Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. November 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. Jänner 2014 betreffend Gebühren 2014 und Gebührenerhöhung 2014 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde am 7. August 2014 ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom Verwaltungsgericht Wien betr. Beschwerde zu GZ: ***1*** des Herrn Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführer genannt) vom 7. Jänner 2014, übermittelt, da die Gebührenschuld nicht beglichen wurde.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 2014 für diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 € und zusätzlich eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 von 7,15 € vor, da die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Begründung, dass es sich - wie aus der Aktenlage nachvollziehbar sei - bei der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien um eine Verwaltungsstrafangelegenheit handle. Unter Verweis auf § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 und Z 7 GebG 1957 unterliege eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957.
In einem Ermittlungsverfahren stellte das Finanzamt fest, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen den Bescheid der LPD Wien vom 13.12.2013, Zl. ***2***, gerichtet war. Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafangelegenheit handelt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. April 2015 ab. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, § 9 Abs. 1 GebG 1957, § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG 1957 und § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG 1957 ausgeführt, dass es sich im beschwerdeggst. Vorbringen nicht um eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren handle.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass - wie bereits in der Beschwerde vorgebracht - es sich sehr wohl um eine Verwaltungsstrafsache handle. Damit sei die Unrichtigkeit der Behördenfeststellungen unter Beweis gestellt und werde die amtswegige Behebung der zu Unrecht erlassenen Gebührenvorschreibung "weiterhin aufrecht begehrt". Als Beweis wurden Kopien des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG 1957, § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG 1957 und des Art. 129 B-VG Seite 49 beigelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG 1957) idgF unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von 14,30 €.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 idgF ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn diese auf Grund nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid festgesetzt wird.
Im § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 ist geregelt:
Der Eingabengebühr unterliegen nicht
………………..
- Z 1 lit. b: von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 BVG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen;
- Z 7: Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde weder durch das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers noch durch die Ermittlungen des Finanzamtes nachgewiesen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht Wien vom 07.01.2014, GZ: ***1***, eine Eingabe im Verwaltungsstrafverfahren darstellt. Die alleinige Behauptung des Beschwerdeführers genügt hier nicht, insbesonders wird diese Behauptung durch das Beschwerdevorbringen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien auch nicht gestützt, es handelte sich keinesfalls um eine Verwaltungsstrafangelegenheit.
Das bedeutet, dass im ggst. Fall die Befreiung von der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 nicht zur Anwendung gelangt, da nach Z 1 lit. b dieser Gesetzesbestimmung Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder von der Befreiung ausgenommen sind.
Nach Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vom 07.01.2014 und der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr durch den Beschwerdeführer, war die Vorschreibung der Eingabengebühr in Höhe von 14,30 € durch das Finanzamt mit Bescheid rechtmäßig.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Infolgedessen bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 7 zu § 9 GebG 1957 mit weiteren Verweisen).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 24. Juni 2020