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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde vom 18. September 2020 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 2020, Zahl MA67/206700473993/2020, beschlossen:
Spruch
1.) Gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) iVm § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3.) Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit eingeschriebenem elektronischen Dokument vom 02.11.2020 die Beschwerde vom 18.09.2020 gegen das Straferkenntnis vom 07.09.2020 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat nur im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Ausspruch über einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu erfolgen. Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Informativ wird zur Einzahlung der Geldstrafe (nochmals - wie mit E-Mail vom 02.11.2020) Folgendes mitgeteilt:
Das Straferkenntnis vom 07.09.2020 weist auf der letzten Seite aus:
Zahlungsreferenz: 206700473993
Zu zahlender Betrag in Euro: 70,00
IBAN: AT131200010022813611
BIC: BKAUATWWXXX
Empfänger: Stadt Wien "MA 6- BA 32, Strafen"
Zum Ausspruch über die (Un)Zulässigkeit der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil der Beschluss angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für die beschwerdeführende Partei hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (siehe Rechtsmittelbelehrung), welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG (iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG) auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
samt Verwaltungsakten
Wien, am 2. November 2020