Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Mai 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Mai 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 vom 5.1.2017:
Der Bf, von Beruf Förster und Berufsjäger im Revierdienst, begehrt
-den Ansatz von Werbungskosten (Tagesgelder) für Reisen in Höhe von 3.027,20 € , sowie
-den Ansatz von Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung in Höhe von 2.517,12 €.
Der Bf machte in dieser Erklärung das Berufsgruppenpauschale für Förster und Berufsjäger im Revierdienst geltend.
Im Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom 18.4.2017 verlangte das Finanzamt, der Bf möge seine Ausgaben durch Belege und durch eine Aufstellung, aus der hervorgehe, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzten, nachweisen.
Der Bf wurde nach seiner Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort und nach einer sonstigen Wohnmöglichkeit gefragt. Der Bf wurde nach einer unentgeltlichen Schlafmöglichkeit gefragt.
Der Bf antwortete durch Übermittlung einer undatierten Aufstellung:
2.517,12 €…..Wohnungsmiete Zweitwohnung
3.027,2 €…….Tagesgelder 4 Tage/Woche 17,60 (8/12 von 26,40) x 172
Der Familienwohnsitz liege in einer durch den Bf konkret bezeichneten Kärntner Gemeinde. Die Entfernung zur Wohnmöglichkeit am Arbeitsplatz betrage 201 km. Die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort sei von der Post angemietet worden und sei 20 m² groß. Die Heimfahrten seien so organisiert worden, dass auch dienstliche Interessen wahrgenommen worden seien. Ein Dienstwagen stünde auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 22.5.2017 betreffend Einkommensteuer / Arbeitnehmerveranlagung 2016 wurden Werbungskosten von 1.752 € angesetzt (Werbungskostenpauschale gem. § 1 Z 6 iVm § 5 BGBl II 2001/382 betreffend Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst). Der Ansatz weiterer Werbungskosten unterblieb. Die Sonderausgaben wurden antragskonform angesetzt.
Insbesondere wurden die vom Bf begehrten Reisekosten (3.072,20 € Tagesgelder) und die Kosten doppelter Haushaltsführung (2.517,12 € ) nicht angesetzt.
Das Finanzamt führte in diesem Bescheid begründend aus: "Mit dem Pauschbetrag sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten können auf Grund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs 6 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden."
Der Bf brachte am 24.5.2017 eine Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein:
Der Bf begehrte den zusätzlichen Ansatz der Kosten doppelter Haushaltsführung und der Taggelder. Die Werbungskostenpauschale decke die Aufwendungen nicht.
BVE vom 13.2.2018:
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Vorlageantrag des Bf vom 27.2.2018:
Es gehe um die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Tagesgelder.
Als Forstbetriebsleiter seines Dienstgebers sei er für mehrere Bundesländer (Salzburg, Kärnten, OÖ, und Wien) zuständig. Der Dienstort sei Salzburg, wobei der Familienwohnsitz nicht nur aus privaten Gründen verlegt worden sei. Der Familienwohnsitz liege auch im gewichteten Mittelpunkt der Reviere, sodass letztlich weniger Reisezeit und Finanzierungsbedarf aufgewendet werden müsse. Er habe sich jedoch für die Tage in Salzburg seine Wohnung zurückbehalten. Seine Frau betreue nun zwei Kinder und könne auf Grund der Tatsache, dass die Schwiegereltern im Haus lebten, auch zuhause betreuen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf ist Förster und Berufsjäger im Revierdienst und steht in den Diensten eines Arbeitgebers mit Sitz in Salzburg. Er ist in dieser Eigenschaft für mehrere Bundesländer (Salzburg, Oberösterreich, Wien, Kärnten) zuständig. Sein vertraglich vereinbarter Dienstort ist die Stadt Salzburg. Ein Mal pro Woche hat er deshalb in der Stadt Salzburg zu tun (schriftliche Antwort des Bf auf den Ergänzungsauftrag vom 18.4.2017; Vorlageantrag vom 27.2.2018).
Er begehrt den Ansatz der Werbungskostenpauschale (BGBl II 2001/382, § 1 Z 6) für Förster und Berufsjäger im Revierdienst für den Zeitraum 1.1.-31.12.2016 (Steuererklärung betreffend Einkommensteuer 2016).
Er begehrt ferner den Ansatz folgender Werbungskosten:
2.517,12 € …(doppelte Haushaltsführung: Wohnungsmiete Zweitwohnung bei Salzburg Stadt)
3.027,2 €…..Tagesgelder 4 Tage/Woche 17,60 x 172 (26,40 x 8/12= 17,60)
(Schriftliche Antwort des Bf auf den Ergänzungsauftrag vom 18.4.2017; Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016).
Der Familienwohnsitz des Bf lag im Streitjahr 2016 in Kärnten. Er verfügte noch über eine kleine Wohnung in der Nähe der Stadt Salzburg.
Es ist nicht strittig, dass dem Bf als Förster und Berufsjäger im Revierdienst die von ihm beantragte Werbungskostenpauschale (VO BGBl II 2001/382, § 1 Z 6) in Höhe von 1.752 € zusteht (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016, bekämpfter Einkommensteuerbescheid 2016). Da er diese Pauschale geltend gemacht hat, dürfen jedoch daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden (VO BGBl II 2001/382, § 5.). Der Bf hat daher neben der Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.752 € keinen Anspruch auf den Ansatz weiterer Werbungskosten.
Schon deshalb dürfen die angeblichen Kosten für
-Tagesgelder (3.027,20 €) und
-Wohnungsmiete Zweitwohnung (2.517,12 €)
nicht angesetzt werden.
Das Finanzamt hat den Bf im bekämpften Bescheid vom 22.5.2017 auf diese Rechtslage zutreffend hingewiesen: "Mit dem Pauschbetrag sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Zusätzliche Werbungskosten können auf Grund der Verordnung zu…. § 17 Abs 6 ESTG 1988 nicht berücksichtigt werden" (Bescheid vom 22.5.2016 betreffend Einkommensteuer 2016).
Dennoch änderte der Bf im weiteren Verlauf des Verfahrens (Vorlageantrag vom 27.2.2018) sein Begehren nicht.
Zur Unzulässigkeit einer Revision (Begründung gem. § 25 a Abs 1 VwGG):
Der Bf begehrt als Förster und Berufsjäger im Revierdienst den Ansatz der Werbungskostenpauschale von 1.752 € für das Jahr 2016 (VO BGBl II 2001/382, § 1 Z 6). Zusätzlich begehrt er auch weitere Werbungskosten: Tagesgelder (3.027,20 € ) und den Ansatz von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung (2.517,12 €). Dieser zusätzliche Ansatz von Werbungskosten ist gem. § 5 dieser VO unzulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage i.S. des Art 133 Abs 4 B-VG liegt insoweit nicht vor.
Daher ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. September 2020