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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 09.09.2020, eingebracht am 10.09.2020, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25.08.2020, zugestellt am 07.09.2020, Gz. MA67/206700316073/2020, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Am 19.06.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Strafverfügung und stellte sie dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Fensterkuvert an die im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz angegebene Anschrift des Bf. zu. Die Strafverfügung war innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar und wurde mit dem laut Poststempel am 13.07.2020 eingebrachten Einspruch vom 09.07.2020 angefochten.
2. Mit Verspätungsvorhalt vom 20.07.2020 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. vor, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist drei Werktage nach dem 19.06.2020 begonnen habe, weshalb der laut Poststempel am 13.07.2020 eingebrachte Einspruch vom 09.07.2020 verspätet eingebracht sei. Der Bf. konnte sich dazu äußern, ob er damals, als die Strafverfügung zugestellt wurde, nicht nur vorübergehend ortsabwesend war und allfällige Zustellungshindernisse nachzuweisen. Der Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.
3. Mit Zurückweisungsbescheid vom 25.08.2020 wurde der laut Poststempel am 13.07.2020 eingebrachten Einspruch vom 09.07.2020 gegen die Strafverfügung vom 19.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend verwies der Magistrat der Stadt Wien auf § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF und führte dazu aus: "Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 19.06.2020 dem Zustellprozess übergeben und es begann daher die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustellG). Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 13.07.2020, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht. Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom 20.07.2020 nicht Stellung genommen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen …".
Der Zurückweisungsbescheid wurde am 07.09.2020 mit RSb zugestellt, war innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom 09.09.2020, eingebracht am 10.09.2020, angefochten.
4. Die Beschwerde vom 09.09.2020 lautete: "… Ich möchte Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid machen. Der Grund dafür ist das ich die verspätete Aufgabe meines Schreibens durch einen Auslandsaufenthalt beruflicher Natur in … anführen möchte. Daher war es mir nicht möglich vorher dieses Schreiben aufzugeben und zu schreiben. Ich kann natürlich jederzeit Unterlagen beibringen, welche diese berufliche Auslandsreise belegen können. Ich ersuche deshalb meinen Einspruch anzunehmen, und ersuche mein Begehren der Berufung umzusetzen …".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde vom 09.09.2020 ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher "in der Sache" zu entscheiden.
A. Beschwerdepunkt/e, Sach- und Beweislage, Rechtslage, rechtliche Würdigung und Entscheidung:
In der Sache ist strittig, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.06.2020 innerhalb offener Einspruchsfrist oder danach eingebracht worden ist.
Der Entscheidung ist folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage zugrunde zu legen: Der Magistrat der Stadt Wien hat die mit Fensterkuvert an die im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz angegebene Anschrift des Bf. gesandte Strafverfügung vom 19.06.2020 am 19.06.2020 dem Zustellprozess übergeben. Der Bf. hat die Strafverfügung mit Einspruch vom 09.07.2020 angefochten.
Gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz - ZuStG idgF werden ohne Zustellnachweis versandte Dokumente zugestellt, indem sie in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden. Gemäß § 26 Abs 2 ZuStG idgF gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Wird daher die mit Fensterkuvert zu versendende Strafverfügung am Freitag den 19.06.2020 dem Zustellprozess und damit dem Zustellorgan übergeben, gilt sie am Mittwoch den 24.06.2020 als zugestellt, wenn der Bf. am 24.06.2020 nicht ortsanwesend gewesen ist. Der Bf. ist jedoch am 24.06.2020 ortsanwesend gewesen, denn mit dem Beschwerdevorbringen, er habe den Einspruch gegen die Strafverfügung wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht fristgerecht in einen Postkasten einwerfen können, hat der Bf. nicht behauptet, dass er am 24.06.2020 ortsabwesend gewesen ist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher am Mittwoch den 24.06.2020 begonnen. Der Bf. hätte den Einspruch auch während seines Auslandsaufenthaltes schreiben und eingeschrieben aufgeben können. Davon abgesehen hätte er den Einspruch per eMail an den Magistrat der Stadt Wien senden können, worauf in der Rechtsbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung wird daher nicht durch den Auslandsaufenthalt verlängert und hat am Mittwoch den 08.07.2020 geendet. Deshalb ist die laut Poststempel am 13.07.2020 eingebrachte Beschwerde nach Ende der Beschwerdefrist - und damit verspätet - eingebracht worden.
Über verspätet eingebrachte Einsprüche ist nicht "in der Sache" zu entscheiden; sie sind mit Bescheid zurückzuweisen. Der Magistrat der Stadt Wien hat daher den Einspruch gegen die Strafverfügung rechtsrichtig als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Da der Zurückweisungsbescheid rechtsrichtig erlassen worden ist, ist das Beschwerdebegehren, über den Einspruch gegen die Strafverfügung in der Sache zu entscheiden, abzuweisen und wird mit dieser Entscheidung abgewiesen.
B. Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher nicht zulässig.
Die Rechtsfolgen bei verspätete eingebrachten Beschwerden sind gesetzlich geregelt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keine rechtlich bedeutende Rechtsfrage zu beantworten hat. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am 28. Oktober 2020