Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. August 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17. August 2020, Zahl MA67/Zahl/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden neu bestimmt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 58,00, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17. August 2020, Zahl MA67/Zahl/2019, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 21. Juni 2019 um 08:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Am-Hans-Moser-Park 1, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Im Begründungsteil führte die Behörde aus, dass die Bf. in ihrem Einspruch im Wesentlichen angegeben habe, dass sie um Reduktion der Strafe bzw. Ratenzahlung bitte, da sie alleinerziehende Mutter sei und finanzielle Probleme habe.
Weiters habe die Bf. mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe, da sie keinen Führerschein besitze.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bf. nicht bestritten habe, dass das in Rede stehende Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.
Die Bf. sei ihrer sie im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht, die Existenz und den angeblichen Aufenthalt der von ihr bekanntgegebenen Person (Ehemann) zur Tatzeit in Österreich durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen.
Die von der Bf. in ihrer Stellungnahme angegebene Zeugin (Mutter der Bf.) sei zu zwei angesetzten Ladungsterminen nicht erschienen.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2020 sei der Bf. dieser Umstand zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden, sie habe jedoch davon keinen Gebrauch gemacht.
Der Bf. sei eine Glaubhaftmachung, dass sie das Fahrzeug einer im Ausland lebenden Person überlassen habe, nicht gelungen, da sie lediglich allgemeine Angaben getätigt habe, deren Überprüfung der Behörde verwehrt gewesen sei.
Weiters enthält das Erkenntnis Ausführungen zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Ermittlungspflicht der Behörde und der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten bezüglich Lenkerauskunftsverfahren mit Auslandsbezug.
Rechtlich stellte die Behörde unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz und § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung fest, dass die Bf. der Verpflichtung bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone die Abgabe mit einem ordnungsgemäß entwerteten Parkschein oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines zu entrichten, nicht nachgekommen sei und somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten, Rücksichtnahme auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren).
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 19. August 2020 ersucht die Bf. um Reduzierung der Geldstrafe, da sie die Strafe nicht bezahlen könne. Sie lebe von der Mindestsicherung, sei alleinverdienende und alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern und bezahle alleine für die Wohnung 1000 Euro. Bei Bedarf könne sie alles nachweisen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. September 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt und lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe (€ 60,00) bekämpft, folglich ist der Schuldspruch des Erkenntnisses vom 17. August 2020, MA67/Zahl/2019, in Rechtskraft erwachsen.
Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe (§ 27 VwGVG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von 365 € und nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.
Laut Aktenlage ist die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten.
Die Bf. ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe, da sie die Geldstrafe nicht bezahlen könne. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, lebe von der Mindestsicherung und bezahle alleine für die Wohnung € 1.000,--.
Ein Nachweis über ihre finanziellen Verhältnisse wurde von der Bf. nicht erbracht, aber für den Bedarfsfall angeboten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen gefunden werden (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029).
Nach der Judikatur des VwGH ist die Verhängung einer Geldstrafe auch gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129).
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150).
Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Geldstrafe mit € 60,00 festgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die angeführten Umstände, insbesondere die von der Bf. in ihrer Beschwerde ins Treffen geführten Lebensumstände, eine Geldstrafe von 48 Euro als schuld- und tatangemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 22. September 2020