Volltext

BFG 23.06.2020, RV/7500068/2020

Zurücknahme der Beschwerde der haftungspflichtigen GmbH

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500068.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 Abs. 7 VStG · § 50 VStG

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde der haftungspflichtigen Fa. ***Bf.***, ***Bf-Adr***, vom 28. März 2019 betreffend das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA6 als Abgabenstrafbehörde vom 08.02.2019, ***MA6ua***, wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe gemäß § Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8.Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Beschluss:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 50 VwGVG eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

 

Text

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
GZ.: ***MA6ua***, vom 28.02.2019 wurde ***XY*** als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. ***Bf.*** der
fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt und über ihn insgesamt 6 Geldstrafen, davon 4 Geldstrafen von je € 630,00, (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden), eine Geldstrafe iHv € 890,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden) und eine Geldstrafe iHv € 120,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) verhängt. Desweiteren wurden ihm die Kosten der Strafverfahren gemäß § 64 VStG iHv 10 % der Strafen auferlegt (4 x € 64,00, € 89,00 und € 12,00). Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Fa. ***Bf.*** hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) wurde der haftungspflichtigen Fa. ***Bf.*** (=Bf.) am 28.02.2019 zugestellt und von dieser durch ihren seinerzeit bevollmächtigten Vertreter am 28. März 2019 eine Beschwerde eingebracht.

Mit Email vom 16.06.2020 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz BFGG ist für gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verfahren im VwGVG geregelt.

§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache, die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor. Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss.

Da gemäß § 52 VwGVG nur in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes über die Kosten abzusprechen ist, hat die Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzlichen Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Wien, am 23. Juni 2020