Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in den Beschwerden vom 24. Juli 2020 der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Zurückweisungsbescheide gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 vom 6. Juli 2020, mit denen der Einspruch gegen die Strafverfügungen als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit den nachstehend bezeichneten Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) jeweils zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1***, Jaguar Xtype, jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben:
Datum | Uhrzeit: | PLZ: | Adresse: | Datum der StrafVerfügg.: | Zl.: |
21.08.2019 | 12:57 | 1110 | ***5*** | 08.11.2019 | MA67/196700884347/2019 |
27.08.2019 | 13:29 | 1110 | ***6*** | 14.11.2019 | MA67/196700907210/2019 |
29.08.2019 | 16:47 | 1110 | ***7*** | 03.12.2019 | MA67/196700919535/2019 |
04.09.2019 | 12:05 | 1110 | ***8*** | 05.11.2019 | MA67/196700942055/2019 |
13.09.2019 | 09:04 | 1110 | ***6*** | 07.11.2019 | MA67/196700989102/2019 |
02.10.2019 | 09:59 | 1110 | ***9*** | 02.12.2019 | MA67/196701064786/2019 |
08.10.2019 | 09:20 | 1110 | ***8*** | 05.12.2019 | MA67/196701087921/2019 |
11.10.2019 | 13:25 | 1110 | ***10*** | 09.12.2019 | MA67/196701106267/2019 |
15.10.2019 | 14:32 | 1110 | ***11*** | 12.12.2019 | MA67/196701117992/2019 |
18.10.2019 | 09:24 | 1110 | ***10*** | 17.12.2019 | MA67/196701137576/2019 |
22.10.2019 | 12:03 | 1110 | ***12*** | 20.12.2019 | MA67/196701150644/2019 |
28.10.2019 | 10:43 | 1110 | ***5*** | 30.12.2019 | MA67/196701178469/2019 |
18.11.2019 | 13:15 | 1110 | ***10*** | 16.01.2020 | MA67/196701264895/2019 |
19.11.2019 | 10:41 | 1110 | ***10*** | 17.01.2020 | MA67/196701270839/2019 |
05.12.2019 | 10:03 | 1110 | ***10*** | 04.02.2020 | MA67/196701344016/2019 |
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde dem Bf. jeweils eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Infolge der im Zeitraum 23. September 2019 bis 30. April 2020 bestehenden Ortsabwesenheit der Bf. wurden die vorstehend bezeichneten Strafverfügungen jeweils mit 7. Mai 2020 am Hauptwohnsitz der Bf. von der Tochter der Bf., ***14***, als Ersatzempfängerin persönlich übernommen.
Wegen Nichtentrichtung der mit den vorstehend bezeichneten Strafverfügungen verhängten Geldstrafen wurde mit Vollstreckungsverfügungen vom 20. Juni 2020 jeweils die Zwangsvollstreckung der Strafen iHv EUR 60,00 zuzüglich Mahnkosten iHv EUR 5,00 verfügt.
Mit Einspruch vom 25. Juni 2020 machte die Bf. geltend, dass sie in der Zeit von 23. September 2019 bis 30. April 2020 ortsabwesend gewesen und dies auch der Post bekannt gegeben habe. Die Bf. habe daher eine Mitarbeiterin gebeten, den Postkasten wöchentlich auszuräumen. Zum Nachweis werde die Bestätigung der Post über die für den Zeitraum 23. September 2019 bis 30. April 2020 bekannt gegebene Ortsabwesenheit übermittelt.
Trotz Ortsabwesenheit haben sich einige Verständigungen vom Postamt im Postkasten befunden, dass Briefe von der MA 67 zum Abholen 14 Tage hinterlegt worden seien. Die Mitarbeiterin der Bf. habe dann beim Postamt angerufen und die haben ihr mitgeteilt, sie solle die Verständigungen ignorieren. Vor zwei Tagen (Anmerkung: 23. Juni 2020) habe die Bf. dann einen riesen Berg an Schriftstücken von der MA 67 zum Kennzeichen ***1***, Strafverfügungen und gleichzeitig Mahnungen erhalten. In der Zeit ihrer Abwesenheit habe ein Mitarbeiter der Bf., ***2***, den PKW benutzt. Die letzte bekannte Adresse von ***2*** sei ***3***, ***4***, gewesen.
Die Bf. möchte hiermit bekannt geben, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** bis 16.02.2020 ausschließlich von ***2*** benutzt und daher alle Strafen bis zu diesem Zeitpunkt an ***2*** zu richten seien.
In weiterer Folge wertete die belangte Behörde den mit 25. Juni 2020 erhobenen Einspruch als Einspruch gegen die in Rede stehenden Strafverfügungen und wies diesen Einspruch mit Zurückweisungsbescheiden vom 6. Juli 2020 jeweils als verspätet zurück.
Begründend wurde ausgeführt, die Bf. habe jeweils die Strafverfügungen am 7. Mai 2020 persönlich übernommen. Die im § 49 Abs. 1 VStG 1991 festgesetzte zweiwöchige Frist habe am 7. Mai 2020 zu laufen begonnen und habe daher mit 21. Mai 2020 geendet. Trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung habe die Bf. die Einsprüche erst am 25. Juni 2020 eingebracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.
Gegen die Zurückweisungsbescheide vom 6. Juli 2020 erhob die Bf. jeweils mit E-Mail-Eingaben vom 24. Juli 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügungen an ***2*** als deren Verursacher.
Begründend wurde ausgeführt, wie bereits in der letzten Mail bekanntgegeben, sei die Bf. in der Zeit von 23. September 2019 bis 30. April 2020 ortsabwesend gewesen. Ihre Mitarbeiterin, die den Postkasten leerte, habe ihr mitgeteilt, dass im April 2020 bis auf ein paar Flugblätter und Werbeprospekte keine Postsendungen gewesen seien, außer ein paar gelbe Postverständigungen. Nach ihrer Rückkehr am 1. Mai 2020 habe die Bf. bis zum 5. Mai 2020 wieder nur Werbesendungen erhalten.
Aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter sei die Bf. gezwungen gewesen, am 6. Mai 2020 wieder zu ihrer Mutter zu fahren, um die Betreuung zu übernehmen. In dieser Zeit habe ihre Tochter den Postkasten geleert und der Bf. auch versichert, dass keinerlei Schreiben vor dem 12. Juni 2020 im Postkasten gewesen seien.
Ab dem 13. Juni 2020 seien täglich neue Strafverfügungen gekommen, ihre Tochter habe ihr diese Schreiben nach ihrer Rückkehr übergeben und die Bf. habe nochmals per Mail bekanntgegeben, dass sie in ihrer Abwesenheit das in Rede stehende Fahrzeug, Jaguar Xtype, einem Mitarbeiter, ***2***, wohnhaft in ***3***, ***4***, zur Verfügung gestellt habe.
So die belangte Behörde schreibe, dass die Bf. die in Rede stehenden Strafverfügungen persönlich übernommen habe, sei das nicht möglich, da die Bf. erst am 10. Mai 2020 abends wieder in Wien und somit im Zeitraum von 6. bis 10. Mai 2020 ortsabwesend gewesen sei. Darüber hinaus sei der Postkasten leer gewesen. In den nächsten Wochen sei die Bf. jeweils nur 1-2 Tage in Wien (in Quarantäne von 24. bis 25. Mai 2020) gewesen. Erst ab 15. Juni 2020 habe sich die Bf. wieder ständig in Wien befunden, da sich der Zustand der Mutter stabilisiert habe. Die Mitarbeiterin der Bf., ***13***, und ihre Tochter, ***14***, würden die Angaben der Bf. bestätigen können, falls das nötig sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug, Jaguar Xtype, mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben:
Datum | Uhrzeit: | PLZ: | Adresse: | Datum der StrafVerfügg.: | Zl.: |
21.08.2019 | 12:57 | 1110 | ***5*** | 08.11.2019 | MA67/196700884347/2019 |
27.08.2019 | 13:29 | 1110 | ***6*** | 14.11.2019 | MA67/196700907210/2019 |
29.08.2019 | 16:47 | 1110 | ***7*** | 03.12.2019 | MA67/196700919535/2019 |
04.09.2019 | 12:05 | 1110 | ***8*** | 05.11.2019 | MA67/196700942055/2019 |
13.09.2019 | 09:04 | 1110 | ***6*** | 07.11.2019 | MA67/196700989102/2019 |
02.10.2019 | 09:59 | 1110 | ***9*** | 02.12.2019 | MA67/196701064786/2019 |
08.10.2019 | 09:20 | 1110 | ***8*** | 05.12.2019 | MA67/196701087921/2019 |
11.10.2019 | 13:25 | 1110 | ***10*** | 09.12.2019 | MA67/196701106267/2019 |
15.10.2019 | 14:32 | 1110 | ***11*** | 12.12.2019 | MA67/196701117992/2019 |
18.10.2019 | 09:24 | 1110 | ***10*** | 17.12.2019 | MA67/196701137576/2019 |
22.10.2019 | 12:03 | 1110 | ***12*** | 20.12.2019 | MA67/196701150644/2019 |
28.10.2019 | 10:43 | 1110 | ***5*** | 30.12.2019 | MA67/196701178469/2019 |
18.11.2019 | 13:15 | 1110 | ***10*** | 16.01.2020 | MA67/196701264895/2019 |
19.11.2019 | 10:41 | 1110 | ***10*** | 17.01.2020 | MA67/196701270839/2019 |
05.12.2019 | 10:03 | 1110 | ***10*** | 04.02.2020 | MA67/196701344016/2019 |
Die vorstehend bezeichneten Strafverfügungen wurden am 7. Mai 2020 persönlich von der Tochter der Bf. übernommen, da die Bf. für den Zeitraum 6. bis 10. Mai 2020 zur Pflege ihrer Mutter kurzfristig ortsabwesend gewesen sei.
Von der Bf. wird daher mit Beschwerden vom 24. Juli 2020 geltend gemacht, dass die in Rede stehenden Strafverfügungen an ***2*** als deren Verursacher zuzustellen seien.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos sowie dem Parteienvorbringen.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.
Kann gemäß § 16 Abs. 1 ZustG das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann nach § 16 Abs. 2 ZustG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Eine Ersatzzustellung gilt gemäß § 16 Abs. 5 ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Unterlaufen gemäß § 7 ZustG im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt.
Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob die in Rede stehenden Strafverfügungen mit 7. Mai 2020 rechtswirksam zugestellt und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen sind, wenn die Bf. nur kurzfristig für den Zeitraum 6. bis 10. Mai 2020 zur Pflege ihrer Mutter ortsabwesend war, diese Strafverfügungen mit 7. Mai 2020 von der Tochter übernommen wurden und die Bf. mit 10. Mai 2020 an die Abgabestelle zurückkehrte.
Eine Wohnung bleibt auch dann Abgabestelle, wenn der Empfänger vorübergehend für eine kürzere Dauer zB eine Geschäftsreise, Krankenhausaufenthalt etc. abwesend ist (vgl. OGH 29.6.1988, Zl. 3 Ob 84/88; 12.11.2002, Zl. 10 ObS 346/02h).
Eine Ersatzzustellung an die Tochter ist u.a. nur dann zulässig, wenn dem Empfänger nicht zugestellt werden kann, weil er an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist lediglich die objektive Tatsache maßgeblich, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. VwGH 25.6.1996, Zl. 94/11/0413). Ein regelmäßiger Aufenthalt liegt bei einer Wohnung beispielsweise vor, wenn ein Wochenpendler nur wöchentlich regelmäßig heimkehrt (vgl. VwGH 24.9.1986, Zl. 86/03/0106).
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs. 5 ZustG voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. VwGH 7.7.1993, Zl. 92/04/0280).
Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt jedoch das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht (vgl. VwGH 28.8.1998, Zl. 96/19/3194). Eine mehrtägige Abwesenheit macht die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs 5 ZustG nicht anzuwenden ist. Eine Heilung dieses Mangels ist nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 16.5.1995, Zl. 95/08/0076; 30.5.1995, Zl. 93/08/0138).
Kehrt die Bf. nach ihrer Ortsabwesenheit von ihrer Abgabestelle drei Tage später nach der Übernahme der in Rede stehenden Strafverfügungen durch die Tochter an die Abgabestelle zurück, ist eine Heilung des allfälligen Zustellmangels gemäß § 7 ZustG durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes möglich geworden (vgl. VwGH 16.5.1995, Zl. 95/08/0076).
Die mit 7. Mai 2020 erfolgte Ersatzzustellung an die Tochter trotz Ortsabwesenheit der Bf. hatte daher zunächst jeweils einen Zustellmangel hinsichtlich der von der Tochter mit 7. Mai 2020 übernommenen Strafverfügungen zur Folge (vgl. VwGH 11.9.1998, Zl. 95/19/0663; 24.4.2002, Zl. 2001/16/0604). Diese Zustellmängel wurden allerdings mit der Rückkehr der Bf. an die Abgabestelle nachträglich saniert. Die tatsächlichen Zustellungen wurden somit in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die in Rede stehenden Strafverfügungen der Bf. als Empfängerin tatsächlich zugekommen waren.
So im vorliegenden Fall die Bf. für den Zeitraum von 6. bis 10. Mai 2020 ortsabwesend und am 10. Mai 2020 abends wiederum in Wien war, sind ihr in weiterer Folge die in Rede stehenden Strafverfügungen tatsächlich zugekommen und die vorerst bewirkten Zustellmängel - durch rechtswidrige Ersatzzustellung der Strafverfügungen am 7. Mai 2020 an die Tochter trotz Ortsabwesenheit der Bf. - nachträglich saniert worden. Die in Rede stehenden Strafverfügungen wurden daher rechtswirksam an die Bf. zugestellt.
Der mit 25. Juni 2020 erhobene Einspruch gegen die mit 7. Mai 2020 von der Tochter der Bf. übernommenen Strafverfügungen, deren Zustellung mit dem tatsächlichen Zukommen an die Bf. mit 10. Mai 2020 bewirkt wurde, erweist sich daher als verspätet.
So der Einspruch vom 25. Juni 2020 als Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügungen vom 20. Juni 2020 zu werten wäre und darin lediglich geltend gemacht wird, dass die Geldstrafen zu Unrecht verhängt worden seien, da das Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stets von ***2*** als Fahrzeuglenker verursacht worden sei, ist dem zu entgegnen:
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann - wie bisher - nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des vollstreckenden Bescheides (Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. VwGH 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137; 21.3.2013, Zl. 2011/06/0151). In einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügungen kann daher nicht (mehr) geltend gemacht werden, dass die Verhängung einer Geldstrafe zu Unrecht erfolgte, da ein anderer Fahrzeuglenker in Betracht kommt.
In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des (zu vollstreckenden) Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann, weshalb auch eine gegen eine Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde nicht mehr auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden kann (vgl. VwGH 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137).
Im Vollstreckungsverfahren wäre daher lediglich zu prüfen, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Strafverfügungen als Titelbescheide (letztlich) eine rechtswirksame Zustellung erfolgte.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. September 2020