Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Dris ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH, St. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 4. Oktober 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2018 betragen:
65.090,09 €…..SVA der Bauern
-11.225,98…….Summe der Werbungskosten
53.864,11 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-149,70 €………...Personenversicherungen: (60.000-53.864,11)/23.600 x (405-60) + 60
-168 €………………Kirchenbeitrag
53.546,41 €……..Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 €
9.469,49 €…………42% für die restlichen 22.546,41 €
15.769,49 €……….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag
15.369,49 €………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
+ 0 €……………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
+ 602,94 €……………Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 10.048,93 €
15.972,43 €………….Einkommensteuer
-21.096,86 €…………anrechenbare Lohnsteuer
-5.124,43 €…………..Gutschrift vor Rundung
-5.124,00 €…………...festgesetzte ESt-Gutschrift 2018 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG ……………………………..1988
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt, Rechtsfolge:
Es war ursprünglich strittig, ob die Beschwerdeführerin (Bf) das Recht hat, ihre Beiträge an die Ärztekammer als Werbungskosten abzuziehen. Mittlerweile besteht aber insoweit Einigkeit zwischen den Parteien. Diese Beiträge stellen die der Bf verpflichtend vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge der Bf dar (Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer des Bundeslandes, in welchem die Bf tätig ist) und sind daher Werbungskosten (§ 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988).
Bemessungsgrundlagen ESt 2018:
65.090,09 €…..SVA der Bauern
-10.180 €………Beiträge Ärztekammer
-487,78 €……….Reisekosten
-260 €…………….Fortbildung
-298,20 €……….Betriebsratsumlage
(-11.225,98…….Summe der Werbungskosten)
53.864,11 €…….Gesamtbetrag der Einkünfte
-149,70 €………...Personenversicherungen: (60.000-53.864,11)/23.600 x (405-60) + 60
-168 €………………Kirchenbeitrag
53.546,41 €……..Einkommen
Einkommensteuer:
0 €……………………0% für die ersten 11.000 €
1.750 €……………..25% für die weiteren 7.000 €
4.550 €……………..35% für die weiteren 13.000 €
9.469,49 €…………42% für die restlichen 22.546,41 €
15.769,49 €……….Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
-400 €………………..Verkehrsabsetzbetrag
15.369,49 €………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
+ 0 €……………………Steuer sonstige Bezüge für die ersten 620 €
+ 602,94 €……………Steuer sonstige Bezüge für die restlichen 10.048,93 €
15.972,43 €………….Einkommensteuer
-21.096,86 €…………anrechenbare Lohnsteuer
-5.124,43 €…………..Gutschrift vor Rundung
-5.124,00 €…………...festgesetzte ESt-Gutschrift 2018 nach Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG ……………………………..1988
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bf begehrte den Ansatz von Zahlungen an die Ärztekammer, die als verpflichtend vorgeschriebene Krankenversicherungsbeiträge anzusehen sind, als Werbungskosten. Dass dieser Ansatz zulässig ist, ist zwischen den Parteien des Verfahrens nicht mehr strittig (§ 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Ende der
Entscheidungsgründe
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. September 2020