Volltext

BFG 09.09.2020, RV/7500575/2020

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung - Parkometer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500575.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. August 2020 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 2020, GZ. MA67/GZ, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 1. August 2020 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 2020, GZ. MA67/GZ, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 20.01.2020 um 20:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Ungargasse 17-19 ggü, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde der Bf. zu einer Geldstrafe von € 60,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verurteilt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 1. Juli 2020 erfolgte im elektronischen Weg am 2. Juli 2020 (Anm.: erste elektronische Verständigung).

Die Übernahme durch den Bf. erfolgte nachweislich am 2. Juli 2020 (aktenkundige Übernahmebestätigung, Akt S 46).

Der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist zutreffend zu entnehmen, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.

Der Bf. brachte die mit 1. August 2020 datierte Beschwerde mit E-Mail vom 2. August 2020 bei der belangten Behörde ein.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Rechtliche Beurteilung:

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 1. Juli 2020 wurde dem Bf. im elektronischen Weg am 2. Juli 2020 (Donnerstag) ordnungsgemäß zugestellt. Dies wird durch eine im Akt befindliche Übernahmebestätigung nachgewiesen. Das Straferkenntnis enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 30. Juli 2020 (Donnerstag), das heißt um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 2. August 2020, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht und ist daher verspätet.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch genannten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie VwGH 30.9.2002, 2000/10/0029). Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

 

Wien, am 9. September 2020