Volltext

BFG 10.11.2020, RV/1200024/2020

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200024.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG · § 279 Abs. 1 BAO · Art. 45 Abs. 2 UZK

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 20. März 2017, Zahl ***1***/2016, betreffend Aussetzung der Vollziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom 16. Jänner 2017 setzte das Zollamt Verzugszinsen gemäß § 114 Abs. 1 UZK in Höhe von insgesamt € 402,79 für näher bezeichnete Abgabenschuldigkeiten fest.

Mit Eingabe vom 26. Jänner 2017 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung.

Mit Bescheid vom 20. März 2017, Zahl ***1***/2016, wies das Zollamt den Antrag zurück, weil mit Bescheid vom gleichen Tag ausgesprochen worden sei, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung von Verzugszinsen gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte und daher keine Beschwerde mehr bestehe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2017 Beschwerde und verwies begründend auf den Schriftsatz vom 10. März 2017 sowie bezüglich des Aussetzungsantrages auf die Schriftsätze vom 14. November 2016, vom 3. Jänner 2017 und vom 26. Jänner 2017.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2017, Zahl ***2***/2016, wies das Zollamt ua. auch diese Beschwerde zurück, weil die Beschwerde keine Erklärungen über den Umfang der Anfechtung und keine Beschwerdeanträge enthalte.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 (irrtümlich mit 11.04.2017 datiert) den Vorlageantrag ein. Entgegen der Ansicht des Zollamtes gehe aus dem Schriftsatz vom 26. Jänner 2017 klar und verständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides über die Verzugszinsen vom 16. Jänner 2017 begehre. Eine Beschwerde sei eine Willenserklärung, die auslegungsfähig sei. Was sonst wolle man mit einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid erreichen. Der Bescheid vom 20. März 2017, Zahl ***3***/2016, sei daher ohne Rechtsgrundlage und deshalb aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2020, GZ. RV/1200023/2020, hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid über die Zurücknahme der Beschwerde nach § 85 Abs. 2 BAO betreffend die Festsetzung von Verzugszinsen auf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Män-gel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Inhaltliche Män-gel liegen nur dann vor, wenn einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprüng-lich richtig eingebracht.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Beschwerde
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet,
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und
d) eine Begründung zu enthalten.

Die Angabe der Beschwerdepunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Erle-digung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist. Dem Inhaltserfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO wird zB ausreichend entsprochen, wenn der Bescheid "in seinem gesamten Umfang" angefochten wird (vgl. Ritz, BAO6, § 250 Tz 8, 10).

Dem Schriftsatz der Beschwerde vom 11. April 2017 ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid über die Zurückweisung des Aussetzungsantrages insgesamt als rechtswidrig angesehen wird. Die Anfechtung kann demnach nur auf die Aufhebung des Bescheides gerichtet sein. Der Beschwerdepunkt ist somit erkennbar.

Damit ist der Beschwerde aber auch hinreichend zu entnehmen, welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerde zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem gesamten Umfang ab.

Die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. April 2017, Zahl ***2***/2016, weil in der Beschwerde keine Erklärung enthalten sei, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, erweist sich somit als rechtswidrig.

Damit hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom 20. März 2017, Zahl ***1***/2016, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung abzusprechen.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, (Zollkodex der Union - UZK) hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. setzen die Zollbehörden jedoch die Vollziehung einer Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten ua das in § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (vgl. Ritz, BAO6 § 279 Tz 31 ff, mwH). Daher sind Veränderungen des Sachverhaltes idR zu berücksichtigen (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049).

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2020, GZ RV/1200023/2020, die die Zurücknahme der Beschwerde betreffend die Festsetzung von Verzugszinsen aufgehoben. Die Beschwerde ist dadurch wiederum unerledigt. Da das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des Bescheides über die Zurücknahme zu berücksichtigen hat, erweist sich der hier angefochtene Bescheid über die Zurückweisung des Aussetzungsantrages wegen Nichtvorliegens einer Beschwerde als rechtswidrig (vgl. auch VwGH 20.11.2018, Ra 2018/16/0159).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

Innsbruck, am 10. November 2020