Volltext

BFG 18.11.2020, VH/7100012/2020

Bewilligung der Verfahrenshilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100012.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 292 BAO · § 19 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über den Antrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 23. März 2020 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 28. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:

Spruch

Der Antragstellerin wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird hiervon gemäß § 292 Abs 10 BAO benachrichtigt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Text

Begründung

A. Sachverhalt

A/1. Mit Bescheid vom 28. November 2019 setzte das zuständige Finanzamt die Einkommensteuer 2018 der Antragstellerin (kurz: ASt) mit EUR 2.124 fest. Die ASt erhielt im August 2018 neben dem laufenden Bezug von Rehabilitationsgeld auch Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld für den Zeitraum Dezember 2016 bis Juli 2018. Nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 EStG 1988 sind diese gesamten Zahlungen im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

Die Beschwerde der ASt gegen diesen Bescheid wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der ASt vom 23. März 2020. Gleichzeitig brachte sie beim Finanzamt einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO ein. Dieser Antrag wurde dem Bundesfinanzgericht am 21. September 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht unterzog den ursprünglich unvollständig eingebrachten Antrag einem Mängelbehebungsverfahren. Da die ASt die Mängel gemäß dem Auftrag des BFG vom 28. Oktober 2020 rechtzeitig behob und ihre Angaben mit Belegen untermauerte, gilt der Antrag gemäß § 85 Abs 2 BAO als ursprünglich richtig eingebracht.

A/2. Aus dem Antrag sowie dem vorgelegten Vermögensbekenntnis sind folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der ASt ersichtlich:

Die ASt ist verheiratet und bezieht Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 1.015 monatlich. Sie hat keine Unterhaltsansprüche und keine Unterhaltspflichten. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung, für die monatlich folgende Kosten aufzuwenden sind: Miete EUR 690, Strom EUR 111,20, Gemeindeabgaben (Wasser, Kanal, Müllgebühr) EUR 37,20, Heizkosten EUR 167 und Haushaltsversicherung EUR 33,60 (gesamt: EUR 1.039). Die ASt besitzt einen PKW Baujahr 2002 und verfügt über keinerlei weiteres Vermögen.

Die Entscheidung, ob der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, wurde von der ASt getroffen.

A/3. Das Bundesfinanzgericht stellte mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 an den Verfassungsgerichtshof einen Normenprüfungsantrag hinsichtlich der Bestimmung des § 19 Abs 1 EStG 1988. Diese Norm regelt grundsätzlich die Besteuerung von Einnahmen nach dem Zuflussprinzip, sieht aber bei einigen Tatbeständen wie etwa Nachzahlungen im Insolvenzverfahren oder Nachzahlungen von bescheidmäßig festgestellten Pensionen abweichende Regeln vor. Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld fallen hingegen unter den Grundtatbestand, sodass sich verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ergeben (BFG 20.10.2020, RN/7100007/2020).

Beim Verfassungsgerichtshof ist diesbezüglich unter der Zahl G 223/2020 ein weiterer Normenprüfungsantrag anhängig, außerdem eine unter der Zahl E 513/2020 erfasste Beschwerde gemäß Art. 144 Abs 1 B-VG.

B. Rechtslage

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs. 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

 

 

C. Erwägungen

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).

C/1. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art:

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert und erlaubt diese Wendung eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.

Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt (VfGH 26.6.2020, G 302/2019).

Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ist zwar die im Beschwerdeverfahren anzuwendende Bestimmung des § 19 Abs 1 EStG 1988 klar und eindeutig, allerdings bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Anwendbarkeit auf Nachzahlungen von Rehabilitationsgeld. Der Verfassungsgerichtshof wird sich in den anhängigen Normenprüfungs- und Beschwerdeverfahren mit dieser Frage auseinandersetzen. Somit erachtet das Bundesfinanzgericht die Voraussetzung des Vorliegens "besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" als erfüllt.

Angesichts des Verhältnisses zwischen Einkommens- und Vermögenssituation der ASt und Höhe der vorgeschriebenen Einkommensteuer ist der Rechtsstreit für die ASt von erheblicher Bedeutung. Dass die ASt nicht in der Lage ist, ihr Anliegen selbst wirksam zu verteidigen, ist aus dem Akteninhalt des Bundesfinanzgerichts unzweifelhaft erkennbar.

Demnach liegt die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs 1 BAO vor.

C/2. Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts

Zu prüfen ist weiters, ob die ASt die notwendigen Mittel zur Führung des Verfahrens aufbringen kann. Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet einen Bestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen.

Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (siehe VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057 zur vergleichbaren Regelung des § 63 Abs 1 ZPO).

Der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum"), der einem Verpflichteten gemäß § 291a Abs 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag"), richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) und beträgt im Fall der Antragstellerin für das Kalenderjahr 2020 EUR 966,65.

Das von der ASt bezogene Rehabilitationsgeld übersteigt nur geringfügig das Existenzminimum. Somit liegt es auf der Hand, dass die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt der ASt beeinträchtigen würde.

Es liegt daher auch die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO vor.

C/3. Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig

Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 kann aufgrund der geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken, über die der Verfassungsgerichtshof abzusprechen hat, weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.

Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.

C/4. Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage

Der Einkommensteuerbescheid 2018 wurde gemäß § 292 Abs 7 Z 1 BAO nach der Aktenlage wirksam erlassen und der ASt zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob sie dagegen Beschwerde sowie nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit des Einkommensteuerbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO). Weiters enthält der Antrag eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).

C/5. Beigabe eines Verfahrenshelfers

Der Antragstellerin wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen folgen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Pkt. C). Somit liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.

 

Salzburg, am 18. November 2020