sind.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur (Un)Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 7. August 2020