Volltext

BFG 02.11.2020, RV/4200058/2018

Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200058.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Alfred Klaming in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Helmut Binder, Postgasse 8 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerden vom 12. Oktober 2018 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 11. September 2018, GZlen. 420000/60305/2018 und 420000/60306/2018 betreffend Aussetzung § 212a BAO ) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Juli 2018, GZlen. 420000/60249/2015 und 420000/60250/2015, sind der Beschwerdeführerin (Bf.) für das 1. und 2. Quartal 2012 sowie das 3. Quartal 2012 näher bezeichnete Altlastenbeiträge und Nebenansprüche zur Entrichtung vorgeschrieben worden.

Die im Zusammenhang mit den Vorlageanträgen vom 14. August 2018 gestellten Anträge auf Aussetzung der Einhebung der mit den vorgenannten Beschwerdevorentscheidungen festgesetzten Altlastenbeiträge und Nebenansprüche hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit den nunmehr bekämpften Bescheiden abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 11. Oktober 2018 wurden mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 19. Oktober 2018, GZlen. 420000/60330/2018 und 420000/60331/2018 als unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich die Vorlageanträge vom 22. November 2018.

Die Beschwerden vom 8. Mai 2015 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 7. April 2015, GZlen. 420000/90039/17/2014 und 420000/90039/18/2014, betreffend Altlastenbeiträge für das 1. und 2. Quartal 2012 sowie das 3. Quartal 2012, wurden am 7. Oktober 2020 zurückgenommen und in der Folge mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020 als gegenstandslos erklärt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einem dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Oktober 2020, GZ. RV/4200046/2018, wurden die in den Hauptsachen eingebrachten Beschwerden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Da ab dem Zeitpunkt der in den Hauptsachen ergangenen Beschwerdeerledigungen eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, waren die Aussetzungsanträge als unbegründet abzuweisen (sh. Ritz, BAO, § 212a Rz. 12).

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. November 2020