Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerden des N1, A1, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien 1) vom 11.02.2020, MA67/196701000200/2019, 2) vom 11.03.2020, MA67/196701282617/2019, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2x € 12,00) sind zusammen mit den Geldstrafen (2x € 60,00) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2x € 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt 2x € 82,00.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1)
Mit Straferkenntnis vom 11.02.2020, MA67/196701000200/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am 17.09.2019 um 13:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Oberwiedenstraße 1, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung führten Sie im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, sondern auf einem Privatgrund, nämlich vor der Garageneinfahrt des Objektes Oberwiedenstraße 1 abgestellt gewesen wäre, was in Abstimmung mit der Eigentümerin der Liegenschaft geschehen sei.
Abgesehen davon könne man erkennen, dass sich der Abstellplatz unmittelbar vor dem Garagentor befindet, welcher von einem parallel zur Oberwiedenstraße laufenden Gehsteig begrenzt wird.
Eine hieramts durchgeführte Anfrage bei der zuständigen Magistratsabteilung 28 hat ergeben, dass das Fahrzeug zur Hälfte auf öffentlichem, zur Hälfte auf privatem Grund abgestellt war,
und durch das Merkmal einer Gehsteigsauf- und -überfahrt auch auf einem Gehsteig.
Hierzu wird bemerkt:
Unbestritten blieb, dass Sie gegenständliches Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt haben.
Den Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige ist zu entnehmen, dass am Beanstandungsort keine Hinweisschilder oder Schranken bzw. Zäune angebracht sind, die diesen als Privatgrund anzeigen.
Es besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, ist einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ doch die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ, wohl zumutbar.
Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Meldungslegers zu zweifeln, ist dieser doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und Sie sich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der Ihnen angelasteten Übertretung beschränkt haben, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorzulegen, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben. (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, 90/18/0079).
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Es soll auch jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der StVO abstellt, nicht besser gestellt werden, als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstellt.
Von wesentlicher Bedeutung ist für die rechtliche Beurteilung, ob eine Verwaltungsübertretung nach der StVO vorliegt oder nicht, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt oder nicht.
Als öffentliche Straßen gelten solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist. (VwGH vom 19.12.1990 ua.)
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Da Sie nicht angaben, dass diese Fläche mittels Schranken, Ketten, Gittern oder dergleichen vom übrigen Verkehrsraum nichtjedem Verkehrsteilnehmer zugänglich war, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein Privatgrundstück im Sinne der StVO handelte.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten
Die Ihnen zur Last gelegte Tat war daher auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie unbestritten nicht nachgekommen und haben Sie die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den, für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung jedoch nicht bzw. zu spät nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In seiner Beschwerde vom 12.03.2020 führte der Beschwerdeführer aus:
"[…]
- •
Dass ich mich während des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der mir zur Last gelegten Übertretung beschränkt und keine schlüssige Gegendarstellung gemacht habe, trifft nicht zu. In der Begründung meines Einspruchs vom 3.12.2019 wird ausführlich dargelegt wieso ich den Abstellplatz meines PKW nicht für einen gebührenpflichtigen Kurzparkplatz gehalten habe.
Beweismittel wurde dem Einspruch allerdings keines beilegt. Zur Bekräftigung meiner Begründungen im Einspruch vom 3.12.2019 lege ich dieser Beschwerde nun einen Lageplan bei, aus dem der Vorplatz des Objektes Oberwiedenstraße 1 ersichtlich ist. auf dem mein PKW am 17.9.2019 ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Aus dem markierten Bereich ist klar ersichtlich. dass es sich bei dem Vorplatz um die auf Privatgrund befindliche Garageneinfahrt des Objektes Oberwiedenstraße 1 handelt.
Bei der Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümerinnen über die Abstellung meines PKW auf diesem Vorplatz wurde ich genau auf die Größe des Vorplatzes hingewiesen. Es ist mir wohl zumutbar, dass ich nach diesen Hinweisen darauf achte, dass Teile meines PKW nicht auch auf öffentlichen Verkehrsflächen oder dem Gehsteig zu stehen kommen. Noch dazu, wo die Vereinbarung über den Abstellort meines PKW für einen längeren Zeitraum getroffen wurde. Zu erwähnen ist weiters, dass der Gehsteig aus einem schmalen Streifen mit aufgerauter Oberflache (um Stürze von Passanten zu vermeiden) besteht und daher von der Vorfläche vor der Garage deutlich zu unterscheiden ist.
Es ist zutreffend. dass der Beanstandungsort nicht durch Hinweisschilder. Schranken oder Zäune als Privatgrund gekennzeichnet ist. Dazu ist zu sagen, dass die Anbringung von Schranken bei einer Garageneinfahrt völlig sinnlos wäre. Auch Hinweisschilder sind überflüssig. da mit freiem Auge erkennbar ist, dass es sich bei der Vorflache vor der Garage nicht um eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche handelt (siehe dazu Punkt 2).
In der Begründung des Straferkenntnisses ist auch angeführt, dass mein PKW je zur Hälfte auf privatem und auf öffentlichem Grund abgestellt war. Erstens ist die Feststellung der zur Hälfte auf öffentlichen Grund erfolgten Abstellung, wie oben ausgeführt, nicht zutreffend und zweitens ist für mich nicht nachvollziehbar. wie der Meldungsleger der Anzeige ohne Kennzeichnung und Lageplan erkennen konnte. dass die Abstellung des PKW je zur Hälfte auf öffentlichem und privatem Grund erfolgte.
Zweitens trifft die Feststellung. dass die Abstellung des PKW teilweise auch auf einem Gehsteig erfolgte. nicht zu. Das Überfahren einer Gehsteigauf- und -überfahrt ist nach der Ausnahmebestimmung der § 8 (4) Z 1 StVO zulässig. Nach dem Überfahren des Gehsteiges ist definitiv kein Teil des PKW auf dem Gehsteig gestanden.
- •
Die Feststellung. dass bei Nichtvorliegen einer Beschrankung oder Kennzeichnung eines befahrbaren Privatgrundstückes eine Straße mit öffentlichen Verkehr vorliegt und von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann und dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung steht. ist wohl beim aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlichen Fall nicht zutreffend. Es handelt sich nämlich eindeutig ersichtlich nur um eine Garageneinfahrt. Auch der Meldungsleger der Anzeige hat den Platz zumindest teilweise als Privatgrundstück erkannt. zumindest wurde dies von der MA 28 so mitgeteilt.
Wenn nun dieses klar (auch von der MA 28) als befahrbares Privatgrundstück erkennbar ist und wegen der nicht vorhandenen Beschränkung oder Kennzeichnung als Privatgrundstück als öffentliches Grundstück gelten und daher eine verordnete Kurzparkzone vorliegen sollte, handelte es sich meines Erachtens um eine massive Einschränkung der Eigentumsrechte und würde eine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze darstellen."
2)
Mit Straferkenntnis vom 11.03.2020, MA67/196701282617/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am 21.11.2019 um 13:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Oberwiedenstraße 1, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Im fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine private Parkfläche handelt, welche von den Bestimmungen der Parkometerabgabenverordnung nicht betroffen ist.
Hierzu wird bemerkt:
Unbestritten blieb, dass Sie gegenständliches Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt haben.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Kurzparkzonenbereiches des 10. Wiener Gemeindebezirkes. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Eine verordnete Kurzparkzone gilt schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 StVO für die gesamte Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO. Es soll auch jener Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug innerhalb einer Kurzparkzone entgegen den Bestimmungen der StVO abstellt, nicht besser gestellt werden, als derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der Kurzparkzone ordnungsgemäß abstellt.
Gemäß § 1 StVO 1960 sind Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, ob also die Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern ist vielmehr das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- bzw. Fahrzeugverkehrs entscheidend, also ihre Benützung. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht.
Auch eine im Eigentum stehende Fläche kann eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein, wenn nicht durch entsprechende Kennzeichnung, etwa Abschrankung und dergleichen, für jedermann erkennbar ist, dass sie nur von bestimmten Personen benützt werden darf und daher die Benützung für andere Personen faktisch unmöglich ist.
Dass die Verkehrsfläche infolge einer Absperrung - wie etwa ein Schranken - oder sonstiger Kenntlichmachung für den allgemeinen Verkehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, wurde von Ihnen nicht behauptet, noch ergibt sich dies aus den Anzeigenfotos. Daher war die Verkehrsfläche als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen vorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Rechtlich ist bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind."
In seiner Beschwerde vom 14.04.2020 (Rechtzeitigkeit wegen § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG) führte der Beschwerdeführer aus:
"[…]
- •
In der Begründung meines Einspruchs vom 3.2.2020 wird ausführlich dargelegt wieso ich den Abstellplatz meines PKW nicht für einen gebührenpflichtigen Kurzparkplatz halte. Beweismittel wurde dem Einspruch allerdings keines beilegt. Zur Bekräftigung meiner Begründungen im Einspruch vom 3.2.2020 lege ich dieser Beschwerde nun einen Lageplan bei, aus dem der Vorplatz des Objektes Oberwiedenstraße 1 ersichtlich ist, auf dem mein PKW am 21.11.2019 ohne gültigen Parkschein, jedoch mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen, abgestellt war. Aus dem markierten Bereich ist klar ersichtlich, dass es sich bei dem Vorplatz um die auf Privatgrund befindliche Garageneinfahrt des Objektes Oberwiedenstraße 1 handelt.
Es ist zutreffend, dass der Beanstandungsort nicht durch Hinweisschilder. Schranken oder Zäune als Privatgrund gekennzeichnet ist. Dazu ist zu sagen, dass die Anbringung von Schranken bei einer Garageneinfahrt die Einfahrt nur behindern würde. Auch Hinweisschilder würden den Umstand nicht verdeutlichen, dass es sich bei der Vorfläche vor der Garage um eine Einfahrt handelt.
Laut Ihrer Begründung im Straferkenntnis vom 11.3.2020 handelt es sich bei der Tatörtlichkeit (die sich übrigens im 17. Und nicht im 10. Wiener Gemeindebezirk handelt) gern. § 1 StVO 1960 um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Eine Straße kann dann von jedermann benutzt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benutzung freisteht. Die Benutzung durch andere Personen ist jedoch faktisch nicht möglich, da ansonsten die Garageneinfahrt des Objektes Obewiedenstraße 1 blockiert wäre. Die ist auch durch den äußeren Anschein klar erkennbar.
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Wenn nun nach § 1 STVO 1960 die Gerageneinfahrt des Objektes Oberwiedenstraße 1 nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benutzung freisteht, so handelt es sich dabei um eine massive Einschränkung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftseigentümerinnen und würde eine Verletzung verfasssungsrechtlicher Grundsätze darstellen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
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Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z1 am 17.09.2019 um 13:34 Uhr in der im 17. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Oberwiedenstraße 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
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Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Z1 am 21.11.2019 um 13:50 Uhr in der im 17. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Oberwiedenstraße 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Nicht bestritten werden in beiden Fällen der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der jeweilige Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass kein gültiger Parkschein vorhanden war.
Der Beschwerdeführer geht aber in beiden Fällen davon aus, dass es sich beim Tatort nicht um eine Kurzparkzone, sondern um eine auf Privatgrund befindliche Garageneinfahrt handle.
§ 1 StVO 1960 normiert:
"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH vom 31.01.2014, 2013/02/0239, mwN).
Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168, mwN).
Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. VwGH vom 31.03.2006, 2006/02/0009).
Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen steht - z.B. auch zum Reversieren von Fahrzeugen, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der in beiden Fällen identische Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 17. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Der Beschwerdeführer hat in beiden Fällen keinen Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert und daher jeweils den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, auf der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in beiden Fällen abgestellt wurde, ist er diesbezüglich auch nicht Normadressat des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Der Beschwerdeführer brachte in beiden Fällen keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind in beiden Fällen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann in den vorliegenden Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurden.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird […]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da eine solche nicht beantragt und in den beiden Beschwerde nur eine unrichtige Beurteilung behauptet wurde.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 18. Mai 2020