Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, ***X***, über die Beschwerde vom 29. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 19. März 2019, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2018 die vom Beschwerdeführer (Bf.) als außergewöhnliche Belastung beantragten, lt. Gerichtsbeschluss an seine volljährige, studierende Tochter, die ua. an Multipler Sklerose leidet, monatlich zu zahlenden Unterhaltsleistungen in Höhe von € 700 (= € 8.400/Jahr) mit folgender Begründung nicht anerkannt:
Unterhaltsleistungen, die Eltern an ihre Kinder aufgrund einer Erkrankung zu leisten verpflichtet sind, seien keine Krankheitskosten im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, sondern Unterhaltsleistungen. Die Zahlungen an die volljährige Tochter stellten daher unter rechtlichen Aspekten Unterhaltsleistungen dar. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen werde, seien unter § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2009, zu subsumieren. Diese Bestimmung befinde sich im Verfassungsrang. Nach dem eindeutigen Wortlaut seien solche Unterhaltsleistungen weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen (BFG 30.3.2015, RV/7102360/2010).
Dagegen hat der Bf. mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Es sei für ihn sehr wohl eine große außergewöhnliche Belastung, dass er auf Grund der Krankheit seiner Tochter, zu der er keinen Kontakt pflege, auf Grund eines Gerichtsbeschlusses jeden Monat einen Betrag von € 700 zahlen müsse. Diese jeden Monat zu leistenden Zahlungen dauerten noch bis auf unbestimmte Zeit an. Außergewöhnlich seien diese Zahlungen auch dadurch, weil die Tochter (geboren am ***00.00.0000***) im Jahr 2019 bereits das 29. Lebensjahr erreiche. Er glaube, dass seine Umstände nicht bei vielen Menschen vorkommen und daher außergewöhnlich seien.
Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Für Ihre Tochter ***NN***, geboren am ***00.00.0000***, wird seit Dezember 2014 keine Familienbeihilfe bezogen. Lt. Beschluss des BG Graz-Ost sind Sie zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 700 Euro an Ihre Tochter verpflichtet.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, idF BGBl. I 79/2009, Verfassungsbestimmung, sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 (Krankheitskosten) weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Dass diese Unterhaltsleistungen bei der Tochter zur Zahlung von Krankheitskosten dienen würden, wurde nicht nachgewiesen. Auch wenn Ihre Tochter krankheitsbedingt noch nicht selbsterhaltungsfähig ist und das Gericht deshalb Unterhaltsleistungen für Ihre volljährige Tochter festgesetzt hat, stellen die Unterhaltsleistungen keine Krankheitskosten dar.
Unterhaltsleistungen, die Eltern an ihre Kinder aufgrund einer Erkrankung zu leisten verpflichtet sind, sind keine Krankheitskosten iSd § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, sondern Unterhaltsleistungen. Die Zahlungen an die volljährige Tochter stellen daher unter rechtlichen Aspekten Unterhaltsleistungen dar. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird, sind dem § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, idF BGBl. I 79/2009, zu subsumieren. Diese Bestimmung befindet sich im Verfassungsrang. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind solche Unterhaltsleistungen weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Der Beschwerde kann daher aus den angeführten Gründen nicht stattgegeben werden."
Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und ausgeführt, dass er nicht einsehe, weshalb die von ihm im Streitjahr geleistete Zahlung von insgesamt € 8.400, zu der er wegen der Krankheit seiner Tochter verpflichtet worden sei, von Seiten des Finanzamtes keine außergewöhnliche Belastung darstellen solle.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
- •
…
- •
…
- •
(entfallen durch das BudBG 2011, BGBl. I 2010/111 ab Veranlagung 2011)
- •
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
- •
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Gesetzliche Unterhaltsleistungen kämen zwar unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht, denn es handelt sich (vor allem gegenüber Kindern) um Belastungen, denen sich der Steuerpflichtige aus "rechtlichen Gründen nicht entziehen kann". Das Gesetz schließt allerdings im § 34 Abs. 7 Unterhaltsleistungen weitgehend als außergewöhnliche Belastung aus [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 47 (20. Lieferung - 1.5.2018)].
Die Ausnahme von den Abzugsverboten der Z 1, 2 und 5 betrifft nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vor allem aus gesetzlichen (oder gegebenenfalls sittlichen Gründen) zwangsläufig getragene Kosten einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit eines Kindes [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 55/1 (20. Lieferung - 1.5.2018) und VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117].
Unterhaltszahlungen an diesen Personenkreis können - wie bei Kindern - nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Abzugsfähig sind vor allem Krankheits-, Pflege- oder Betreuungskosten des Kindes [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 56/1 (20. Lieferung - 1.5.2018) und Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 68 und die dort zitierte Judikatur].
Für volljährige Kinder ist eine außergewöhnliche Belastung - außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 - ausgeschlossen (Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 69 und die dort zitierte Judikatur).
Laufende Unterhaltsleistungen an Personen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, sind nur hinsichtlich des Mehrbetrags, der aus dem Titel der Krankheit geleistet wird, absetzbar (Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 34 Rz 70 und die dort zitierte Judikatur).
"Unterhaltsleistungen, die Eltern an ihre Kinder aufgrund einer Erkrankung zu leisten verpflichtet sind, sind dann nicht als Krankheitskosten iSd § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 anzusehen, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst Krankheitskosten darstellen würden. Ist das Kind volljährig und wird keine Familienbeihilfe bezogen, sind solche Unterhaltsleistungen dem § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) zu subsumieren" (BFG 30.3.2015, RV/7102360/2010).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Nach dem vom Bf. vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 31. Oktober 2016, 231 FAM 3/16 s-22 in der Familienrechtssache betreffend den Unterhalt Volljähriger, ist der Bf. als Vater verpflichtet, in Minderung der ihm mit Beschluss vom 4. November 2015 auferlegten Unterhaltsleistung in Höhe von monatlich € 800 nunmehr mit Wirkung ab 1. November 2016 seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von € 700 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Das Finanzamt hat in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juli 2019 - vom Bf. im Vorlageantrag unwidersprochen - und auch im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 3. Juni 2020 - dem Bf. mit Schreiben vom 3. Juni 2020 übermittelt - festgestellt, dass der Nachweis, wonach die strittigen Unterhaltsleistungen in Höhe von € 8.400 zur Zahlung von Krankheitskosten der Tochter gedient hätten, vom Bf. nicht erbracht worden ist.
Auch dem eingangs zitierten Gerichtsbeschluss kann eine derartige Verwendung der vom Bf. zu leistenden Zahlung durch die Tochter nicht entnommen werden; vielmehr handelt es sich um einen nicht näher spezifizierten Unterhaltsbetrag, den der Bf. monatlich an die Tochter zu leisten hat.
An dieser Beurteilung vermag auch das vom Bf. vorgelegte Schreiben des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz, Universitätsklinik für Neurologie vom 11. Dezember 2013 ("Information bzgl. Erkrankung"), betreffend seine Tochter, nichts zu ändern.
Darin wurde ua. Folgendes festgestellt:
"Bei routinemäßigen MR-Kontrollen wurde 2011 erstmals eine Veränderung entsprechend einer Multiplen Sklerose festgestellt. Im Juni 2013 erfolgte erstmalige Manifestation der Erkrankung mit Gefühlsstörung und Kraftabschwächung der rechten Seite.
Zusätzlich stand die Patientin regelmäßig unter Hormontherapie (Hirsutismus bei polyzystischem Ovar) sowie in letzter Zeit unter Therapie wegen ausgeprägter Akne.
Im Rahmen der verschiedenen Erkrankungen stand die Patientin unter ausgeprägter psychischer Belastung im Rahmen von Krankheitsverarbeitung und Umgang mit den verschiedenen vorliegenden Erkrankungen. Zusätzlich bestand in diesem Jahr eine Einschränkung durch eine Kraftabschwächung der rechten Körperseite mit Schwierigkeiten beim Schreiben.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Belastungen konnte die Patientin die an sie gestellten Anforderungen im Studium krankheitsbedingt nicht erfüllen."
Abgesehen davon, dass in diesem informativen Schreiben die im Jahr 2013 vorliegenden Krankheitsbilder und deren Auswirkung auf die Erfüllung der Anforderungen im Studium bescheinigt werden, kommt diesem Schreiben für das Streitjahr 2018 keine Beweiskraft dahingehend zu, dass die strittigen Unterhaltszahlungen in Höhe von € 8.400 von der Tochter zur Deckung von Krankheitskosten verwendet worden sind.
Da demnach der von der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 im Zusammenhang mit Abs. 5 geforderte Nachweis, dass die strittigen Unterhaltszahlungen zur Deckung von Krankheitskosten der Tochter gewährt wurden, vom Bf. nicht erbracht worden ist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage, inwieweit Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 34 Abs. 7 Z 4 und 5 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten von Kindern - berücksichtigt werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117); die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 15. Juni 2020