Volltext

BFG 04.08.2020, RV/7102921/2020

Säumniszuschläge, Zahlungserleichterung, Respirofrist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102921.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 · § 217 Abs. 4 lit. b BAO · § 212 Abs. 3 BAO · § 230 Abs. 2 BAO · § 217 Abs. 1 BAO · § 210 Abs. 1 BAO · § 21 Abs. 1 UStG 1994 · § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 · § 230 Abs. 3 BAO · § 211 Abs. 1 lit. d BAO · § 211 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Ditachmair & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Schloßstraße 5/3/6, 1120 Wien, über die Beschwerden vom 11. März 2019, 4. April 2019, 9. Mai 2019, 11. Juni 2019, 9. August 2019 und 9. September 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Februar 2019, 11. März 2019, 9. April 2019, 9. Mai 2019, 9. Juli 2019 und 9. August 2019, Steuernummer N-1, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

1.1. Der Beschwerde vom 4. April 2019 wird gemäß § 279 BAO insoweit Folge gegeben, als der Bescheid vom 11. März 2019 hinsichtlich der Festsetzung des Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2017 in Höhe von € 1.884,54 aufgehoben wird.

1.2. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit folgenden Bescheiden setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge fest, da die nachstehenden Abgaben nicht bis zur jeweiligen Zahlungsfrist entrichtet worden seien:

Abgabe

Betrag

Zahlungsfrist

Säumnis-zuschlag

Bescheid vom

Umsatzsteuer 10/2018

869.126,87

31.01.2019

17.382,54

11.02.2019

Körperschaftsteuer 2017

94.227,00

15.02.2019

1.884,54

11.03.2019

Umsatzsteuer 11/2018

3.798.705,18

25.02.2019

75.974,10

11.03.2019

Körperschaftsteuer 01-03/2019

70.384,00

25.02.2019

1.407,68

11.03.2019

Umsatzsteuer 12/2018

2.957.240,20

25.03.2019

59.144,80

09.04.2019

Umsatzsteuer 01/2019

3.678.454,05

25.04.2019

73.569,08

09.05.2019

Umsatzsteuer 03/2019

9.264.288,32

24.06.2019

185.285,77

09.07.2019

Kammerumlage 01-03/2019

58.655,95

24.06.2019

1.173,12

09.07.2019

Umsatzsteuer 04/2019

13.295.685,60

29.07.2019

265.913,71

09.08.2019

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In den dagegen am 11.03.2019, 04.04.2019, 09.05.2019, 11.06.2019, 09.08.2019 und 09.09.2019 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wandte die Beschwerdeführerin (Bf.) ein, dass die Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO zu Unrecht festgesetzt worden seien, da für die geschuldeten Abgaben zeitgerecht Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und die Zahlungserleichterungen in der Folge auch eingehalten worden seien.

Gleichzeitig verweise sie auf die derzeitigen Umsatzsteuernachschauen, ob überhaupt Umsatzsteuerpflicht bestanden habe oder ob innergemeinschaftliche Lieferungen (Reverse Charge) anzuwenden seien.

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidungen vom 21.01.2020 die Beschwerden als unbegründet ab und führte aus, dass die einbringungshemmende (§ 230 Abs. 3 BAO) sowie säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterung mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) ende.

Da in den gegenständlichen Fällen die Ansuchen um Zahlungserleichterung betreffend die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben abgewiesen und diese Abgaben nicht innerhalb der Nachfristen des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zur Gänze entrichtet worden seien, bestünden die angefochtenen Säumniszuschläge zu Recht.

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Die Bf. beantragte am 20.02.2020 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.1. (teilweise Stattgabe) und 1.2. (Abweisung)

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. (…) Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (…)

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.

Die Vorauszahlungen sind gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung gemäß § 212 Abs. 3 BAO (zweiter Satz) eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 2 BAO nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Abgaben gelten gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.

Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung gemäß § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.

1. Umsatzsteuer 10/2018

Die Umsatzsteuer 10/2018 war mit einem Betrag von € 11.628.764,97 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 17.12.2018 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 10/2018 am 17.12.2018 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die beantragte Zahlungserleichterung in der Folge auch eingehalten worden sei, lässt sich nichts gewinnen, da der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 19.12.2018 abgewiesen wurde, weshalb sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist erstreckte, die mit 31.01.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 05.02.2019.

Unter Berücksichtigung aller mit und ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gutschriften haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 10/2018, die erst am 18.02.2019 vollständig entrichtet wurde, am 05.02.2019 in Höhe von € 869.126,87 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 17.382,54 erfolgte daher zu Recht.

2. Körperschaftsteuer 2017

Die Körperschaftsteuer 2017 war mit einem Betrag von € 94.227,00 gemäß § 210 Abs. 1 BAO am 15.02.2019 zur Zahlung fällig. Am 18.02.2019 erfolgte eine Banküberweisung in Höhe von € 2.000.000,00 mit Verrechnungsweisung für die Umsatzsteuer 10/2018, die nicht nur die Tilgung der Umsatzsteuer 10/2018, sondern auch die Entrichtung der Körperschaftsteuer 2017 bewirkte.

Gemäß § 211 Abs. 2 BAO bewirkte allerdings die an den Fälligkeitstag anschließende dreitägige Respirofrist bis 20.02.2019, dass zwar die verspätete, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist erfolgte Zahlung ohne Rechtsfolgen blieb, weshalb auch ein Säumniszuschlag nicht vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 1.884,54 erfolgte daher nicht zu Recht.

3. Umsatzsteuer 11/2018

Die Umsatzsteuer 11/2018 war mit einem Betrag von € 12.828.173,20 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 15.01.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 11/2018 am 15.01.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die beantragte Zahlungserleichterung in der Folge auch eingehalten worden sei, lässt sich nichts gewinnen, da der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 17.01.2019 abgewiesen wurde, weshalb sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist erstreckte, die mit 25.02.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 28.02.2019.

Unter Berücksichtigung aller mit und ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gutschriften haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 11/2018, die erst am 07.03.2019 vollständig entrichtet wurde, am 28.02.2019 in Höhe von € 3.798.705,18 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 75.974,10 erfolgte daher zu Recht.

 

4. Körperschaftsteuer 01-03/2019

Die Körperschaftsteuer 01-03/2019 war mit einem Betrag von € 70.384,00 gemäß § 45 Abs. 2 EStG iVm § 24 Abs. 3 Z 1 KStG am 15.02.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag, sondern erst am 07.03.2019, somit auch nicht innerhalb der gemäß § 211 Abs. 2 BAO an den Fälligkeitstag anschließenden dreitägigen Respirofrist bis 20.02.2019, entrichtet.

Da die Körperschaftsteuer 01-03/2019 am 20.02.2019 noch vollständig aushaftete, war der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vorzuschreiben.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 1.407,68 erfolgte daher zu Recht.

5. Umsatzsteuer 12/2018

Die Umsatzsteuer 12/2018 war mit einem Betrag von € 10.000.446,09 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 15.02.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/2018 am 15.02.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die beantragte Zahlungserleichterung in der Folge auch eingehalten worden sei, lässt sich nichts gewinnen, da der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 18.02.2019 abgewiesen wurde, weshalb sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist erstreckte, die mit 25.03.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 28.03.2019.

Unter Berücksichtigung aller mit und ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gutschriften haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 12/2018, die erst am 05.04.2019 vollständig entrichtet wurde, am 28.03.2019 in Höhe von € 2.957.240,20 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 59.144,80 erfolgte daher zu Recht.

 

6. Umsatzsteuer 01/2019

Die Umsatzsteuer 01/2019 war mit einem Betrag von € 10.740.880,03 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 15.03.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 01/2019 am 15.03.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Aus dem Vorbringen der Bf., dass die beantragte Zahlungserleichterung in der Folge auch eingehalten worden sei, lässt sich nichts gewinnen, da der diesbezügliche Antrag mit Bescheid vom 18.03.2019 abgewiesen wurde, weshalb sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist erstreckte, die mit 25.04.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 30.04.2019.

Unter Berücksichtigung aller mit und ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gutschriften haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 01/2019, die erst am 13.05.2019 vollständig entrichtet wurde, am 30.04.2019 in Höhe von € 3.678.454,05 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 73.569,08 erfolgte daher zu Recht.

7. Umsatzsteuer 03/2019

Die Umsatzsteuer 03/2019 war mit einem Betrag von € 11.886.912,87 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 15.05.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 03/2019 am 15.05.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Da das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 16.05.2019 abgewiesen wurde, erstreckte sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist, die mit 24.06.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 27.06.2019.

Unter Berücksichtigung aller mit und ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgungen durch Zahlungen und sonstige Gutschriften haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 03/2019, die erst am 01.08.2019 vollständig entrichtet wurde, am 27.06.2019 in Höhe von € 9.264.288,32 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Aus dem Verweis der Bf. auf die derzeit laufenden Umsatzsteuernachschauen, ob überhaupt Umsatzsteuerpflicht bestanden habe oder ob innergemeinschaftliche Lieferungen (Reverse Charge) anzuwenden seien, lässt sich nichts gewinnen, weil die Säumniszuschlagspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 185.285,77 erfolgte daher zu Recht.

 

8. Kammerumlage 01-03/2019

Die Kammerumlage 01-03/2019 war mit einem Betrag von € 58.655,95 gemäß § 210 Abs. 1 BAO am 15.05.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Kammerumlage 01-03/2019 am 15.05.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Da das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 16.05.2019 abgewiesen wurde, erstreckte sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist, die mit 24.06.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 27.06.2019.

Die gegenständliche Kammerumlage 01-03/2019, die erst am 01.08.2019 vollständig getilgt wurde, haftete am 27.06.2019 jedoch noch in voller Höhe unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vorzuschreiben war.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 1.173,12 erfolgte daher zu Recht.

9. Umsatzsteuer 04/2019

Die Umsatzsteuer 04/2019 war mit einem Betrag von € 14.007.529,96 gemäß § 21 Abs. 1 UStG am 17.06.2019 zur Zahlung fällig, wurde jedoch nicht spätestens am Fälligkeitstag (vollständig) entrichtet, weshalb grundsätzlich ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO verwirkt war.

Da allerdings gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, als ihre Einbringung ua gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO gehemmt ist, war zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 04/2019 am 17.06.2019 zeitgerecht ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO eingebracht wurde.

Da das Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 19.06.2019 abgewiesen wurde, erstreckte sich die Hemmung gemäß § 230 Abs. 2 und 3 BAO iVm § 212 Abs. 3 BAO bis zu der für die Entrichtung zustehenden Nachfrist, die mit 29.07.2019 als nunmehriger säumniszuschlagsverhindernder Zahlungstermin ausgewiesen wurde. Gemäß § 211 Abs. 2 BAO schloss daran die dreitägige Respirofrist für Banküberweisungen bis 01.08.2019.

Unter Berücksichtigung der ohne Verrechnungsweisung erfolgten Tilgung durch Überweisung haftete die gegenständliche Umsatzsteuer 04/2019, die erst am 09.10.2019 vollständig entrichtet wurde, am 01.08.2019 in Höhe von € 13.295.685,60 unberichtigt aus, weshalb der verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 2 BAO in Höhe von 2% vom nunmehr aushaftenden Betrag vorzuschreiben war.

Aus dem Verweis der Bf. auf die derzeit laufenden Umsatzsteuernachschauen, ob überhaupt Umsatzsteuerpflicht bestanden habe oder ob innergemeinschaftliche Lieferungen (Reverse Charge) anzuwenden seien, lässt sich nichts gewinnen, weil die Säumniszuschlagspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0028). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von € 265.913,71 erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Rechtslage sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

 

 

Wien, am 4. August 2020