Volltext

BFG 10.11.2020, RV/7100164/2014

Gegenstandsloserklärung und § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100164.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, betreffend Beschwerde vom 14. Juni 2013 gegen die Bescheide des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17. Mai 2013 betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2008 bis 2010 und Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht (BFG) mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben.
Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Beschwerdeführer (Bf.) einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen des Erörterungstermins vom 6. Oktober 2020 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zugestimmt. Die Zustimmung wurde in der zum Erörterungstermin abgefassten Niederschrift festgehalten.
Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das BFG durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.
Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 22. Oktober 2020.

Die aufgehobenen Bescheide wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 sowie betreffend Festsetzung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2010 ergingen jeweils mit Datum 22. Oktober 2020.

Die Festsetzungen erfolgten entsprechend dem zwischen den Parteien im Rahmen des Erörterungstermins vom 6. Oktober 2020 erzielten Einvernehmens über die Beschwerdeerledigung (auf die abgefasste Niederschrift wird verwiesen).
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Die Beschwerde vom 14. Juni 2013 gegen die im Spruch angeführten Bescheide war daher als gegenstandslos zu erklären.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

 

Wien, am 10. November 2020