Volltext

BFG 18.08.2020, RV/7500421/2020

Verspätet eingebrachte Beschwerden gegen Strafverfügungen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500421.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 32 AVG · § 33 AVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 1.) über die Beschwerde vom 19.06.2020 gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 30.12.2019, zugestellt am 27.02.2020, Geschäftszahl MA67/196701166656/2019, und 2.) über die Beschwerde vom 19.06.2020 gegen die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 20.01.2020, zugestellt am 03.03.2020, Geschäftszahl MA67/196701283117/2019, beschlossen:

Spruch

 

Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

 

Text

Begründung

 

1. Am 19.06.2020 sandte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgende, die Verwaltungsstrafsache MA67/196701166656/2019 betreffende, Mail an den Magistrat der Stadt Wien: "Ich möchte Ihnen mitteilen, dass am 24.10.2019 das Fahrzeug … folgende Person gelenkt hat: …"

Über eine am 24.10.2019 begangene Verwaltungsübertretung hatte der Magistrat der Stadt Wien folgende Entscheidungen getroffen:

In der Strafverfügung vom 30.12.2019 warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. vor, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 24.10.2019 um 20:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am 27.02.2020 hinterlegt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 10.04.2020 stellte der Magistrat der Stadt Wien erstens fest, dass die Bf. die mit der Strafverfügung vom 30.12.2019 verhängte Geldstrafe (EUR 60,00) nicht bezahlt hatte, weshalb die offene Forderung inklusive Mahngebühr (EUR 5,00) in Summe EUR 65,00 betrage und verfügte zweitens, diese EUR 65,00 zwangszuvollstrecken. Die Vollstreckungsverfügung wurde mit Fensterkuvert zugestellt und war innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.

 

2. Am 19.06.2020 sandte die Beschwerdeführerin (Bf.) auch folgende, die Verwaltungsstrafsache MA67/196701166656/2019 betreffende, Mail an den Magistrat der Stadt Wien: "Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich am 06.10.2020 bereits Einspruch mittels E-Mail auf die Strafverfügung erhoben habe. Das Fahrzeug … hat am 21.11.2019 folgende Person gelenkt: …"

Über eine am 21.11.2019 begangene Verwaltungsübertretung hatte der Magistrat der Stadt Wien folgende Entscheidungen getroffen:

In der Strafverfügung vom 20.01.2020 warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. vor, sie habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 21.11.2019 um 17:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Über die Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am 03.03.2020 zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar. Laut Aktenvermerk des Magistrats der Stadt Wien wurde am 06.01.2020 kein Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 11.04.2020 stellte der Magistrat der Stadt Wien erstens fest, dass die Bf. die mit der Strafverfügung vom 20.01.2020 verhängte Geldstrafe (EUR 60,00) nicht bezahlt hatte, weshalb die offene Forderung inklusive Mahngebühr (EUR 5,00) in Summe EUR 65,00 betrage und verfügte zweitens, diese EUR 65,00 zwangszuvollstrecken. Die Vollstreckungsverfügung wurde mit Fensterkuvert zugestellt und war innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.

 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

 

A. Da die Bf. in beiden Mails vom 19.06.2020 mitgeteilt hat, dass eine darin namentlich genannte Person das Fahrzeug an den Tattagen 24.10.2019 und 21.11.2019 gelenkt habe, hat sie nicht die Vollstreckungsverfügungen vom 10.04.2020 und 11.04.2020 sondern die Strafverfügungen vom 30.12.2019 und 20.01.2020 angefochten, denn in diesen Strafverfügungen ist ihr vorgeworfen worden, dass sie diejenige gewesen ist, die das Fahrzeug an beiden Tattagen gelenkt und ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Wie den Rechtsmittelbelehrungen aus den Strafverfügungen vom 30.12.2019 und 20.01.2020 zu entnehmen ist, sind Strafverfügungen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar.

Gemäß § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG idgF enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs 2 und 3 AVG idgF werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Strafverfügung vom 30.12.2019 ist am 27.02.2020 und die Strafverfügung vom 20.01.2020 ist am 03.03.2020 zugestellt worden:

Da die Strafverfügung vom 30.12.2019 am 27.02.2020 hinterlegt worden ist, hat die zweiwöchige Einspruchsfrist am ersten Abholtag (= Freitag 28.02.2020) begonnen und hat am 13.03.2020 geendet. Die mit Mail vom 19.06.2020 eingebrachte Beschwerde ist daher nach Ende der Einspruchsfrist - und damit verspätet - eingebracht worden.

Da die Strafverfügung vom 20.01.2020 am 03.03.2020 zugestellt worden ist, hat die zweiwöchige Einspruchsfrist am Freitag, den 03.03.2020 begonnen und hätte am Freitag, den 17.03.2020 geendet. Gemäß § 323c Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO in der Fassung 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I, Nr. 16/2020, werden alle Fristen, die am 16.03.2020 nicht abgelaufen sind, bis 30.04.2020 unterbrochen und beginnen am 01.05.2020 neu zu laufen. Die Einspruchsfrist hat daher am 01.05.2020 neu zu laufen begonnen und hat am Freitag, den 15.05.2020 geendet. Die mit Mail vom 19.06.2020 eingebrachte Beschwerde ist daher nach Ende der Einspruchsfrist - und damit auch verspätet - eingebracht worden.

Über verspätet eingebrachte Einsprüche ist nicht "in der Sache" zu entscheiden; sie sind mit Beschluss zurückzuweisen. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebrachten Einsprüche sind daher als verspätet zurückzuweisen und werden mit diesem Beschluss als verspätet zurückgewiesen.

 

B. Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.

Die Rechtsfolgen bei verspätete eingebrachten Beschwerden sind gesetzlich geregelt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keine rechtlich bedeutende Rechtsfrage zu beantworten hat. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 18. August 2020