Volltext

BFG 23.09.2020, RV/7500595/2020

Parkometerabgabe: Verwendung einer so genannten Parkscheibe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500595.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 6. September 2020, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25. August 2020, Zahl MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 10 Stunden neu bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 64 VStG) bleibt mit € 10,00 (= Mindestkostenbeitrag) unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe von € 48,00 ist gemeinsam mit den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 58,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu bezahlen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war zur Beanstandungszeit (5. Juni 2020) auf K. zugelassen.

Das Fahrzeug wurde am 5. Juni 2020 um 14:14 Uhr vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es zur Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Die Zulassungsbesitzerin gab der Behörde anlässlich der an sie am 29. Juni 2020 ergangenen Anonymverfügung mit E-Mail vom 13. Juli 2020 zu dem hier anhängigen Verfahren bekannt, dass ihr Lebensgefährte Bf1, wohnhaft in ***Bf1-Adr*** zur Beanstandungszeit Lenker des Fahrzeuges gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom 4. August 2020 wurde Bf1 (Beschwerdeführer, kurz Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 5. Juni 2020 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Taborstraße 21a ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. Einspruch erhoben (E-Mail vom 10. August 2020) und vorgebracht, dass er das Fahrzeug kurz abgestellt habe, um schnell etwas zu besorgen. 15 Minuten seien ja frei. Eine Parkuhr mit Viertelstunden-Einteilung sei gut sichtbar im Wagen hinterlegt gewesen. Er sei innerhalb der 15-Minuten-Frist wieder beim Wagen gewesen. "Das Organ" (nicht dass er jemanden so nennen würde) sei nirgends zu sehen gewesen. Sein sofortiger Anruf bei der laut Organstrafverfügung zuständigen Nummer habe ergeben, dass das "Organ" die Parkuhr auch gesehen habe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass "man die Einstellung bei de Parkuhrn jo nia so genau siecht". Wenn man so schlecht "siecht, ist man vielleicht zu siech für den Organ-Job. Und kommen Sie mir bitte nicht mit der ,Vorschrift'!"

Mit Straferkenntnis vom 25. August 2020 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Im Begründungsteil wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst festgehalten, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit durch den Bf. unbestritten geblieben sei.

Unter Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen (§ 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, §§ 1 und 2 zweiter Satz Wiener Parkometerabgabeverordnung, §§ 1 und 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) wurde ausgeführt, dass es in einem Fall, wo kein Parkschein (ob aus Papier oder elektronisch) entwertet worden sei, nicht relevant sei, ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage l durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines (sei dieser aus Papier oder elektronisch) diesem Gebot entspreche (vgl. VwGH 26.11.2001, 96/17/0099) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lasse. Die Verwendung einer Parkscheibe/Parkuhr entspreche diesem Gebot nicht.

Da im Fahrzeug unbestritten kein Parkschein angebracht bzw. für das Fahrzeug kein elektronischer Parkschein gebucht worden sei, sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Der Bf. sei seiner Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung) und die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet ist (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, nicht nachgekommen.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom 4. August 2020 ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine Verwaltungsübertretung in Parkometerangelegenheiten).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 6. September 2020 ) und ließ die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unbestritten.

Da der Bf. darüber hinaus nur sehr ausführlich über die eigenen gesundheitlichen Probleme und jener seiner Lebensgefährtin sowie über die wirtschaftliche Lage schrieb, wurde er von der Magistratsabteilung 67 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 aufgefordert bekanntzugeben, ob es sich bei seinem Schreiben um ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis handle, was der Bf. mit
E-Mail vom 7. September 2020 bejaht hat.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 16. September 2020).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unstrittig am 5. Juni 2020 in der zur Beanstandungszeit (14:14 Uhr) gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Zur Beanstandungszeit war hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine Parkscheibe eingelegt.

Damit steht fest, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtigen die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Den vorstehend genannten Bestimmungen zufolge trifft jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung, die rechtlich vorgesehenen Papierparkscheine zu verwenden oder einen elektronischen Parkschein entsprechend der Kontrolleinrichtungenverordnung (§ 7) zu aktivieren.

Mit dem Einlegen einer Parkuhr wird diesen Bestimmungen - entgegen der Annahme des Bf. - nicht entsprochen.

Der Bf. hat somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Aus dem Akteninhalt und aus dem Vorbringen des Bf. ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.

Der Bf. hat dadurch, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, fahrlässig gehandelt. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Einspruchsvorbringen des Bf., er habe das Fahrzeug nur kurz abgestellt und 15 Minuten seien ja frei, wird festgehalten, dass die Parkometerabgabe zufolge der vorstehend angeführten Bestimmungen nur dann nicht zu entrichten ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt und der hiefür vorgesehene Papierparkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (vgl. VwGH 26.11.2001, 96/17/0099).

Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug bei Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone dieses nicht ordnungsgemäß kennzeichnet, hat damit die Möglichkeit verwirkt, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, da auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen des rechtlich vorgesehenen Parkscheines geknüpft ist.

Ob das Fahrzeug vom Bf. tatsächlich nicht länger als 15 Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, in dem ein Parkschein, wie oben ausgeführt nicht entwertet wurde, nicht entscheidend.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024); die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Nach der Aktenlage ist der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz unbescholten.

Das Bundesfinanzgericht berücksichtigt die vom Bf. in seiner Beschwerde bekanntgegebene als unterdurchschnittlich zu bezeichnende wirtschaftliche Situation des Bf. (AMS-Bezug) und setzt die von der Behörde mit € 60,00 verhängte Geldstrafe auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Bf. die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

 

Wien, am 23. September 2020