Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 3. April 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) beantragte in der am 3. März 2020 mit FinanzOnline elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 den Alleinerzieherabsetzbetrag und den ganzen Familienbonus plus für die 2017 geborene Tochter.
Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3. April 2020 versagte das Finanzamt die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Begründung, Bf habe im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner oder einem Partner gelebt.
Der Familienbonus plus sei nur zur Hälfte berücksichtigt worden, weil auch der Unterhaltszahler den Familienbonus plus beantragt hat.
Da sich im Einkommensteuerbescheid keine Steuerbelastung ergab, blieb die Anerkennung des halben Familienbonus plus ohne steuerliche Auswirkung. Mangels Berücksichtigung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages konnte es auch nicht zur (amtswegigen) Berücksichtigung eines Kindermehrbetrages kommen.
Bf erhob am 6. April 2020 mit FinanzOnline Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 und beantragte die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages sinngemäß mit der Begründung, die Vorberechnung habe ein Guthaben von 450,00 € ergeben, mit dem bekämpften Bescheid habe sie jedoch nur 44,00 € erhalten.
Mit Bf über FinanzOnline elektronisch zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom 10. April 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Im am 19. Mai 2020 eingebrachten Vorlageantrag vom 18. Mai 2020 beantragte Bf mit folgender Begründung die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Kindermehrbetrages:
Bf lebe allein mit ihrer Tochter, für die sie das ganze Jahr 2019 Familienbeihilfe bezogen habe. Auch wenn der (Ex-)Mann der Bf noch auf der gemeinsamen Adresse gemeldet sein sollte, seien sie schon seit längerer Zeit getrennt und hätten 2019 das ganze Jahr getrennt gelebt. Auf den beiliegenden Scheidungsvergleich werde hingewiesen.
Der Kindermehrbetrag stehe Bf zu, weil sie Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag habe, ihre Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 0,00 € ergebe und sie im Jahr 2019 weniger als 330 Tage Geld vom AMS, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung etc. bezogen habe.
Im erwähnten Scheidungsvergleich vom 25. September 2019, der bei der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht am 27. August 2019 von Bf mit ihrem ehemaligen Gatten abgeschlossen wurde, wird erwähnt, dass Bf die letzte gemeinsame Ehewohnung an der oben erwähnten Adresse als Mieterin übernehmen kann und der ehemalige Gatte auf seine Benützungsrechte verzichten wird und aus der ehelichen Wohnung bereits ausgezogen ist.
Im auch Bf übermittelten Vorlagebericht vom 7. September 2020 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde und führte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:
Lt. Daten in der EDV der Finanzverwaltung habe die Ehe vom 12. April 2017 bis 25. September 2019 bestanden. Dieses Datum entspreche auch dem Scheidungsvergleich, der jedoch offensichtlich bereits anlässlich einer Tagsatzung am 27 August 2019 abgeschlossen wurde.
Der Unterhalt (Ergänzung durch das erkennende Gericht: für das Kind) sei vom ehemaligen Ehemann der Bf ab September 2019 geleistet worden.
Vor der Scheidung habe es folgende gemeinsamen Haushalte der Ehegatten gegeben:
Wohnung1 vom 24.3.2017 (Anmeldung ehemaliger Gatte) bis 25.1.2018
Wohnung2 vom 25.1.2018 bis 1.3.2019
Wohnung3 vom 1.3.2019 bis 2.4.2019
Wohnung4 vom 2.4.2019 bis 9.9.2019 (Abmeldung ehemaliger Gatte)
Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass der ehemalige Gatte der Bf im Jahr 2019 Einkünfte von mehr als 6.000 Euro erzielt hat.
Beweismittel:
Vorgelegte Unterlagen, insbesondere die Meldezettel und der Scheidungsvergleich
Stellungnahme:
§ 323c Abs. 1 BAO laute:
"In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen."
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 laute:
"Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner leben."
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 laute:
"Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden."
Aufgrund von § 323c Abs. 1 BAO sei der Vorlageantrag trotz des Überschreitens der Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO rechtzeitig eingebracht worden.
Anhand der Meldedaten sei ersichtlich, dass die ehemaligen Ehegatten im Jahr 2019 noch zweimal gemeinsam umgezogen sind, zuletzt am 2.4.2019.
Der als Beweismittel vorgelegte Scheidungsvergleich vom 27 August 2019 enthalte zu diesem Beweisthema lediglich folgende Ausführungen:
"Die letzte gemeinsame Ehewohnung ist in der Wohnung4. Es handelt sich um eine Mietwohnung. Vereinbart wird, dass die Antragstellerin samt der Tochter die Wohnung als Mieterin übernehmen wird und der Antragstellen auf seine Benützungsrechte an der Wohnung verzichten wird. Er ist bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen."
Der Scheidungsvergleich enthalte daher nicht die gegebenenfalls üblicherweise von den Gerichten verwendete Ausführung, wonach "die eheliche Gemeinschaft und der eheliche Haushalt seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben sei".
Lt. Unterlagen in der EDV des Finanzamtes sei der Unterhalt (Ergänzung durch das erkennende Gericht: für das Kind) vom ehemaligen Ehemann der Bf erst ab September 2019 geleistet worden.
Die Behauptungen im Vorlageantrag, wonach die Ehegatten seit längerer Zeit und das ganze Jahr 2019 getrennt gelebt hätten (mit Verweis auf den beiliegenden Scheidungsvergleich) seien daher anhand der vorliegenden Beweismittel nicht nachvollziehbar.
Eine Aufgabe der gemeinsamen Ehewohnung vor dem 1. Juli 2020 habe Bf nicht nachgewiesen.
Mit durch Hinterlegung am 10. September 2020 Bf zugestelltem Schreiben vom 7. September 2020 forderte das erkennende Gericht Bf auf, binnen eines Monats ab Zustellung eine Stellungnahme zum Vorlagebericht abzugeben oder die Beschwerde ggf. zurückzunehmen.
Bf hat sich zu diesem Schreiben vom 7. September 2020 nicht geäußert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Bf war vom 12. April 2017 bis zur Scheidung am 25. September 2019 verheiratet und hat eine im Jahr 2017 geborene Tochter, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und für die sie Familienbeihilfe bezieht.
Im Kalenderjahr 2019 hat Bf von Jahresbeginn bis in den Juli hinein mit ihrem Ehemann in Gemeinschaft gelebt.
Beweiswürdigung
Der Personenstand der Bf und der Bezug der Familienbeihilfe durch sie sind unbestritten.
Gleiches gilt für Existenz und Dauer der genannten drei ersten gemeinsamen Wohnsitze von Bf und ihrem Gatten. Die Meldedaten von Bf und ihrem Gatten stimmen für die Wohnungen in der Whg2 und die Whg3 überein.
In der Whg2 haben Bf und ihr Gatte im Jahr 2019 (seit 25. Jänner 2018) demnach bis Ende Februar gemeinsam gelebt und sind dann für einen Monat in die Whg3 umgezogen.
Die Behauptung der Bf im Vorlageantrag, sie habe 2019 das ganze Jahr von ihrem Gatten getrennt gelebt, ist demnach völlig unglaubwürdig. Bf hat auch gar nicht dargetan, wo ihr Gatte, wenn nicht in den jeweiligen Ehewohnungen - gewohnt haben sollte.
Auch im von der Bf dem Vorlageantrag angeschlossenen Scheidungsvergleich vom 25. September 2019 wird die Wohnung in der Whg4, in der Bf und ihr Gatte ab 2. April 2019 gemeldet waren, als letzte gemeinsame Ehewohnung bezeichnet.
Der Gatte der Bf hat sich in dieser letzten gemeinsamen Wohnung erst am 9. September 2019 abgemeldet und am selben Tag an einer neuen Adresse angemeldet.
Es besteht daher kein Zweifel, dass der Gatte der Bf Anfang April 2019 gemeinsam mit Bf in die
Wohnung in der Whg4 eingezogen ist und dort noch einige Zeit gewohnt hat.
Dafür spricht auch, dass Bf erst ab September 2019 förmlich Unterhalt für die Tochter leistet.
In der Tagsatzung vom 27. August 2019 wurde nur festgestellt, dass der Gatte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dieser ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Es wurden jedoch keine näheren Angaben betreffend das Datum des Auszuges des Gatten der Bf gemacht.
Das Finanzamt hat darauf hingewiesen, dass im Scheidungsvergleich die von den Gerichten üblicherweise verwendete Angabe fehlt, dass die eheliche Gemeinschaft und der eheliche Haushalt seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben sind.
Das Finanzamt hat daraus gefolgert, dass der Gatte der Bf die gemeinsame Ehewohnung nicht vor dem 1. Juli 2019 aufgegeben hat.
Bf hat dieser vom Finanzamt im Vorlagebericht geäußerten Ansicht trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts zur Stellungnahme nichts mehr entgegnet.
Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gatte der Bf nach dem Einzug in die letzte gemeinsame Ehewohnung am 2. April 2019 noch mindestens drei Monate und damit auch noch Anfang Juli 2019 dort gewohnt hat.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 33 Abs. 4 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 103/2019 (EStG 1988) idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet (Fettdruck durch das erkennende Gericht):
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)partner leben.
Nach obigen Feststellungen hat der Gatte der Bf 2019 von Beginn des Jahres bis in den Juli mit Bf gemeinsam gelebt. Demnach hat Bf 2019 noch mehr als sechs Monate in Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt. Der Alleinerzieherabsetzbetrag, der das Fehlen einer Gemeinschaft in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten verlangt, steht Bf für das Jahr 2019 deshalb (noch) nicht zu.
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:
Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 250 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
3. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Da Bf 2019 demnach weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen, fehlen auch die Voraussetzungen für den beantragten Kindermehrbetrag.
Der Beschwerde kommt deshalb auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu und ist deshalb abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil er ausschließlich im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden war.
Linz, am 19. Oktober 2020