Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Aigner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Elke Hager, Rummelhardtgasse 3 Tür 34, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 7. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 16. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer XXX/XXXX zu Recht erkannt:
Spruch
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Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist die von M.M.A. seit x.2019 geschiedene Mutter von zwei Kindern, deren Einkommen im Jahr 2019 9.744,21 € betragen hat.
Angefochten wurde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 mit der Begründung, dass "Der allein Verdiener und alleinerziehende fehlt". Strittig ist somit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des beantragten Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrags für das Jahr 2019 vorliegen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung verneinte die Amtsvertretung die Streitfrage und führte als Begründung für die Abweisung der Beschwerde -nach Darstellung der Rechtsgrundlagen- ins Treffen, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag dadurch, dass die Bf. laut Auskunft des zentralen Melderegisters noch im Jahr 2019 mit M.M.A. gemeinsam in einem Haushalt gelebt und der geschiedene Gatte Einkünfte von mehr als 6.000,00 € im Jahr 2019 erzielt hätte, nicht zustehe. Da die Bf. mehr als sechs Monate des Jahres 2019 in einer Gemeinschaft mit ihrem damaligen Partner gelebt hätte, hätte der Alleinerzieherabsetzbetrag wiederum nicht berücksichtigt werden können.
Mit dem Vorlageantrag wurde dem bisherigen Vorbringen die Angabe, dass die Bf. (nunmehr) mit ihren zwei Kindern allein lebe, hinzugefügt.
Mit der im Vorlagebericht vom 15.04.2020 enthaltenen Stellungnahme zum Vorlageantrag verwies die Amtsvertretung auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages und begehrte daher die Abweisung der Beschwerde.
Mit BFG-Schreiben vom 15.04.2020 erging das an die Bf. adressierte Ersuchen um Abgabe einer Gegenäußerung zur von der Amtsvertretung abgegebenen Stellungnahme zum Vorlageantrag samt Erbringung des Nachweises für das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2019 in Form der Widerlegung der Richtigkeit A) der Zentralmelderegisterdaten, welche für den gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaares im Jahr 2019 sprechen, B) der amtsbekannten Daten, welche bezüglich des nunmehr geschiedenen Gatten die Überschreitung der Einkunftsgrenze von 6.000,00 € im Jahr 2019 dokumentieren.
Über BFG-Anfrage beim Polizeikommissariat Protokollstelle Wien, vom 17.04.2020 hinauf teilte Mag. A., Referat für Kriminal- und Sicherheitspolizei, dem BFG am 21.04.2020 mit, dass ein Betretungsverbot durch die Anzeige einer Körperverletzung mit dem Vater der Bf.-Kinder als Täter und den Bf.-Kindern als Opfer bedingt am 09.11.2019, um 10.00 Uhr ausgesprochen worden wäre. Weitere Daten bezüglich einer Körperverletzung zwischen der Bf. und deren früheren Ehegatten wären nicht bekannt. Es hätten auch keine anderen polizeilichen Vorfälle im Jahr 2019, die über die Wohnsituation Auskunft geben hätten können, gefunden werden können.
Dem an den Unterkunftgeber des Ex-Gatten der Bf. - N.N. - adressierten BFG-Vorhalt vom 20.04.2020 folgte die diesbezügliche Mail vom 1.06.2020, mit der dem BFG u.a. bestätigt wurde, dass M.M.A. der Freund des Unterkunftgebers sei und die Wohnung in 1230 Wien, Gemeindebauwohnungsanlage1, seit November 2019 bewohne. Zuvor habe der Unterkunftnehmer mit seiner Familie im Haus Bf1-Adr., 1110 Wien gewohnt.
Seitens der Bf. wurde keine Gegenäußerung zum Schreiben des BFG vom 1.06.2020, dem das zuvor genannte Schreiben des Unterkunftgebers von M.M.A. angefügt wurde, abgegeben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist seit x.2019 geschieden. Im Jahr der Scheidung hat der damals noch auf die Bf.-Adresse gemeldet gewesene M.M.A. Einkünfte in Höhe von mehr als 6.000,00 € bezogen. Anlässlich der Anzeige einer Körperverletzung des Vaters der Bf.-Kinder als Täter und den Bf.-Kindern als Opfer vom x.2019 hat die Polizei M.M.A. vom Wohnort weggewiesen und ihm verboten, die für Wohnzwecke der Bf. und deren Kindern gewidmete Wohnung zu betreten. Seither hat die Bf. die Wohnung gemeinsam mit ihren beiden Kindern bewohnt. Der ehemalige Bf.-Gemahl hat seinen Wohnsitz von Simmering wegverlegt und ist seit November 2019 in einer Gemeindebauanlage in 1230 Wien wohnhaft.
Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben in
a) der Abgabenerklärung der Bf. für das Jahr 2019, b) den auf die Bf. und M.M.A. bezüglichen Daten im aa) Zentralmelderegister, bb) FA-Abgabeninformationssystem, und der Bestätigung der Protokollstelle der Kriminal- und Sicherheitspolizei vom 21.04.2020 über den Ausspruch der Wegweisung des Vaters der Bf.-Kinder vom ehemaligen Familienwohnsitz samt Betretungsverbot am x.2019.
Die Wegverlegung des Wohnsitzes des Ex-Ehepartners der Bf. von Simmering in eine Wohnung in einer Gemeindebauanlage in 1230 Wien im November 2019 ist durch die Angaben des aktuellen Unterkunftgebers von M.M.A. namens N.N. belegt.
Aufgrund der Aktenlage ist somit als erwiesen anzunehmen, dass der Vater der Bf.-Kinder mit einem Jahreseinkommen von mehr als 6.000,00 € die Wohnung der Bf. gemeinsam mit der Bf. und den gemeinsamen Kindern bis zum 9.11.2019 bewohnt hat und somit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten des Jahres 2019 am ehemaligen Familienwohnsitz gewohnt hat.
Rechtliche Grundlagen:
Nach § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z. 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z. 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z. 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-) Partner zu.
Nach § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 sind Alleinerziehende Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, welcher jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro bzw. bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro beträgt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Abgabenbehörde dadurch, dass die Bf. die Anträge gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 und § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 gestellt hatte, gemäß § 115 Abs. 1 und 3 BAO dazu verpflichtet, nicht nur den abgabepflichtigen Fall zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich waren, sondern hatte auch die Angaben des Bf. und amtsbekannte Umstände zugunsten des Bf. zu prüfen und zu würdigen. Dass die Betriebsprüfung keinesfalls nur Umstände, die zu einer höheren Abgabenbelastung führen, zu ermitteln und zu berücksichtigen hatte, ergab sich bereits aus § 114 BAO und § 115 Abs. 1 BAO. § 115 Abs. 3 BAO betont nochmals jede Absage an einseitig fiskalistische Vorgangsweisen. Auch wenn § 115 Abs. 3 BAO lediglich Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände erwähnt, gilt die Verpflichtung für Finanzämter, die richtige (und nicht eine möglichst hohe) Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln, ganz allgemein.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes fand gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136) dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles NUR DER ABGABEPFLICHTIGE Angaben zum Sachverhalt machen konnte. Die Verletzung einer die Partei treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht führt dazu, dass die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) festzustellen hat (vgl. VwGH 23.02.1994, 92/15/0159).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hatte die Abgabenbehörde stets unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen war oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügte es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich gehabt hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen hatte lassen (z.B. VwGH 23.09.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Der Bf.-Antrag auf Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages war abzuweisen, weil die Wegweisung des Vaters der Bf.-Kinder und der Ausspruch des Betretungsverbots am x.2019 keinen Zweifel daran bestehen hatten lassen, dass das Ehepaar ***Bf1*** und M.M.A. die Wohnung Top Nr. x in der Anlage Bf1-Adr., gemeinsam bis zum Tag der polizeilichen Amtshandlung am x.2019 bewohnt hatte. War amtsbekannt, dass der Ex-Ehepartner der Bf. Einkünfte von über 6.000,00 € im Streitjahr bezogen hatte, so war die Überschreitung der Einkunftsgrenze für M.M.A. - 6.000 € - im Jahr 2019 festzustellen.
Der polizeilich bestätigte Zeitpunkt der Wegweisung des ehemaligen Bf.-Gatten samt Betretungsverbot widerlegte zwar die Richtigkeit der auf die Person M.M.A. bezüglichen Eintragungen im Zentralmelderegister für den Zeitraum vom 9.11.2019 bis 31.12.2019, schloss jedoch für sich allein und somit ohne weitere Beweismittel die Annahme, der Ex-Ehegatte der Bf. hätte tatsächlich weniger als sechs Monate gemeinsam an der Wohnsitzadresse des Bf. mit der Bf. und zwei Kindern gewohnt, aus. Aufgrund der Aktenlage waren sohin die seitens der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren erhobenen Zentralmeldedaten zumindest dafür geeignet, die Übereinstimmung der Adresse des Familienwohnsitzes der (seit x.2019 geschiedenen) Bf. mit jener des Hauptwohnsitzes der Bf. und deren Kinder und damit den Aufenthaltsort der Bf. und deren Kinder während des Jahres 2019 zu bestätigen.
Da die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages bei der Bf. nicht gegeben waren, war dem beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag die Anerkennung zu versagen.
Auch der Antrag auf Anerkennung eines Alleinerzieherabsetzbetrages war abzuweisen, weil ein solcher § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 zufolge nur einem Steuerpflichtigen zusteht, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Da die Bf. nachweislich erst ab dem 9.11.2019 als alleinerziehende Steuerpflichtige mit zwei Kindern nicht in einer Gemeinschaft mit dem Vater der Bf.-Kinder gelebt hatte, hatte sie weniger als sechs Monate im Kalenderjahr 2019 nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt, womit ein Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2019 mangels Erfüllung der für die Anerkennung dieses Absetzbetrages notwendigen Kriterien nicht zum Abzug zuzulassen war.
Da die Bf. weder die Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, noch des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2019 nachgewiesen hatte, hatte das Bundesfinanzgericht keine andere Möglichkeit als die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde der Bf. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 9. Juli 2020