Volltext

BFG 20.07.2020, RV/7500407/2020

Parkometerabgabe; keine Bestreitung der Tat; Bekämpfung der Geldstrafe und der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, geringes Einkommen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500407.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 64 VStG · § 52 Abs. 1 VwGVG · § 52 Abs. 2 VwGVG · § 52 Abs. 8 VwGVG · § 52 Abs. 6 VwGVG · § 54b Abs. 1 VStG · § 25 Abs. 2 BFGG · § 54b VStG · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 25a Abs. 4 VwGG · Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG · § 27 VwGVG · § 45 Abs. 1 Z 4 VStG · § 10 Abs. 1 VStG · § 19 Abs. 2 VStG · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 16 VStG · Art. 130 Abs. 1 B-VG · § 16 Abs. 2 VStG · § 12 VStG · § 45 VStG · § 21 Abs. 1 VStG · § 45 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 22. Juni 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 18. Juni 2020, MA67/000/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, erkannte den Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom 18. Juni 2020, MA67/000/2020, für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 3. Jänner 2020 um 21:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bellariastraße 8, Nebenfahrbahn, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, dass der Bf. die Übertretung nicht bestritten und im Wesentlichen angegeben habe, dass laut Auskunft eines Polizeibeamten die Überwachungsorgane eine Provision pro Strafe bekämen und daher befangen wären. Da die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit nicht bestritten worden sei, werde der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie aus der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Zum Verteidigungsvorbringen (angebliche Provision) sei festzuhalten, dass ein derartiger Umstand in der Tatfrage irrelevant sei. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe. Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Der Bf. sei der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen war.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz).

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten wurde festgehalten, dass dem Amt keine Umstände bekannt seien, die annehmen hätten lassen, dass der Bf. durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde (E-Mail vom 22. Juni 2020) vor, dass er unter normalen Umständen weniger als € 1.000,00 monatlich verdiene und legte zum Nachweis seinen letzten dem Finanzamt vorliegenden Jahresabschluss mit den Einkommenszahlen von 2018 und 2017 vor. Weiters bringt er noch vor, dass er auf Grund der Covid-Krise seit mehr als drei Monaten einen hundertprozentigen Umsatzrückgang habe und deshalb um Herabsetzung des Strafmaßes auf das absolute Minimum oder auf null Euro bzw. um Stundung der Bezahlung ersuche.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 2. Juli 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. bekämpft in der Beschwerde vom 22. Juni 2020 ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Abstellung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. am 3. Jänner 2020 um 21:37 Uhr in der zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Bellariastraße 8, ohne gültigen Parkschein, blieb unbestritten.

Da der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 2020, MA67/000/2020, in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053) und oblag dem Bundesfinanzgericht daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe (§ 27 VwGVG) bzw. der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe.

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16 VStG normiert:

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ließ der Bf. die Verwaltungsübertretung (Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) unbestritten, ersucht jedoch wegen des geringen Einkommens (ca. € 1.000,00 monatlich) und weil er wegen der Covid-Krise seit mehr als 3 Monaten einen hundertprozentigen Umsatzrückgang habe, um Herabsetzung des Strafmaßes auf das absolute Minimum oder auf null Euro bzw. um Stundung der Bezahlung.

Bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG 1991 ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Wie schon festgehalten, reicht der Strafrahmen bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Nichtentrichtung der Parkometerabgabe) bis zu € 365,00.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 06.12.1965, 0926/65; VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022 zur Privatinsolvenz, VwGH 15.09.2011, 2009/09/0116 zu Unterhaltspflichten).

Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts des vom Bf. als unterdurchschnittlich anzusehenden Einkommens des Bf. und angesichts des Umstandes, dass der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten ist, eine Geldstrafe von € 48,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden als ausreichend, um den Bf. vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Anzumerken ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss (vgl. ua. VwGH 19.06.1991, 90/03/0262, VwGH 27.06.2007, 2005/03/0122, VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten ist gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.09.1985, 83/10/0081).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 20. Juli 2020