Volltext

BFG 29.07.2020, RV/7500229/2020

Parkometerabgabe: Wird die Parkometerabgabe entrichtet, wenn eine nicht für den Abstellort geltende Parkkarte im Fahrzeug liegt?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500229.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 45 Abs. 1 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. März 2020, Geschäftszahl MA 67/196701206198/2019, uRecht erkannt:

Spruch

 

I. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wird eine Ermahnung erteilt. Das Straferkenntnis wird aufgehoben.

II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

1. Da er die mit Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe nicht zahlte, warf der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer(Bf.) in der Strafverfügung vom 02. Jänner 2020 vor, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am 4. November 2019 um 17:31 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Tatzeit gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 verhängt.

Die Strafverfügung war innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit dem am 17. Jänner 2020 protokollierten Einspruch angefochten. Damals wurde vorgebracht:

"Es ist richtig, dass ich für die in Rede stehende Abstellung verantwortlich war, allerdings habe ich bei der Abstellung (4.11.2019, 16:46 Uhr) einen gelben Parkschein … mit den Entwertungen "2019, 4.11., 17:00 Uhr" im Windschutzscheibenbereich eingelegt gehabt. Die Abstellzeit ist mir deshalb noch so gut erinnerlich, da ich das Rundungsviertel in Anspruch nehmen konnte. Der Parkschein war fahrerseitig am Armaturenbrett angebracht. Bei der Rückkehr zu meinem Fahrzeug habe ich festgestellt, dass eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde. Ich habe zu Dokumentationszwecken Fotos bei meiner Rückkehr gemacht, auf denen ersichtlich ist, dass das Armaturenbrett weit ins Fahrzeuginnere ragt und der Parkschein links vorne angebracht war. Ich werde die von mir gemachten Fotos innerhalb von 2 Wochen dem Einspruch an die E-Mail-Adresse …. und unter Anführung der Bezug habenden Geschäftszahl nachreichen. Den gegenständlichen Parkschein lege ich heute bei der Behörde vor, dieser wurde gescannt und das Original wieder an mich retourniert. Ich ersuche daher im Hinblick auf mein Vorbringen, das gegen mich gerichtete Verfahren einzustellen".

Der Parkschein, den der Bf. vorgelegt hatte, war ein für den Tattag und die Uhrzeit 17. Stunde ausgefüllter 2-Stunden-Parkschein.

 

2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 und 21. Februar 2020 wurden dem Bf. Ablichtungen von 3 am Tattag zur Tatzeit vom Meldungsleger aufgenommene Fotos gesandt. Er konnte sich dazu äußern. Laut Aktenvermerk vom 27. Februar 2020 (Akt Seite 41/58) teilte der Bf. dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass er sich dazu nicht äußere.

 

3. Im Straferkenntnis vom 26. März 2020 warf der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 02. Jänner 2020 vorgeworfene Verwaltungsübertretung vor, verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00; falls die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine 14 Stunden - Ersatzfreiheitsstrafe und schrieb gleichzeitig Verfahrenskosten in Höhe von EUR 10,00 vor.

Zur Sach- und Beweislage stellte der Magistrat der Stadt Wien im Wesentlichen fest, der nach dem Tattag vorgelegte Parkschein beweise nicht, dass er am Tattag zur Tatzeit im hinteren Bereich des Armaturenbretts lag, weshalb der Bf. das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt habe. Da der Bf. fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht habe, habe er fahrlässig gehandelt und habe deshalb auch das subjektive Tatbild der fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe erfüllt. Die Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen. Strafmildernd wurden die fehlenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen berücksichtigt.

Das Straferkenntnis wurde am 31. März 2020 zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 8. April 2020 angefochten.

 

4. In der Beschwerde brachte der Bf. vor: "Die von mir angefertigten Beweisfotos wurden im Verfahren keinesfalls gewürdigt und auch nicht erwähnt. Die von der Behörde beigefügten Beweisfotos zeigen nicht viel. Die von mir in der Vernehmung vom 17.01.2020 im Magistrat der Stadt Wien in … angeführten Angaben wurden keinesfalls ernst genommen. Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und werde zu dieser auch mein Fahrzeug mitnehmen, damit vor Ort ein Lokalaugenschein möglich ist, da bis jetzt vom Magistrat nicht erkannt wurde, wo mein Parkschein hinterlegt war und ich dies zeigen möchte."

 

5. Aus den Tatortfotos (Akt, Seite 20/58, 22/58 und 24/58): Hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges sieht man eine helle rechteckige Fläche. Dort liegt eine ab 01. Juli 2018 gültige Parkkarte, die den Karteninhaber berechtigt, ein Fahrzeug auf bewilligten Stellplätzen in der im Spruch dieser Entscheidung angeführten Straße abzustellen. Diese Stellplätze befinden sich nicht am Tatort.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Ad. Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Die Beschwerde vom 8. April 2020 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.

Der Entscheidung ist folgende aus den Tatortfotos und der Parkkarte sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen: Erstens beweisen die Tatortfotos, dass am Tattag zur Tatzeit eine Parkkarte statt eines Parkscheines hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges lag. Da der nach dem Tattag dem Magistrat der Stadt Wien vorgelegte Parkschein nicht auf den Tatortfotos zu sehen ist, ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf. den Parkschein nicht ausgefüllt hat, nachdem er das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat. Zweitens berechtigt die Parkkarte den Bf. nicht, sein Fahrzeug am Tatort abzustellen.

Der Beweisantrag, vom Bf. angefertigten Fotos der Entscheidung zugrunde zu legen, wird abgewiesen, da der Bf. diese Fotos de dato nicht vorgelegt hat. Der Beweisantrag, das Fahrzeug in Augenschein zu nehmen wird als unerheblich abgewiesen, da ein nach dem Tattag auf dem Armaturenbrett liegender Parkschein nicht beweist, dass er dort auch am Tattag zur Tatzeit lag.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1991 idgF ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie bereits ausgeführt, berechtigt die am Tattag zur Tatzeit hinter der Windschutzscheibe liegende Parkkarte den Bf. nicht, ein Fahrzeug am Tatort parkometerabgabebefreit abzustellen. Der Bf. hätte daher statt der Parkkarte einen Parkschein hinter die Windschutzscheibe legen müssen, um die Parkometerabgabe zu entrichten. Da er dies nicht getan hat, hat er das objektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.

Da der Bf. einen für den Tattag und die Uhrzeit "17. Stunde" ausgefüllten 2-Stunden-Parkschein mitgebracht hat, als er die Strafverfügung beeinsprucht hat, hat er gewusst, was er tun muss, um sich gesetzeskonform zu verhalten; er hat daher nicht unverschuldet die Parkometerabgabe verkürzt sondern hat fahrlässig gehandelt und hat das subjektive Tatbild der verkürzten Parkometerabgabe erfüllt.

Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ... 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der/des Beschuldigten gering sind.

Wer die Parkometerabgabe verkürzt, verletzt zwar das besonders geschützte öffentliche Interesse, den Parkraum zu bewirtschaften; jedoch ist im Beschwerdefall kein Schaden entstanden, da der Bf. nachweislich einen 2-Stunden-Parkschein für den Tattag und die 17. Stunde entwertet hat. Da der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand - Entrichten der Parkometerabgabe - auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist, hat die Tat nur die Folge nach sich gezogen, dass der Bf. die Parkometerabgabe nicht nachweislich am Tattag sondern nachträglich entrichtet hat. Da die Parkometerabgabe nicht entrichtet wird, wenn der Bf. eine nicht für den Abstellort gültige Parkkarte hinter die Windschutzscheibe legt, muss der Bf. dazu angehalten werden, einen gültig entwerteten Parkschein statt der Parkkarte hinter die Windschutzscheibe zu legen. Dem Bf. ist daher eine Ermahnung zu erteilen und wird mit dieser Entscheidung erteilt. Eine Ermahnung zu erteilen ist zulässig, da der Bf. nicht einschlägig vorbestraft ist.

 

Ad. Antrag mündliche Verhandlung: Da das Straferkenntnis aufzuheben ist, wenn eine Ermahnung erteilt wird, sieht das Bundesfinanzgericht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG davon ab, die beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Ad. Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.

Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ermahnt werden darf und die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Ermahnung erteilt wird, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.

 

 

Wien, am 29. Juli 2020