Volltext

BFG 22.10.2020, RV/7500549/2020

Zustellung einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500549.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 13 Abs. 7 AVG · § 17 Abs. 2 ZustG · § 22 Abs. 1 ZustG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Mag. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 4. August 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 23. Juli 2020, zugestellt am 27. Juli 2020, Geschäftszahl MA67/***5***/2020, mit welchem wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und Verfahrenskosten von 10,00 Euro, insgesamt 70,00 Euro, vorgeschrieben wurden, den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 VwGVG, § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird zufolge Zurücknahme der Beschwerde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zuleisten.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

IV. Die für 16. November 2020, 8:00 Uhr, gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

Text

Begründung

Verfahrensgang 2

Parkometerabgabe 2

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe 2

Anonymverfügung vom 7. Oktober 2019 2

Strafverfügung vom 12. November 2019 3

Einspruch vom 30. November 2019 3

Lenkererhebung 4

Lenkererhebung vom 10. Dezember 2019 4

Lenkererhebung vom 5. März 2020 4

(Zunächst) Keine Lenkerauskunft 6

Strafverfügung vom 27. Mai 2020 6

Einspruch vom 9. Juni 2020 7

Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2020 7

Vormerkungen 8

Straferkenntnis vom 23. Juli 2020 9

Beschwerde vom 4. August 2020 13

Vorlage 14

Parteiengehör 14

Ausforschung des Zustellers 15

Ladung zur mündlichen Verhandlung 15

Bekanntgabe und Zurücknahme der Beschwerde 15

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 17

Einstellung 17

Kein Kostenbeitrag 17

Keine Revision 17

Einzahlung der Strafe und des Kostenbeitrags 17

Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung 17

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 30 VwGVG) 17

Die Zustellung erfolgt an: 18

Verfahrensgang

Parkometerabgabe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A789 stellte am 13. September 2019 um 20:42 Uhr fest, dass ein PKW Volkswagen dunkel mit dem Kennzeichen W-***6*** in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 31 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, wobei ein "Parkschein/gültiger Parkschein fehlte". Zwei Fotos des Fahrzeugs waren der Anzeige beigeschlossen.

Anonymverfügung vom 7. Oktober 2019

Mit Datum 7. Oktober 2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Zahl MA67/***7***/2019 an den Beschwerdeführer (Bf) Mag. ***1*** ***2*** als Halter des Fahrzeugs an dessen Wohnanschrift ***3***, ***4***, eine Anonymverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, am 13. September 2019 um 20:42 Uhr in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 31 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***6*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Durch Anonymverfügung werde eine Geldstrafe von 48,00 Euro gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorgeschrieben (Zahlungsreferenz ***7***).

Strafverfügung vom 12. November 2019

Mit Datum 12. November 2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, in weiterer Folge zur Zahl MA67/***7***/2019 an den Bf Mag. ***1*** ***2*** als Halter des Fahrzeugs an dessen Wohnanschrift eine Strafverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, am 13. September 2019 um 20:42 Uhr in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 31 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-***6*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Über den Bf werde eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt.

Einspruch vom 30. November 2019

Mit E-Mail vom 30. November 2019, gesendet vom Account ***1***.***2***@***8***.at, erhob der Bf gegen die Strafverfügung vom 13. September 2019 Einspruch:

Von: *EXTERN****1*** ***2*** <***1***.***2***@***8***.at>

Gesendet: Samstag. 30. November 2019 08:08

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: MA67/***7***/2019 Strafverfügung vom 13.09.2019: Einspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe gegen die im Betreff bezeichnete Strafverfügung Einspruch.

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Lenkererhebung

Lenkererhebung vom 10. Dezember 2019

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf per dessen Wohnanschrift um Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt habe:

LENKERERHEBUNG

Sie werden als Zulassungsbesitzer(in) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***6*** gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https:/Ivstv.gv.at/portal/W3ASYZKKP

binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 32, überlassen gehabt haben, sodass es dort am 13.09.2019 um 20:42 Uhr gestanden ist.

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Diese Verfügung wurde dem Bf offenbar ohne Zustellnachweis übermittelt, jedenfalls befindet sich ein solcher nicht im vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Eine Auskunft ist ebenfalls nicht aktenkundig.

Lenkererhebung vom 5. März 2020

Mit Verfügung vom 5. März 2020 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf per dessen Wohnanschrift erneut um Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt habe:

LENKERERHEBUNG

Sie werden als Zulassungsbesitzer(in) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***6*** gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordruckes) oder über das Internet mit Hilfe eines Web-Formulars unter https:/Ivstv.gv.at/portal/W3ASYZKKP

binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 32, überlassen gehabt haben, sodass es dort am 13.09.2019 um 20:42 Uhr gestanden ist.

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Diese Verfügung wurde dem Bf mit (hybridem) Zustellnachweis RSb übermittelt.

Aktenkundig ist eine Übernahmebestätigung vom 9. März 2020 (elektronische Version des Formulars 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes gemäß Zustellformularverordnung), die eine Unterschrift des (so die Urkunde) dem Zusteller persönlich bekannten Empfängers zeigt, und wonach der Zusteller mit der Personalnummer ***9*** gemäß § 22 Abs. 1 ZustG die Zustellung an den Bf beurkundet.

[...]

Dass das Dokument zuvor hinterlegt worden wäre, lässt sich dem Zustellnachweis nicht entnehmen.

[...]

(Zunächst) Keine Lenkerauskunft

Nach der Aktenlage wurde die Lenkerauskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt.

Strafverfügung vom 27. Mai 2020

Mit Datum 27. Mai 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, hierauf zur Zahl MA67/***7***/2020 an den Bf Mag. ***1*** ***2*** als Halter des Fahrzeugs an dessen Wohnanschrift eine Strafverfügung.

Dem Bf werde zur Last gelegt, am 16. Mai 2020 am Ort 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 (Anschrift der belangten Behörde) als Zulassungsbesitzer/in des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***6*** dem ordnungsgemäßen Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 5. März 2020, "innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 32, überlassen gehabt haben, sodass es dort am 13.09.2019 um 20:42 Uhr gestanden ist", nicht entsprochen zu haben.

Es sei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt wurden.

Über den Bf werde eine Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, verhängt.

Diese Strafverfügung wurde dem Bf offenbar ohne Zustellnachweis übermittelt, jedenfalls befindet sich ein solcher nicht im vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Einspruch vom 9. Juni 2020

Mit E-Mail vom 9. Juni 2020, gesendet vom Account ***1***.***2***@***8***.at, erhob der Bf gegen die Strafverfügung vom 27. Mai 2020 Einspruch:

Von: *EXTERN****1*** ***2*** <***1***.***2***@***8***.at>

Gesendet: Dienstag, 9. Juni 2020 09:35

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: MA67/***5***/2020 Einspruch gegen Strafverfügung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.05.2020. Meiner Erinnerung nach habe ich nie eine Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben, erhalten. Ich ersuche und beantrage daher mir den Zustellnachweis als Scan zukommen zu lassen.

Im Übrigen ist es so, dass ich das Fahrzeug am 13.09.2019 in der Nottendorfergasse 32 abgestellt habe. Ich konnte das zwischenzeitlich nachvollziehen.

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. Juni 2020

Mit als Aufforderung zur Rechtfertigung bezeichneter Verfügung vom 9. Juni 2020 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Bf den Zustellnachweis vom 9. März 2020 betreffend die Lenkererhebung in Kopie.

Diese Verfügung wurde dem Bf mit (hybridem) Zustellnachweis RSa übermittelt.

Aktenkundig ist eine Übernahmebestätigung vom 16. Juni 2020, die eine Unterschrift des (so die Urkunde) dem Zusteller persönlich bekannten Empfängers zeigt, die jener vom 9. Juni 2020 nicht besonders ähnlich ist, und wonach der Zusteller mit der Personalnummer ***9*** (wie am 9. März 2020) gemäß § 22 Abs. 1 ZustG die Zustellung an den Bf beurkundet.

[...]

Dass das Dokument zuvor hinterlegt worden wäre, lässt sich dem Zustellnachweis nicht entnehmen.

[...]

Auch hierauf erfolgte nach der Aktenlage keine Reaktion.

Vormerkungen

Der Magistrat der Stadt Wien erhob am 13. Juli 2020, dass über den Bf bereits eine Geldstrafe von 60,00 € wegen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verhängt wurde (Tilgungsbeginn 8. April 2019).

Straferkenntnis vom 23. Juli 2020

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 23. Juli 2020, Zahl MA67/***5***/2020, wurde der Bf folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:

Datum: 16.05.2020

Ort: 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-***6*** (A)

Als Zulassungsbesitzer/in des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***6*** haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 5.3.2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, sodass dieses am 13.09.2019 um 20:42 in 1030 Wien, Nottendorfer Gasse 32 gestanden ist, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBL für Wien Nr. 9/2006, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 60,00, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 14 Stunde(n) o Minute(n), Freiheitsstrafe von -, gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 70,00.

Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde aus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß §25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurden die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 5.3.2020 durch Übernahme am 9.3.2020 zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am 9.3.2020 und endete nach dem anzuwendenden Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtes BGBI I Nr. 16/2020 (sog. 2. COVID-19-Gesetz) am 15.5.2020. Innerhalb dieser Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom 27.5.2020 wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch gaben Sie an, dass Sie nie eine Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben, erhalten haben und beantragten, Ihnen den Zustellnachweis zukommen zu lassen.

Im Übrigen hätten Sie selbst das Fahrzeug am 13.09.2019 in der Nottendorfergasse 32 abgestellt.

Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.6.2020 wurde Ihnen daher der Rückschein der Lenkerauskunft übermittelt und wurde Ihnen gleichzeitig Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie allfällige, Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

Da Sie von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machten, durfte das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

Hierzu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

Laut Aktenlage ist keine Lenkerauskunft von Ihnen eingegangen.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft.

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die Taten selbst bloß zu bestreiten, bzw. die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweismittel entgegenzusetzen.

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amtswegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Ihre Angaben konnten daher durch das Ermittlungsverfahren nicht erhärtet werden.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine konkrete Lenkerin bzw. kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit- die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängten Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Das Straferkenntnis wurde dem Bf mit (hybridem) Zustellnachweis RSb übermittelt.

Aktenkundig ist eine Übernahmebestätigung vom 27. Juni 2020, die eine Unterschrift des (so die Urkunde) dem Zusteller persönlich bekannten Empfängers zeigt, die jener vom 9. Juni 2020 ähnlich ist, und wonach der Zusteller mit der Personalnummer ***9*** (wie am 9. März 2020 und am 27. Juni 2020) gemäß § 22 Abs. 1 ZustG die Zustellung an den Bf beurkundet.

[...]

Dass das Dokument zuvor hinterlegt worden wäre, lässt sich dem Zustellnachweis nicht entnehmen.

[...]

Beschwerde vom 4. August 2020

Mit E-Mail vom 4. August 2020, gesendet vom Account ***1***.***2***@***8***.at, erhob der Bf gegen das Straferkenntnis vom 23. Juli 2020 Beschwerde:

Von: *EXTERN****1*** ***2*** <***1***.***2***@***8***.at>

Gesendet: Dienstag, 4. August 2020 10:03

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: AW: MA67/***5***/2020 Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23.07.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, ***1*** ***2***, Rechtsanwalt, ***4***,***3***, erhebe gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien vom 23.07.2020 zu MA67/***5***/2020, zugestellt am 30.07.2020, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Eine Kopie (Scan) des angefochtenen Straferkenntnisses habe ich beigefügt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 30.07.2020, ein weiteres Rechtsmittel ist nicht möglich. Meine Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

Als Beschwerdegründe mache ich wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung (Rechtswidrigkeit des Inhalts) geltend.

Mit meinem unten stehenden Einspruch machte ich geltend, keine Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft erhalten zu haben und beantragte mir einen Bezug habenden Zustellnachweis zukommen zu lassen.

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids erhielt ich jedoch weder einen solchen Zustellnachweis noch sonst irgendeine weitere Nachricht von Seiten der belangten Behörde. Meiner Ansicht nach ist ein solcher auch nicht existent. Wäre die Behörde infolge ihrer weiteren Ermittlungen der Ansicht gewesen, die Aufforderung sei mir zugestellt worden, hätte sie mir den Zustellnachweis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme (zu einem Beweisergebnis) übermitteln müssen.

Gab es eine Zustellung an mich persönlich, meine Lebensgefährtin (wäre dann wohl wirksam), meine Haushaltshilfe (nicht wirksam), an eines meiner minderjährigen Kinder (nicht wirksam) oder einen meiner Nachbarn (auch nicht wirksam). Mangels Übermittlung eines Bezug habenden Beweisergebnisses konnte ich daher nicht eruieren ob und bejahendenfalls durch wen eine Zustellung stattgefunden haben soll. Unabhängig davon, wäre die Ordnungsgemäßheit einer Zustellung aber auch ohnehin von Amts wegen zu ermitteln gewesen.

Ich beantrage daher, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis vom 23.07.2020 dahingehend abändern, dass dieses aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache eingestellt wird; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Mit freundlichen Grüßen

***1*** ***2***

Beilage: angefochtenes Straferkenntnis

Nachstehend war der Einspruch vom 9. Juni 2020 wiedergegeben, ein PDF des Straferkenntnisses war beigefügt.

Vorlage

Mit Bericht vom 5. August 2020, beim BFG eingelangt am 12. August 2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 4. August 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Parteiengehör

Mit E-Mail vom 7. September 2020 an ***1***.***2***@***8***.at übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf ein PDF mit der Lenkererhebung vom 10. Dezember 2019, der Lenkererhebung vom 5. März 2020, der Übernahmebestätigung vom 9. März 2020, der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 9. Juni 2020 und der Übernahmebestätigung vom 16. Juni 2020 zur Äußerung.

Diese E-Mail wurde am Montag, 7. September 2020, 22:43:26 Uhr geöffnet.

Der Bf gab mit E-Mail vom 6. Oktober 2020 bekannt, die Lenkererhebung vom 10. Dezember 2019 niemals erhalten zu haben.

Zum Zustellnachweis vom 9. März 2020 verwies der Bf darauf, dass er die Lenkererhebung nicht übernommen habe und der Zustellnachweis nicht die Unterschrift des Bf trage:

Dieser trägt nicht meine Unterschrift, Übernahmebestätigung und Ausweisnummer fehlen, sodass tatsächlich keine Abholung bei der Post (insbesondere nicht von mir) vorgenommen, sondern das Poststück wohl jemandem bei mir Angetroffenen oder einem Nachbarn übergeben wurde.

Auch die Sendung mit Zustellnachweis vom 16. Juni 2020 habe er nicht übernommen:

Auch die Sendung mit Zustellnachweis 16.6.2020 habe ich nicht übernommen. Der Nachweis weist erneut nicht meine Unterschrift auf und auch hier ist offensichtlich überhaupt keine Hinterlegung bei der Post erfolgt, sondern eine direkt Ausgabe bei der Auslieferung.

Ausforschung des Zustellers

Das Bundesfinanzgericht erhob gemäß § 24 VStG i. V. m. § 55 AVG i. V. m. § 38 VwGVG i. V. m. § 24 Abs 1 BFGG bei der Österreichischen Post AG Namen und Ladungsadresse desjenigen Zustellers mit der Personalnummer ***9***, der die aktenkundigen Zustellungen an der Wohnadresse des Bf vorgenommen hat.

Ladung zur mündlichen Verhandlung

Die Ladung zu der für 16. November 2020 anberaumten mündlichen Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht wurde angesichts der verfahrensgegenständlichen Zustellprobleme dem Bf sowohl an seine Wohnanschrift als auch an seine Kanzleianschrift mit RSa zugestellt.

An der Wohnadresse in ***3***, ***4*** wurde die Ladung von einem oder einer Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters übernommen:

[...]

Die Unterschrift auf dem Rückschein weist mit den bisher aktenkundigen Unterschriften keine besondere Ähnlichkeit auf.

Bekanntgabe und Zurücknahme der Beschwerde

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 legte der Bf dem Bundesfinanzgericht über diesbezügliche Aufforderung des Gerichts vom 7. Oktober 2020 PDF seines Führerscheins und seiner Rechtsanwalts-Legitimation vor, die jeweils die Unterschrift des Bf ausweisen:

[...]

Auch diese Unterschriften weisen kaum Ähnlichkeit mit den bisher aktenkundigen Unterschriften auf.

Ferner teilte der Bf mit:

Am 9.3.2020 befand ich mich den ganzen Tag in meiner Kanzlei. Am 16.6.2020 befand ich mich ebenfalls bis auf die Zeit zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr in meiner Kanzlei.

Ich kenne selbstverständlich meinen Post-Zusteller, wenn auch nicht namentlich. Ich ersuchte daher meine Lebensgefährtin diesen hierauf anzusprechen, wobei er dieser erklärte, ohnehin bereits bei Ihnen gewesen zu sein.

Meine zwischenzeitlich durchgeführte Überprüfung ergab, dass ich mein Fahrzeug selbst im Vorfallszeitpunkt am Vorfallsort abgestellt habe.

Ich ziehe daher die eingebrachte Beschwerde ausdrücklich zurück und bedaure die verursachte Mühe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Einstellung

Da der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 gemäß § 13 Abs. 7 AVG i. V. m. § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 24 BFGG und § 5 WAOR erklärt hat, seine Beschwerde zurückzuziehen, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. § 45 VStG).

Kein Kostenbeitrag

Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR kein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.

Keine Revision

Die Revision durch die belangte Behörde ist mangels grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.

Einzahlung der Strafe und des Kostenbeitrags

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Strafe (60,00 Euro) und des Kostenbeitrages für das behördliche Verfahren (10,00 Euro), zusammen somit 70,00 Euro, gemäß dem Straferkenntnis auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA67***5***/2020).

Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Zufolge Zurücknahme der Beschwerde am 20. Oktober 2020 entfällt die gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG für den 16. November 2020 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung.

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Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 30 VwGVG)

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht gemäß Art. 144 B-VG i. V. m. § 82 Abs. 1 VfGG das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Auf die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof kann auch verzichtet werden. Ein ausdrücklicher Verzicht hat zur Folge, dass gemäß § 83 Abs. 3b VfGG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 3a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig wird.

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Wien, am 22. Oktober 2020

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