Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Ri***, über die Beschwerde vom 27. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***FA*** vom 29. Oktober 2019 zu VNR: ***001*** betreffend Familienbeihilfe für das Kind ******, VNR: ***002***, für den Zeitraum Februar 2019 bis September 2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) schloss mit der Ablegung der Reifeprüfung im Jänner 2019 ihre Schulausbildung ab. Seit dem Wintersemester 2019/20 absolviert sie an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule (KPH) Wien/Krems das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe. Ein Studienbeginn war nur im Wintersemester 2019/20 möglich. Ein Quereinstieg im Sommersemester 2019 wurde nicht angeboten.
Das Finanzamt wies den am 16. August 2019 eingelangten Antrag der Bf. vom 9. Juli 2019 auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 für die Zeiträume "Februar 2019 bis September 2019" mit der Begründung ab, dass der frühestmögliche Termin für den Beginn eines Studiums das Sommersemester 2019 gewesen wäre.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2020 als unbegründet abgewiesen.
Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrages vom 27. Jänner 2020 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 lautet:
"§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob im Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Bachelorstudiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Für einen solchen Anspruch kommt im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in Betracht, welche auf den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung abstellt.
Die Tochter der Bf. maturierte im Jänner 2019. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass für das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe ein Studienbeginn nur im Wintersemester 2019/20 möglich war und ein Quereinstieg im Sommersemester 2019 nicht angeboten wurde (laut Mail der KPH Wien/Krems vom 7. April 2020 an das Finanzamt).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG zu erfüllen (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131: in diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass sich aus seiner Entscheidung VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, die auch im gegenständlichen Verfahren im Vorlagebericht des Finanzamtes ins Treffen geführt wird, nicht ableiten lässt, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden müsse, um zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" mit der Berufsausbildung zu beginnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088, zum Ausdruck gebracht habe, komme es vielmehr darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird).
Da die Tochter der Bf. das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen hat, besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Monate Februar bis September 2019 ein Beihilfenanspruch der Bf.
Der angefochtene Abweisungsbescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am 16. November 2020